Bundesgerichtliche Rechtsprechung
4. Quartal 2022
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
12.12.2022 – 18.12.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
4A_333/2022 * (09.11.2022)
Mieterausweisung, Art. 257 ZPO Das Bundesgericht setzt sich in diesem Fall mit einer Mieterausweisung in klaren Fällen auseinander. Dabei analysiert es insbesondere die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bestätigt diese, und geht auf die Sachverhaltsdarlegung an sich ein. Bemerkenswert ist dabei auch der Umgang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So wurde der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachwies. Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt. Die blosse Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen würde die Bedürftigkeit nicht belegen. Weiter reicht es nicht, weitere Beweismittel einfach nur «zu offerieren» (E. 11.4.1., 11.4.3.). Es irritiert daher, dass das Bundesgericht im gleichen Urteil für das Verfahren vor dem Bundesgericht eben diese Bestätigung der Sozialhilfeleistung für den Nachweis der Bedürftigkeit anscheinend genügen lässt und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (E. 12.3.).
6B_171/2022 * (29.11.2022)
Fahrlässige Tötung; Anklageprinzip; Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO) Das Bundesgericht setzt sich mit der Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO auseinander. Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. der Umstand, dass die Anwendung dieser Norm die Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat, spricht gegen eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Ferner erscheint eine zu extensive Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch unter dem Aspekt, dass das Sachgericht gewissermassen die Rolle der Anklage einnimmt, wenn es diesen Artikel anwendet, als problematisch. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen (E. 3.4.4.). Das bedeutet in der Konsequenz Folgendes: Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (E. 3.5.).
1C_398/2021 * (08.11.2022)
Ortsplanungsrevision, Arealplan Bahnhof Samedan 2018 hatte der Gemeindevorstand der Gemeinde Samedan den Arealplan «Bahnhof» beschlossen. Gegen diesen Arealplan wurde mit Erfolg Beschwerde erhoben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen nicht dazu führen, die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts zu entleeren (E.3.3.). Der unkoordinierte Erlass von Sondernutzungsordnungen für Teile des Gemeindegebiets widerspricht der Planungspflicht von Art. 2 Abs. 1 RPG. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung ist daher von Bedeutung, ob die Abweichung demokratisch abgestützt ist. Allerdings darf ein Sondernutzungsplan die Grundordnung auch nicht ihres Sinngehalts entleeren, wenn er von den gleichen Organen und im gleichen Verfahren festgesetzt und genehmigt wurde wie die Grundordnung (E. 3.3.). Der strittige Arealplan wurde vom Gemeindevorstand erlassen und unterstand nicht wie der Rahmennutzungsplan der Abstimmung. Er war damit demokratisch weniger stark abgestützt und musste daher strenger beurteilt werden (E. 4.2.). Da darüber hinaus die Abweichung von der Grundordnung massiv war, wurde die Beschwerde gutgeheissen (E. 4.4. f.).
05.12.2022 – 11.12.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
6B_978/2020 * (16.11.2022)
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden Der Angeklagte ist Verwaltungsratspräsident eines Telemarketingunternehmens. Dieses kontaktierte Unternehmen, welche im Telefonverzeichnis eine Werbesperre (Sterneintrag) vermerken liessen. Es war fraglich, ob er sich nach Art. 3 UWG strafbar macht. Danach handelt unlauter, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG war Gegenstand der auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des UWG. Der Wortlaut des revidierten Gesetzes stellt seither klar, dass eine durch Sterneintrag im Telefonverzeichnis vermerkte Ablehnung von Werbemitteilungen dann keine Sperrwirkung hat, wenn die kontaktierte Person in einer Geschäftsbeziehung zum Urheber der Werbemitteilung steht (E. 1.2.). Insbesondere diese Geschäftsbeziehung wurde in E. 4.3.2. ausführlich definiert. Der Begriff der Geschäftsbeziehung wird dabei eher eng ausgelegt, um dem Schutzzweck – der Eindämmung von Auswüchsen im Telemarketing – zu genügen (E. 4.3.2.).
5A_103/2022 * (31.10.2022)
Exequatur, Arrest Anlass zum Urteil gibt das Arrestgesuch des Beschwerdeführers, das sich auf ein ausländisches Urteil stützt und gegen eine unverteilte Erbschaft richtet, sowie das gleichzeitige Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung des betreffenden Urteils (E. 3.). Fraglich war, ob sich ein Arrest – und gestützt darauf die Prosequierungsbetreibung – gegen den Nachlass (ungeteilte Erbschaft) und nicht nur die Erben richten kann (E. 3.5.). Das Bundesgericht bestimmt, dass sich der Arrest unter gewissen Voraussetzungen direkt gegen den ungeteilten Nachlass richten kann, womit ein Arrestort in der Schweiz begründet wird (E. 3.5.4.).
1C_626/2021 * (03.11.2022)
Anpassung der Praxis beim Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholen Ein Autolenker fuhr 2020 zunächst auf dem Überholstreifen der Autobahn, wechselte dann auf den Normalstreifen, beschleunigte, überholte einen anderen Autolenker rechts und bog wieder auf den Überholstreifen ein. Rechtsüberholen auf der Autobahn oder der Autostrasse durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat nicht mehr in jedem Fall einen Entzug des Führerausweises zur Folge. Das Bundesgericht passt seine Praxis der geänderten Rechtslage an. Ausnahmen vom Führerausweisentzug sind jedoch zurückhaltend anzuwenden (vgl. auch das Urteil generell zum Rechtsüberholen BGer 6B_231/2022).
2C_1024/2021 * (02.11.2022)
Herausgabe von personenbezogenen Akten (Archivierung) Im vorliegenden Urteil ging es um die Herausgabe von (personenbezogenen) Akten aus dem Staatsarchiv. Nach der Überprüfung des Grundrechtseingriffs verweigerte das Bundesgericht die Herausgabe. Die Übergabe der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und der bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel geführten Patientenakten an das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt greift in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ein, ist jedoch vorliegend konventions- und verfassungsmässig.
28.11.2022 – 04.12.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_876/2021 * (02.11.2022)
Ausbau Glasfasernetz: Swisscom muss vorsorgliches Verbot der WEKO einhalten Die Swisscom gab im Februar 2020 ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes bekannt. Künftig sollte statt des Vierfaser-Modells ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur zum Einsatz kommen. Für andere Fernmeldeanbieter würde damit keine Möglichkeit bestehen, selber physischen Zugang zu Glasfaserleitungen zwischen der Anschlusszentrale der Swisscom und dem Teilnehmeranschluss zu erhalten. Die WEKO verbot der Swisscom vorsorglich, ihr Glasfasernetz auf diese Weise aufzubauen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom gegen diesen Entscheid ab. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob verfassungsmässige Rechte wie namentlich das Willkürverbot verletzt wurden.
2C_546/2021 * (31.10.2022)
Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist steuerfrei. Die Entschädigung hat überwiegend den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit insgesamt zu den steuerfreien Einkünften.
2C_1023/2021 * (29.11.2022)
Löschung von Kommentaren in Online-Foren und Social-Media-Kanälen der SRG: Rechtsweg über Ombudsstelle SRG und UBI Die Löschung eines Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in einem ihrer Online-Foren oder Social-Media-Kanälen kann rechtlich angefochten werden. Ob im Einzelfall ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Autorin oder des Autors vorliegt, ist nach vorgängigem Schlichtungsversuch der Ombudsstelle SRG durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu prüfen. Die Kommentarfunktion dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um den redaktionellen Beitrag. Bietet die SRG ausserhalb ihres Programms solche Foren für Meinungsäusserungen an, muss sie möglichst grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, vorübergehenden oder dauernden Ausschluss von Personen von der Kommentarfunktion greift die SRG in die Meinungsäusserungsfreiheit der Betroffenen ein. Damit muss ein Rechtsweg offenstehen, der den Anforderungen der Bundesverfassung (Artikel 29a BV) genügt. Dies ergibt sich aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29.11.2022. Die eigentliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
14.10.2022 – 20.11.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
8C_326/2022 * (13.10.2022)
Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Auslegung von Art. 28 Abs. 1 IVG. Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz “Eingliederung vor Rente” (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. “Eingliederung statt Rente”. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (E. 6.2.4.).
9C_466/2021 * (17.10.2022)
Vom Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden geleistete Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte (KiTa) sind AHV-beitragspflichtig. KiTa-Subventionen können nicht als Familienzulagen gelten, die von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen wären.
31.10.2022 – 13.11.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
5A_130/2022 * (8.09.2022)
Abänderung Eheschutz, Anfechtung Rückweisungsentscheide vor Bundesgericht Selbständig eröffnete oberinstanzliche Entscheide in Zivilsachen, mit welchen die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückgewiesen werden, gelten generell als Vor- bzw. Zwischenentscheide (BGE 145 III 42 E. 2.1), die – sofern sie weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG) – nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden können, wozu die Partei selbst bei gegebenen Voraussetzungen aber nicht verpflichtet ist (BGE 143 III 290 E. 1.4) (E. 1.1.).
2C_880/2021 * (22.09.2022)
Einfuhrabgaben; Kabotage Die vorliegende Angelegenheit betraf die nachträgliche Veranlagung von Zoll und Einfuhrsteuern für die von den Beschwerdeführerinnen verwendeten, in der Schweiz bisher nicht verzollten und unversteuerten Lastwagen und Sattelzugmaschinen. Es war zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 9 ZG, Art. 58 ZG und Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG in Anspruch nehmen durften, oder ob sie die Lastwagen und Sattelzugmaschinen nachträglich zu verzollen und zu versteuern hatten (vgl. Art. 12 VStrR). Im Kern war der Anwendungsbereich des sogenannten Kabotageverbots umstritten (E. 4.).
17.10.2022 – 23.10.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_782/2021 * (14.09.2022)
Kartellgesetz, Sanktionsverfügung, Unterlassungsanordnung Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Massnahme nach Art. 30 Abs. 1 KG auch bei eingestellten oder direkt sanktionierbaren Tatbeständen (Art. 49a Abs. 1 KG) angeordnet werden kann. Es hielt fest, dass eine solche Verbindung möglich ist, zumindest wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (E. 4.4.).
6B_1325/2021 * (27.09.2022)
Strafbefehl gegen namentlich unbekannte Aktivistin ist gültig Das Bundesgericht entschied, dass ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Person gültig sei. Damit ist es erlaubt, Strafbefehle gegen unbekannte Personen auszustellen, wenn die Beschreibung im Strafbefehl eine «eindeutige Individualisierung» zulässt.
6B_1348/2021 * (27.09.2022)
Strafbefehl gegen namentlich unbekannte Aktivistin ist gültig Das Bundesgericht entschied, dass ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Person gültig sei. Damit ist es erlaubt, Strafbefehle gegen unbekannte Personen auszustellen, wenn die Beschreibung im Strafbefehl eine «eindeutige Individualisierung» zulässt.
2C_765/2022 * (13.10.2022)
Ausschaffungshaft (Haftentlassungsgesuch) Das Regionalgericht Moutier wird dahingehend gerügt, dass es die Haftbedingungen der Ausschaffungshaft verletzt. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während 18 Stunden sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Dasselbe gilt für die Unmöglichkeit, im Regionalgefängnis Moutier – allenfalls örtlich und zeitlich beschränkt – auf das Internet zugreifen zu können. Die entsprechende Massnahme verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint. Die genannten Beschränkungen sind weder durch die Erfordernisse des Anstaltsbetriebs noch aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, das Mobiltelefon behalten zu können, soweit dieses keine Bild- und Tonaufnahmen zulässt, und der Gelegenheit, unbeschränkt auf eigene Kosten telefonieren zu können, verletzt der Umstand, dass das eigene Smartphone nicht bedingungslos gebraucht werden kann, im Regionalgefängnis Moutier weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die verfassungsmässigen Kommunikationsrechte des Beschwerdeführers (E. 5.4.)
10.10.2022 – 16.10.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
5A_978/2021 * (31.08.2022)
Nach der gesetzlichen Ordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können Ablehnungsgründe gegen das Schiedsgericht nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Wer sich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Schiedsgerichts berufen will, muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO einleiten. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (E. 2.1.2.). Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch des (von der Beschwerdeführerin abgelehnten) Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die Beschwerde ans Bundesgericht war also unzulässig (E. 2.4.).
6B_1188/2021 * (14.09.2021)
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwesenheit des Staatsanwaltes an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 bzw. die vorinstanzliche Interpretation des Art. 337 Abs. 3 StPO als bundesrechtswidrig. Aus der Korrelation von Art. 337 Abs. 3 StPO mit Art. 130 lit. b StPO ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen habe, falls der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten drohe und damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (E. 2.1.). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt, mithin im Berufungsverfahren keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr beantragt. Der Vorinstanz war es damit verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass vorliegend im Berufungsverfahren von einer persönlichen Teilnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, schriftlich begründete Anträge zu stellen (E. 2.4.). Im Anschluss wurde noch der Vorsatz des Täters thematisiert. Dazu zusammenfassend E. 4.3.2.2.: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81 mit Hinweisen).
03.10.2022 – 09.10.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
6B_1029/2021 * (24.08.2022)
; Mehrfache versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung; Verbrechen gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für die versuchte Anstiftung (E. 1.2.3.6.).
4A_199/2022 * (20.09.2022)
; Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch gemäss Art. 261b OR; Verfahrensart; sachliche Zuständigkeit Vorliegend ging es um die Eintragung eines Mietvertrages im Grundbuch und die Zuständigkeit des Handelsgerichts in dieser Sache. Das Handelsgericht Zürich verneinte seine sachliche Zuständigkeit, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handle. Gilt für eine Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig, selbst wenn es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt (E. 2.). Umstritten war, ob die auf Art. 261b OR (in Verbindung mit Art. 959 ZGB) gestützte Klage betreffend die grundbuchliche Vormerkung eines Mietverhältnisses den Kündigungsschutz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (vereinfachtes Verfahren) betrifft (E. 3.). Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens und damit die Nichtzuständigkeit des Handelsgerichts (E. 3.1., 3.4. f.).