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Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

09.10.2023 – 13.10.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Deborah Kaderli

2C_694/2021 * (08.09.2023)

Vorliegend war zu prüfen, wie weit die Autonomie der Universität Zürich als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit reicht. Von Interesse war insbesondere, ob die Autonomie der Universität Zürich auch Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu CHF 4’000.00 erfasst (E. 4.2). Das Bundesgericht erwog, dass generell-abstrakte Normen grundsätzlich vom zuständigen Organ zu erlassen sind, vorbehältlich einer gültigen Gesetzesdelegation (E. 5.2). Inwiefern Sanktionen eine formellgesetzliche Grundlage bedürfen, ist nicht abschliessend geklärt. Die Lehre vertritt die Meinung, dass zumindest schwere Disziplinarmassnahmen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (E. 5.4). Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz, dass Geldstrafen in der Höhe von bis zu CHF 4’000.00 für Studierende, welche in der Regel ein durchschnittliches Einkommensverhältnis haben, einschneidende wirtschaftliche Folgen haben können. Dieser drohende Nachteil wird überdies verstärkt, dass die Disziplinarverordnung bei Nichtbezahlen ein Studienausschluss vorsieht (E. 5.5). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass vom Umstand, dass auch die Kantone St. Gallen und Freiburg solche Sanktionen kennen, nichts abgeleitet werden kann. Vorgenannte Kantone haben dies auf formellgesetzlicher Stufe geregelt, was ein Indiz dafür ist, dass es sich um eine schwere Disziplinarmassnahme handelt (E. 5.5). Die Art und Weise wie die Sanktion in der Praxis gehandhabt wird, sei überdies nicht eine Frage der gesetzlichen Grundlage, sondern der Verhältnismässigkeit, weshalb die Universität Zürich daraus ebenfalls nicht ableiten könne (E. 5.5).

02.10.2023 – 06.10.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

8C_307/2022 * (04.09.2023)

Einem Sozialhilfebezüger aus dem Kanton Neuenburg wurde aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse formlos die Sozialhilfe gestrichen. Konkret reichte er keine Unterlagen zu seiner schwangeren Konkubinatspartnerin ein. Folglich konnte der Unterstützungsbedarf der Familie insgesamt nicht abgeklärt werden.

25.09.2023 – 29.09.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Deborah Kaderli

4A_299/2023 * (01.09.2023)

Im vorliegenden Fall erliess der leitende Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Winterthur als (nebenamtlicher) Ersatzrichter und Referent sämtliche Verfügungen. Ferner leitete er die Instruktionsverhandlung vom 3. November 2021. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2022 verlangte die Klägerin den Ausstand. Das Ausstandsgesuch hat unverzüglich zu erfolgen, ansonsten das Recht verwirkt (E. 2.2). Die Klägerin bringt vor, sie habe erst mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_519/2022 vom 1. November 2022 vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten (E. 3.1). Das Bundesgericht hielt fest, dass grundsätzlich die rechtliche Beurteilung, die das Gericht vornimmt, nicht als fristauslösenden Moment zu betrachten ist. Hier würde aber eine Besonderheit bestehen, da erst mit Urteil vom 9. September 2022 (1B_420/2022) richterlich festgestellt wurde, dass der Einsatz von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in der gleichen Kammer als Einbruch in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden kann. Vorliegend sei das Gesuch aber dennoch verspätet, da seit diesem Urteil über zwei Monate vergangen sind (E. 3.4). Ferner prüfte das Bundesgericht, ob der Ausstandsgrund derart offensichtlich war, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen. Dies verneinte es mit der Begründung, dass der vorliegende Fall nicht identisch ist mit jenen Präjudizien vom 22. September 2022 und vom 1. November 2022 (E. 4.1 und 4.3).

9C_610/2022 * (07.09.2023)

Im Rahmen einer Sanierungsmassnahme wurde das Stammkapital der betroffenen Gesellschaft von CHF 1’500’000.00 auf 2’000’0000.00 erhöht, wobei die Liberierung mittels Verrechnung von Passivdarlehen, die zugunsten der Aktionärin bestanden, erfolgte (sog. Verrechnungsliberierung). Die Aktionärin leistete einen Zuschuss (Agio) von CHF 1’083’865’098.15, welcher den Reserven zugeschrieben wurde. In der Folge war streitig, ob der Freibetrag bei der Emissionsabgabe gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k StG nur erlaubt sei, wenn der Verlust beseitigt wurde. Steuerobjekt der Stempelabgabe im eigentlichen Sinne ist das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis. Folglich ist eine formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise heranzuziehen (E. 2.2.2 f.). Damit ein Freibetrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG gewährt wird, muss «der bestehende Verlust beseitigt werden». Aus betriebswirtschaftlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Zuschuss zur Ausbuchung des Verlustvortrages oder als Kapitalreserve verwendet wird (E. 3.3.3 ff.). Vorliegend wird aber eine formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise verlangt (E. 2.2.4). Indem der Gesetzgeber die Bedingung der «Verlustbeseitigung» verlangt, hat er die Erwartung geschaffen, dass der Verlust auch tatsächlich ausgebucht wird. Ansonsten würde die Bedingung sinnentleert (E. 3.3.6). Folglich verlangt Art. 6 Abs. 1 lit. k StG nebst der Sanierung und Leistung von höchstens CHF 10’000’000.00 auch die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrages (E. 3.4.1).

4A_263/2023 * (11.09.2023)

Die Parteien führten diverse Verfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Beendigung der Miete von Ladenflächen. In casu klagte die Vermieterin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung der Differenz des marktüblichen Entgelts für die Miete. Fraglich war, ob die vorliegende Klage unter den Begriff des «Kündigungsschutzes» fällt und somit im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei. Das Handelsgericht bejahte dies mit dem Argument, dass für den fraglichen Zeitraum ein Erstreckungsverfahren zwischen den Parteien hängig war. Auch wenn dieses Verfahren infolge Auszuges der Mieterin gegenstandslos geworden sei, sei zumindest vorfrageweise zu prüfen, ob die Mieterin Anspruch auf Erstreckung gehabt hätte (E. 2.4).  Das Bundesgericht verneinte die Ansicht der Vorinstanz. Bei Forderungen aus einem bereits beendeten Mietverhältnis fehle es regelmässig an dem für den Bereich des Kündigungsschutzes typischen Machtgefälle zwischen den Vertragsparteien sowie an der zeitlichen Dringlichkeit, weshalb die Anwendung des (streitwertunabhängigen) vereinfachten Verfahrens nicht erforderlich sei. Inwiefern das Erstreckungsverfahren Bindungswirkung zeigt, sei nicht auf der Verfahrensebene, sondern bei der materiellen Anspruchsprüfung zu beurteilen (E. 2.5).

Nachträge

Nachträge Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_232/2022 * (22.12.2022)

Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der CAD TAS (Anti-Doping-Kammer des TAS) und der CAA TAS (Berufungskammer des TAS ) (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG kann nur die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in Frage gestellt werden (E. 5.9.1). Vorliegend hat die CAD nicht als Schiedsgericht entschieden. Die Parteien haben nicht die normalerweise zuständige staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten der CAD TAS ausgeschlossen, sondern die CAD TAS hat die ihr von der Beschwerdegegnerin (IBU) delegierte Disziplinargerichtsbarkeit ausgeübt (E. 5.9.2.3). Die Rüge einer Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist folglich unzulässig, da sie auf eine indirekte Überprüfung der Zuständigkeit der CAD TAS abzielt (E. 5.9.4).

2C_407/2021 * (23.12.2021)

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle können kantonale und kommunale Erlasse grundsätzlich direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG). Den Kantonen steht es jedoch frei, ein kantonsinternes Beschwerdeverfahren zu schaffen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGG). Ob gegen die Aufhebung eines Erlasses durch ein kantonales Gericht die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, wurde unter Geltung des BGG noch nicht entschieden. Wird eine Rechtsänderung aufgehoben, liegt kein «kantonaler Erlass» (Art. 82 lit. b BGG) mehr vor, zudem fehlt es gewöhnlich an der Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG).

5A_452/2021 * (14.12.2022)

Wenn ein (Betreibungs-)Gläubiger an einem Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, im konkreten Fall weil der Konkurs über den Schuldner gestützt auf eine Insolvenzerklärung eröffnet wurde, kann dieser Drittgläubiger die Konkurseröffnung dennoch mit der Rüge anfechten, der Konkurs sei nicht am richtigen Ort eröffnet worden.

6B_1083/2021 * (16.12.2022)

Zwei Beschwerdeführer haben in Genf einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs akzeptiert. Nachdem die Beschwerdeführer den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liessen, wurde die Strafanzeige von den Eigentümern der Liegenschaft zurückgezogen. Die Beschwerdeführer rügen zuletzt mit Beschwerde in Strafsachen, dass der in ihrem Fall erst nach Rechtskraft erfolgte Rückzug des Strafantrags in analoger Anwendung von Art. 392 und Art. 356 Abs. 7 StPO zur Aufhebung der sie betreffenden Strafbefehle führe und die Nichteinstellung der Verfahren den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 und Art. 33 StGB verletzten. Der Wegfall einer Voraussetzung für die Eröffnung der Strafverfolgung, wie etwa ein Rückzug des Strafantrags, der erst nach Rechtskraft des Urteils bzw. des Strafbefehls eintritt, stellt keinen Revisionsgrund dar.

2C_849/2021 * (17.01.2023)

Zwei Genfer Eltern schicken ihre Tochter in eine Kindertagesstätte, die von einem privaten, aber städtisch subventionierten Verein betrieben wird. Am 22. Januar 2022 wurden ihnen die Höhe der zu bezahlenden Gebühren mitgeteilt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das kantonale Verwaltungsgericht nicht ein, da das Verhältnis zwischen den Eltern und der Kindertagesstätte privatrechtlich sei.

6B_1362/2021 * (26.01.2023)

Der Beschwerdeführer beantragt, seine Entschädigung sei «auf das Total der in Rechnung gestellten Stunden gemäss der der ersten Instanz eingereichten Liste» zu stützen. Nach kantonalem Recht prüft der Richter den Umfang der Vorkehren, die für die Prozessführung notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 RAJ/VD). Wenn der amtliche Verteidiger seine Aktivitäten nicht detailliert dargelegt hat, erhält er eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem geschätzten benötigten Zeitaufwand bemisst (Art. 3 Abs. 2 RAJ/VD). Die Zuständigkeit liegt beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO; Art. 2 Abs. 1 RAJ/VD). Da der Beschwerdeführer seine Aktivitäten vor beiden Instanzen nur global aufgelistet und weder datiert noch näher beschrieben hatte, wird erwogen, bei gleicher tatsächlicher und rechtlicher Komplexität  dem Beschwerdeführer die gleiche Entschädigung zuzusprechen wie dem amtlichen Verteidiger des Mitangeklagten im Verfahren. In diesem Kontext hat die Vorinstanz das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet.

5A_433/2022 * (24.11.2022)

Das Bundesgericht entscheidet, dass die im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung zugesprochenen Prozesskosten nicht Gegenstand einer separaten Betreibung sein können, wenn die Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren unbenutzt verstrichen ist.

9C_643/2021 * (17.01.2023)

Die Beschwerdegegnerin, eine Shiatsu-Therapeutin, bot ihre Dienste seit zehn Jahren dem Personal einer Waadtländer Schule an. Ab Beginn des Schuljahrs 2021 arbeitete mindestens die Hälfte der Mitarbeitenden der Schule im Homeoffice (Fernunterricht), was zu einer Verringerung der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin führte. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse vertritt die Ansicht, es handle sich beim von der Schule eingeführten Homeoffice nicht (mehr) um eine von einer Behörde angeordnete Massnahme. Das Bundesgericht stellt fest, dass laut der damaligen Richtlinie der Schule Homeoffice in allen Situationen, die nicht unbedingt die Anwesenheit auf dem Campus erforderten, die Regel sein sollte. Folglich war die geltend gemachte Einkommenseinbusse der Therapeutin im Umfang von 47% mit Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verbunden. Sie war mithin also indirekt von den Massnahmen betroffen.

5A_881/2022 * (02.02.2023)

Das Bundesgericht bejaht die Verhältnismässigkeit (Eignung) einer elektronischen Überwachung zur Vollstreckung eines Kontaktverbots gegenüber der Ex-Frau, obwohl der Mann wiederholt die Anordnungen der Behörden missachtet hatte. Entgegen der Vorinstanz und den Ausführungen der Botschaft ist eine elektronische Überwachung auch dann eine geeignete Massnahme, wenn ein Risiko besteht, dass sich der Gefährder dadurch nicht davon abhalten lässt, erneut Gewalttaten  zu begehen. Andernfalls würde die Bestimmung unanwendbar.

9C_592/2021 * (24.01.2023)

Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Das entsprechende Gesuch um solche Leistungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Genf mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsbedingungen in Bezug auf die Beitragsdauer oder die Anzahl der Wohnjahre in der Schweiz zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht erfülle. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 und Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV geltend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Privatleben nicht auf Bildungsmassnahmen für behinderte Kinder, insbesondere nicht auf die berufliche Erstausbildung eines minderjährigen Kindes. Zwar ist unbestritten, dass eine berufliche Erstausbildung auch darauf abzielt, die Entwicklung der Personen, die sie erhalten, zu fördern. Doch die Verweigerung einer solchen (beruflichen) Ausbildung verhindert oder erschwert nicht die Ausübung eines der Teilgehalte des Rechts auf persönliche Entwicklung, die von Art. 8 EMRK erfasst sind. Auch wenn der Begriff des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ein weiter Begriff ist, der nicht abschliessend definiert werden kann, deckt die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt der Entwicklung der Persönlichkeit ohne äussere Eingriffe nicht den Bereich der beruflichen Erstausbildung ab. Der vorliegende Sachverhalt fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

2C_255/2022 * (07.02.2023)

Aufgrund eines russischen Rechtshilfeersuchens wurden 2020 Vermögenswerte einer AG bei einer Genfer Bank beschlagnahmt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine suspendierte die Schweiz die Behandlung russischer Rechtshilfegesuche bis auf Weiteres.

1C_240/2021 * (27.01.2021)

Im Rahmen der Vorprüfung des Richtplans hatte der Bund zuvor eine verbindliche Festsetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a, Art. 15 Abs. 2 und 3 RPV) als voraussichtlich nicht genehmigungsfähig bezeichnet. Die Gemeinde Le Chenit erliess dennoch einen Sondernutzungsplan für das Projekt «Eoljoux», das kantonale Verwaltungsgericht hob diesen jedoch auf. Die Gemeinde Le Chenit erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG). Der Richtplan bezeichnet zudem die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken (Art. 8b RPG). Rechtsprechungsgemäss setzt die richtplanerische Verankerung von Grossvorhaben voraus, dass diese i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV verbindlich festgesetzt wurden. Der Richtplan muss Angaben zu deren Standort und Umfang enthalten, die auf einer umfassenden, begründeten und stufengerechten Interessenabwägung beruhen. Zwar erlaubt Art. 12 EnG seit 2018 für Energieprojekte, die wie vorliegend von nationalem Interesse sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 EnV), vom Grundsatz abzuweichen, dass ein Objekt, das in einem Inventar nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, ungeschmälert erhalten werden muss. Ein solches Abweichen setzt allerdings eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG). Kantonale Richtpläne müssen vom Bundesrat genehmigt werden (Art. 11 RPG). Die bundesrätliche Genehmigung schliesst eine spätere Anfechtung des kantonalen Richtplans nicht aus; umgekehrt ist bei Verweigerung der Genehmigung keine Anfechtung des kantonalen Richtplanbeschlusses möglich, da dieser dann seine rechtliche Existenz verliert. Vorliegend besteht ein genehmigter kantonaler Richtplan. Die Gemeinde Le Chenit kann vorfrageweise überprüfen lassen, ob dieser die materiellen Voraussetzungen für eine Nutzungsplanung enthält, d.h. ob er aufzeigt, inwiefern beim Vorhaben «Eoljoux» eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurde.

6B_16/2022 * (26.01.2023)

Gegen einen Arzt wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen, nachdem sein Patient verstarb. Durch grobes Verschulden der Anwaltssekretärin wurde die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht versendet. Nachdem die Staatsanwaltschaft Neuenburg das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl abgewiesen und das Kantonsgericht diesen Entscheid bestätigt hatte, gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich das Fehlverhalten des Anwalts dem Mandanten zuzurechnen. Eine Panne in der internen Organisation des Anwalts stellt in der Regel keine unverschuldete Verhinderung dar, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Das Bundesgericht präzisiert sodann seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Pflichtverteidigung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Fristenwiederherstellung bei grobem Anwaltsverschulden ist.

4A_22/2022 * (21.02.2023)

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, der bei der Erteilung von Rechtsberatung seine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Versicherten schädigt, richtet sich nicht nach der kürzeren Frist von Art. 46 Abs. 1 VVG, sondern nach der zehnjährigen Frist von Art. 127 OR. Art. 127 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn Art. 46 Abs. 1 VVG nicht anwendbar ist (Art. 100 Abs. 1 VVG).

5A_428/2022 * (18.01.2023)

Im Rahmen eines Arrestgesuches (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) kann das Gericht auch ohne ausdrückliches Begehren einen «LugÜ-Entscheid» für vollstreckbar erklären.

8C_351/2022 * (22.02.2023)

Ein Leutnant gehörte als Berufsmilitär dem Aufklärungsdetachement (ADD) 10 an, das u.a. Spezialeinsätze zum Schutz schweizerischer Personen und Sachen im Ausland ausführt. Weil er sich trotz wiederholter Verwarnungen weigerte, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, wurde er 2021 entlassen. Der Leutnant erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Militärpersonal, das im Rahmen eines Assistenzdienstes im Ausland nach Art. 69 Abs. 2 MG eingesetzt wird, muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen (Art. 7 PVSPA). Diese Verordnungsbestimmung stützt sich insbesondere auf die allgemeine personalrechtliche Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG. Aufgrund des Sonderstatusverhältnisses und der Tatsache, dass der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) insgesamt nur als leicht zu betrachten ist, genügte dies als gesetzliche Grundlage für die Impfpflicht. Als Angehöriger des ADD 10 musste der Beschwerdeführer jederzeit für Spezialeinsätze im Ausland bereitstehen. Der Befehl (Art. 32 MG), sich impfen zu lassen, diente dazu, diese Einsatzfähigkeit angesichts der damals in vielen Ländern geltenden Covid-19-Massnahmen sicherzustellen. Der Impfbefehl war diesbezüglich auch verhältnismässig (Art. 10 BV), zumal die Einsatzbereitschaft des ADD 10 wichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz dient.

6B_627/2022 * (06.03.2023)

Gegen den im Tibet geborenen und mit 12 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer wurde wegen diversen Katalogtaten, unter anderem Körperverletzung und Betrug, eine Landesverweisung verhängt. Die Vorinstanz verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz «in einen Drittstaat, mit Ausnahme der Volksrepublik China». Indem die Vorinstanz die Ausweisung in «irgendeinen anderen Staat» verfügte, ohne Angabe, welches «Drittland» sie in Betracht zog, hat sie Bundesrecht verletzt. Das kantonale Urteil wird abgeändert und auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet.

6B_777/2022 * (14.04.2023)

Ein französischer Komiker war wegen der Aussage «… die Gaskammern haben nie existiert», die er bei Auftritten in der Westschweiz in einem Sketch gemacht hatte, indem er eine fiktive Person verkörperte, wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 in fine StGB verurteilt worden.

4A_389/2022 * (14.03.2023)

Die Verweigerungsgründe gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens (HBewUe70) sind restriktiv auszulegen. Die Begriffe «Gefährdung der Hoheitsrechte» und «Gefährdung der Sicherheit» haben eine engere Bedeutung als die Unvereinbarkeit mit dem nationalen Ordre public des ersuchten Staates.

2C_710/2021 * (29.03.2023)

Während der ersten Covid-Welle berichteten Radio und Fernsehen der italienischsprachigen Schweiz (RSI) in zwei Sendungen über die Zustände in einem Altersheim, das (angeblich) besonders stark betroffen war. Dabei wurden u.a. der Heimdirektor und eine im Heim arbeitende Ärztin interviewt. Nun erheben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Journalistinnen hätten sie nicht über den Kontext informiert, in dem ihre Aussagen wiedergegeben werden sollen. Sie hätten einer Ausstrahlung in Sendungen mit hohen Einschaltquoten nie zugestimmt. Eine fehlerhafte Information über den Ausstrahlungskontext von Interviews ist in UBI-Verfahren nur relevant, wenn sie zu einer unsachgerechten Darstellung in einer Radio- oder Fernsehsendung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 RTVG beigetragen hat. Eine Überprüfung des Inhalts der beiden Sendungen ergibt indes, dass das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt wurde.

2C_810/2021 * (31.03.2023)

Am 14. September 2021 erliess die Freiburger Kantonsregierung eine Verordnung, wonach Studierende an Veranstaltungen der Freiburger Hochschulen nur mit Covid-Zertifikat teilnehmen konnten. 22 Studierende erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (abstrakte Normenkontrolle; Art. 82 lit. b BGG) und verlangten die Aufhebung der Regelung. Der Kanton Freiburg machte geltend, es liege ein Anwendungsfall von Art. 190 BV vor, weil nach Art. 19 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Hochschulen entweder ein Covid-Zertifikat verlangen oder bestimmte Massnahmen (Raumbelegung zu zwei Dritteln, Maskenpflicht etc.) verhängen mussten und diese Verordnungsbestimmung ihrerseits auf Art. 6 EpG basierte. Zu Unrecht: Art. 190 BV steht der Aufhebung von kantonalen Verordnungen nur entgegen, soweit diese lediglich verfassungswidrige Inhalte von Bundesgesetzen wiedergeben. Vorliegend waren die Kantone indes nicht verpflichtet, eine Zertifikatspflicht für Hochschulveranstaltungen einzuführen. Weiter ist festzuhalten, dass die Möglichkeit, Hochschulveranstaltungen persönlich zu besuchen, ohne sich einem medizinischen Eingriff zu unterziehen, von der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) geschützt ist. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 BV) ergibt Folgendes: Die angefochtene Regelung stützte sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (jedenfalls soweit sie eine Testpflicht statuierte) und lag im öffentlichen Interesse. Sie war zudem geeignet und notwendig, um ihr Ziel zu erreichen. Hingegen fehlt es an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, und zwar deshalb, weil die Studierenden ihre Covid-Tests selbst bezahlen mussten. Bei zweiwöchigen Tests hätten sich die Kosten auf Fr. 840.– pro Semester belaufen, womit finanzschwächere Studierende gezwungen gewesen wären, sich zu impfen, wenn sie Präsenzveranstaltungen besuchen wollten.

6B_620/2022 * (30.03.2023)

Zu prüfen war, ob und inwieweit bei einem Klimaaktivisten, der bei einer Demonstration die Fassade einer Bank beschädigt hatte, Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 (achtenswerte Beweggründe), Art. 48 lit. a Ziff. 2 (grosse Bedrängnis) und Art. 48 lit. c (grosse seelische Belastung) StGB berücksichtigt werden können. Bei den für ihre Taten verurteilten Klimaaktivisten kann nicht unter allen Umständen ein achtenswerter Beweggrund anerkannt werden. Die genannten Strafmilderungsgründe sind auf jeden Fall auszuschliessen, wenn Gewalt angewendet und Sachschaden verursacht wird oder Gefahr für Leib und Leben besteht.

9C_689/2022 * (12.04.2023)

Eine Genfer AG beschäftigte französische Ärztinnen und Ärzte, die auf Abruf Hausbesuche bei Patientinnen und Patienten durchführten. Die Entlöhnung erfolgte auf Honorarbasis und war stark schwankend. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens wurde ihr vorgeworfen, sie habe von 2008 bis 2013 zu wenig Quellensteuern bezahlt. Strittig war im Wesentlichen, inwieweit die Arztlöhne zur Berechnung des satzbestimmenden Einkommens hätten aufgerechnet werden müssen. Der Entscheid der Vorinstanz verletzt schlussendlich das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV).

6B_1206/2021 * (30.03.2023)

EMRK / StGB / Kontrolle der Korrespondenz durch die Strafvollzugsanstalt

6B_782/2022 * (17.04.2022)

Der Beschwerdeführer war wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB, begangen zwischen August 2008 bis Ende 2014, verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 17. September 2021. Er macht die Verjährung der ihm vorgeworfenen Handlungen geltend und behauptet, gemäss Art. 97 aStGB seien Sachverhalte, die sich vor dem 17. September 2014 zugetragen hätten, verjährt.

5A_689/2022 * (06.04.2023)

Das Bundesgericht gibt seine in BGE 136 III 6 in einem obiter dictum geäusserte Auslegung auf, wonach der revidierte Wortlaut von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB deutlich mache, dass Arbeiten an einem Grundstück im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für einen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts genügten, die körperliche Verbindung der Arbeit mit dem Grundstück oder wenigstens die Bestimmtheit der Arbeit zu einer solchen Verbindung nicht mehr erforderlich sei und der Zusatz «und dergleichen» bedeute, dass jede Lieferung von Material und Arbeit oder Arbeit allein auf einem Grundstück pfandberechtigt sein wird, wenn und soweit sie nur mit einem konkreten Bauvorhaben im Zusammenhang stehe. In Übereinstimmung mit der Lehre müssen pfandgeschützte Arbeiten drei Merkmale aufweisen: (1.) Es muss sich um typische Bau- oder Abbrucharbeiten handeln; (2.) es muss sich um physische, manuelle und/oder mechanische Arbeiten handeln, geistige oder immaterielle Arbeiten sind ausgeschlossen; (3.) die Arbeiten müssen zwar nicht dauerhaft in das Bauwerk als solches integriert oder mit ihm verbunden werden, aber sie müssen in dem Sinne bauwerkspezifisch sein, dass sie einen direkten und unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der individuellen Herstellung des Bauwerks aufweisen und als solche nur schwer oder überhaupt nicht wiederverwendbar sind.

2C_734/2022 * (03.05.2023)

Ein Ausländer vergass 2007 seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, und lebt seither ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, die ihm aber verweigert wurde. Er erhebt deshalb Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass das Recht auf Privatleben i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK einer ausländischen Person ausnahmsweise einen Anspruch auf Aufenthalt verleiht, wenn diese in der Schweiz beruflich oder sozial besonders gut integriert ist. In BGE 144 I 266 hat das Bundesgericht festgelegt, dass von einer solchen Integration in der Regel auszugehen ist, wenn sich jemand bereits seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält. In späteren Urteilen hat das Bundesgericht präzisiert, dass illegaler Aufenthalt bei der Berechnung der Zehnjahresfrist nicht berücksichtigt wird (Urteil 2C_821/2021 vom 01.11.2022) sowie, dass diese Frist erlischt, wenn jemand die Schweiz freiwillig für längere Zeit verlässt (Urteil 2C_528/2021 vom 23.06.2022, zur Publikation vorgesehen). Es ist jedoch festzuhalten, dass bei besonders erfolgreicher Integration im Einzelfall auch ohne Einhaltung des Zehnjahreskriteriums ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bestehen kann. In diesem Sinn kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht nur einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen, sondern u.U. auch auf eine erstmalige oder eine erneute Aufenthaltsbewilligung nach Verlust einer früheren. Vorliegend kann allerdings von einer besonders erfolgreichen Integration nicht die Rede sein (kein Bemühen um Eingliederung in den Arbeitsmarkt, hohe Schulden, strafrechtliche Verurteilung wegen Nicht-Bezahlens von Unterhaltsbeiträgen).

5A_816/2022 * (29.03.2023)

Ein vollstreckbares Urteil, das einen Arbeitgeber dazu verurteilt, einem Arbeitnehmer einen Bruttolohn abzüglich der von diesem zu tragenden Sozialabgaben zu zahlen, stellt einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Arbeitgeber kann jedoch als Einrede i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Verpflichtung zur Abführung dieser Beiträge geltend machen. Es obliegt ihm dann, den Umfang seiner Verpflichtung urkundlich nachzuweisen. Andernfalls ist im Umfang des Bruttolohnes die Rechtsöffnung zu erteilen.

1C_115/2022 * (27.04.2023)

In den Wäldern des Jorat nördlich von Lausanne soll ein Naturerlebnispark (Art. 23h NHG; Art. 22 ff. PäV) errichtet werden. Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht (Art. 23h Abs. 1 NHG). Er besteht aus einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist (Art. 23h Abs. 3 lit. a NHG), und einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient (Art. 23h Abs. 3 lit. b NHG). Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass der Kanton Waadt nur die Kern-, nicht aber die Übergangszone ausgeschieden hat. Sie übersehen dabei, dass Naturerlebnisparks durch Vereinbarung errichtet werden (vgl. Art. 26 PäV und Art. 4 Abs. 1 LVOParcs/VD). Eine verbindliche nutzungsplanerische Sicherung verlangt das Bundesgericht nur für die Kernzone. Zwar setzt die Existenz eines Parks auch eine Übergangszone voraus, doch muss diese nicht zwangsläufig durch eine Revision der geltenden Nutzungsplanung geschaffen werden, insbesondere wenn diese bereits die Anforderungen von Art. 24 PäV erfüllt.

2C_236/2022 * (02.05.2023)

In diesem Fall befasste sich das Bundesgericht mit der Beurteilung der Ausschreibung eines strafrechtlichen Landesverweises in das Schengener Informationssystem (SIS) des britischen Staatsbürgers A. und deren Auswirkungen nach dem Brexit. A. wurde wegen mehrerer Straftaten, darunter Körperverletzung, gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Das Strafgericht ordnete zudem seine lebenslange Ausweisung aus der Schweiz an und die Eintragung dieser Ausweisung in das SIS. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht grösstenteils bestätigt. A. legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil ein und beantragte, dass seine lebenslange Ausweisung aus der Schweiz nicht in das SIS eingetragen wird. Er argumentierte, dass er als britischer Staatsangehöriger nach dem Brexit nicht mehr dem Schengen-Raum angehörte und die begangenen Straftaten teilweise vor dem Brexit und insgesamt vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Schengen-Raum stattgefunden haben. Er behauptete, dass die Eintragung seiner Ausweisung im SIS gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Gleichheit verstosse. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ausschreibung im SIS keine Strafe darstellt und sich daher von der Ausweisungsverfügung unterscheidet. In diesem Fall war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Strafurteils, d.h. im Jahr 2022, kein Schengen-Staat mehr. Daher wurde der Beschwerdeführer zu Recht als «Drittstaatsangehöriger» gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrachtet, unabhängig davon, ob die Straftaten vor dem Austritt des Landes aus dem Schengen-Raum am 1. Januar 2021 begangen wurden.

4A_412/2022 * (11.05.2023)

Der Arbeitnehmer trägt die Behauptungslast für die Einsprache gegen die Kündigung nach Art. 336b OR. Die Frist für die Vornahme der Einsprache durch den Arbeitnehmer stellt eine Verwirkungsfrist dar. Auch wenn die Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, entbindet dies die Parteien im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht davon, die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Die Rechtsprechung zur Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit Verwirkungsfristen ist uneinheitlich. Teilweise hat das Bundesgericht die Einhaltung der Frist als konstitutives Element für die Klageerhebung aufgefasst, teilweise aber auch festgehalten, die Nichtverwirkung eines Rechts sei eine implizit behauptete Tatsache, die der Kläger nur im Bestreitungsfall behaupten und beweisen müsse. Da Verwirkungsfristen viele verschiedene Situationen zum Gegenstand haben, ist von einer Verallgemeinerung abzusehen. Die Frist nach Art. 336b OR unterscheidet sich von einer echten Klagefrist insofern, als der Arbeitnehmer überhaupt nur einen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat, wenn er Einsprache erhoben hat und diese erfolglos geblieben ist. Mit der Behauptung und dem Beweis der rechtzeitigen Einsprache kann deshalb nicht zugewartet werden, bis die beklagte Partei die Verwirkung geltend macht.

5A_77/2022 * (15.03.2023)

Die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht für einen allfälligen Betreuungsunterhalt. Die Hilflosenentschädigung soll die durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Kosten für die Hilfe oder Überwachung bei alltäglichen Lebensverrichtungen pauschal entschädigen.

9C_198/2022 * (30.05.2023)

Streitpunkt bildet die Berechnung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente, insbesondere die Berücksichtigung der in Portugal zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung seiner Rente ab dem 1. September 2021. Der Rechtsstreit fällt unter die europäische Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstand in casu am 1. Januar 2018, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004. Ratione temporis ist der vorliegende Fall somit im Lichte dieser Verordnung zu beurteilen. Die unter dem Regime der Verordnung Nr. 1408/71 entwickelte Rechtsprechung betreffend Anwendbarkeit der Bestimmungen günstigerer bilateraler Abkommen setzt sich auch unter dem Regime der Verordnung Nr. 883/2004 fort. Die Ersetzung der Art. 6 und Art. 7 der ersten Verordnung durch Art. 8 der zweiten Verordnung hat in der Tat keine wesentlichen Änderungen zur Folge. Demnach kann ein Versicherter, der sein Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat und dessen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 entstanden ist, von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit auch unter dem Regime der Verordnung Nr. 883/2004 profitieren.

6B_1160/2022 * (01.05.2023)

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde wegen Verweisungsbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und erhielt wegen 27 Tagen Überhaft eine Genugtuung von Fr. 935.– zugesprochen, was Fr. 35.– pro Tag entspricht. Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen.

5A_961/2022 * (11.05.2023)

Der Entscheid äussert sich anschaulich zu den Grundsätzen der Ausschlagung, zu der konkursamtlichen Liquidation und dem obiter dictum in BGer 5D_63/2014 vom 5. September 2014.

11.09.2023 – 17.09.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

9C_710/2022 * (17.08.2023)

Im vorliegenden Fall war unklar, ob die Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen oder im Kanton Schwyz steuerpflichtig sind. Die Beschwerdeführer wurden in beiden Kantonen veranlagt, weil sie zwar im Kanton St. Gallen wohnten, aber einen Wohnsitz in Schwyz zwecks Einschulung der Tochter begründeten. Nachfolgend ging es um die Frage, ob das Beschwerderecht gegen den Kanton Schwyz verwirkt sei (E. 2.). Nach der bisherigen Rechtsprechung verwirkte der Steuerpflichtige das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung der (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung, wenn er seine Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltslos anerkennt (E. 2.1.). Diese Praxis revidiert das Bundesgericht nun. Die Verwirkung des Beschwerderechts sei nicht länger eine verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen (E. 2.5., Einschränkungen in E. 4.4.). Wenn das Verhalten der Veranlagten aber gegen Treu und Glauben verstösst, können ihnen entsprechend Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 5.2. f.).

9C_87/2023 * (24.08.2023)

Ausgenommen von der Mehrwertsteuer sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG (soweit hier interessierend) die Behandlungen von Ärzten, Naturärzten oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen (E. 3.2.). Das Bundesgericht durfte sich dazu äussern, wann von einer solchen Bewilligung auszugehen ist. Konkret thematisiert wurden dabei Naturärzte, Heilpraktiker und Naturheilpraktiker (E. 4.1.). Die Modalitäten einer Bewilligung regelt das kantonale Recht (E. 4.2.). Das Bundesgericht folge den Erwägungen der Vorinstanz, wobei unter Zulassung zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung (im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nur eine positive Genehmigung verstanden werden kann, nicht aber ein blosses Dulden. Auch ein bewusster Verzicht des kantonalen Gesetzgebers auf eine entsprechende Regelung genüge rechtsprechungsgemäss nicht für die Anwendbarkeit der Steuerausnahmevorschrift. In der Rechtsprechung werde in diesem Zusammenhang zudem ausgeführt, dass ein Dokument, welches bestätige, dass ein Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden könne, nicht als positive Genehmigung im massgebenden Sinne zu qualifizieren sei. Hingegen genüge eine Grundlage im kantonalen Recht, wonach die Ausübung der Heilbehandlung ausdrücklich zugelassen sei (E. 4.3., 4.5.).

5A_133/2023 * (19.07.2023)

Eine Erblasserin hinterliess ein von Hand geschriebenes Testament. Eine Unterschrift im Anschluss an den Text fehlte. Strittig war, ob das Dokument als formgültige eigenhändige letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sei. Dabei stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Genügt die einleitende Selbstbenennung der Erblasserin dem Unterschriftserfordernis oder ist dieses durch die Aufschrift auf dem Umschlag erfüllt (E. 3.)?

5A_668/2021 * (19.07.2023)

In der Sache geht es ausschliesslich um die Rechtsfrage, wie im Zusammenhang mit der Überschussverteilung bei nicht verheirateten Eltern die “grossen und kleinen Köpfe” zu zählen sind. Ausgangspunkt bildet die im Leitentscheid BGE 147 III 265 in Abkehr vom Methodenpluralismus für den Kindesunterhalt verbindlich vorgegebene zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265 E. 6.6) und innerhalb dieser Methode die Vorgabe, dass rechnerisch resultierende Überschüsse im Grundsatz nach “grossen und kleinen Köpfen” zu verteilen sind, davon aber im begründeten Einzelfall ermessensweise abgewichen werden kann und muss (BGE 147 III 265 E. 7.3), wobei die Ermessensausübung sich auf die Überschussverteilung beschränkt bzw. bei dieser gebündelt wird (BGE 147 III 265 E. 7.1) (E. 2.1.).

04.09.2023 – 10.09.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

8C_125/2023 * (08.08.2023)

Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG in einem Unfallversicherungsfall. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2021 bei der Arbeit in einem Supermarkt durch einen Stein in einem Salatbeutel verletzt, als sie darauf biss. Dabei brach eine Zahnfüllung teilweise ab und es bestand der Verdacht auf eine Längsfraktur des Zahnes. Die Helsana Unfall AG lehnte ihre Leistungspflicht ab, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Zahnschaden bestehe. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht mit dem Begehren, ihr seien die Leistungen zu gewähren. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, was den Untersuchungsgrundsatz in Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten verletze (E. 5.7.). Das Bundesgericht hob den Entscheid des Versicherungsgerichts und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Helsana Unfall AG zurück.

28.08.2023 – 01.09.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian

2C_142/2023 * (03.08.2023)

Das Bundesgerichtsurteil behandelt die Inhaftierung einer türkischen Staatsangehörigen (Klägerin) in der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

4A_575/2022 * (07.08.2023)

Das Bundesgericht setzte sich mit einem Antrag auf Aufhebung des «Teilschiedsspruch» vom November 2022 des Einzelschiedsrichter – ernannt durch den ICC-Gerichtshof – auseinander. Vorgängig ernannte der ICC-Gerichtshof einen Einzelschiedsrichter, der einerseits für zwei Unternehmen als Klägerinnen und andererseits für die Republik Südsudan als Beklagte zuständig ist.

4A_559/2022 * (03.08.2023)

Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden Fall mit der Frage nach der Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 IPRG und nach welchem Beweismass die Gläubigerstellung gem. Art. 958e Abs. 2 OR zu prüfen ist. Vorliegend geht es um einen

21.08.2023 – 27.08.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_402/2022 * (31.07.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau führte im Jahr 2022 im kantonalen Volksschulgesetz eine vorschulische Sprachförderung ein. Sie gilt für Kinder, die bis Ende Juli des jeweiligen Jahres drei Jahre alt werden und die einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass von den Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder ein einkommensabhängiger Beitrag von maximal 800 Franken pro Jahr gefordert werden kann. Ausserdem sind die Erziehungsberechtigten für den Weg um Förderangebot verantwortlich.

14.08.2023 – 18.08.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

6B_1298/2022 * (10.07.2023)

Das Urteil des Bundesgerichtes behandelt einen Fall von Amtsmissbrauch und die Verwertbarkeit von Beweisen. Der Beschwerdeführer, ein Vollzugsbeamter, wurde beschuldigt, einem Gefangenen nach dessen Festhaltung unverhältnismässig Gewalt angetan zu haben. Das Gericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob die Videoaufzeichnungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) als Beweismittel verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Videoaufzeichnungen nicht rechtmässig erlangt. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft die Videoaufzeichnungen aufgrund der drohenden Beweismittelvernichtung rechtmässig beschafft hatte. Das Gericht qualifiziert den Amtsmissbrauch des Beschwerdeführers zudem als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 1.2.). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Falles überwiege daher dem Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnungen (E. 1.5.). Der Beschwerdeführer rügte auch die Ablehnung seiner Beweisanträge auf Einvernahme von Zeugen und Befragung von Sachverständigen. Das Bundesgericht wies diese Beanstandungen zurück und bestätigt die Entscheide der Vorinstanzen (E. 2.4. f.). Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

6B_1186/2022 * (12.07.2023)

In einem neuen Grundsatzentscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Strafzumessung bei MWST-Hinterziehung. Gemäss Bundesgericht lag es dem Gesetzgeber bei der Berechnung von Mehrwertsteuerbussen am Herzen, unter den Bedingungen des neuen Rechts vermehrt die finanzielle Situation der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere die Absicht, sicherzustellen, dass Mehrwertsteuerbussen, die die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährden könnten, nicht verhängt werden, ohne die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, den Grundbedarf sowie mögliche familiäre und unterstützungsrechtliche Verpflichtungen zu prüfen. Die Angemessenheit der Mehrwertsteuerbusse sollte in dieser Hinsicht gewährleistet sein. Diese Absicht drückte der Gesetzgeber durch den Verweis in Art. 97 Abs. 1 des MWSTG auf Art 34 Abs. 2 StGB aus. Im Gegensatz dazu bestand das gesetzgeberische Ziel nicht darin, dass die Bussen im Rahmen des neuen Rechts automatisch geringer ausfallen sollten und dass finanziell gut gestellte Straftäter zukünftig milde bestraft werden sollten (E. 10.3.2).

31.07.2023 – 06.08.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_337/2022 * (12.07.2023)

Das Bundesgericht urteilte, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (E. 1.3.2.).

24.07.2023 – 30.07.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

6B_911/2021 * (19.06.2023)

Das Bundesgericht entschied, dass geringe Mengen Cannabis (bis zu 10 Gramm gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG) gerichtlich nicht zur Vernichtung eingezogen werden dürfen. Hierfür fehle es an den Voraussetzungen einer Anlasstat gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB. Der Erwerb und Besitz geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum ist legal. Dass zuvor mit Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen durch Dritte begangen wurden, reicht für die Annahme einer Anlasstat nicht aus (E. 2.6.1).

1C_344/2022 * (02.06.2023)

In diesem Leitentscheid behandelte das Bundesgericht das Verhältnis zwischen unentgeltlicher Prozessführung und Opferhilfe im Strafprozessrecht. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Anspruch auf staatliche Übernahme der Anwaltskosten nicht von der unentgeltlichen Prozessführung abhängt und die Opferhilfe nicht subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung ist.  Ein Opfer, das Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, diesen aber im Strafverfahren nicht geltend macht, kann somit auch nachträglich noch bei der Opferhilfestelle den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten stellen (E. 12.6). Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtet den Kanton Thurgau, die Beschwerdeführerin zu entschädigen.

9C_682/2022 * (23.06.2023)

Einem Fussballspieler, der seinen Arbeitsvertrag mit einem Fussballclub mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) einvernehmlich auflöste, wurde in der Aufhebungsvereinbarung eine Entschädigung von EUR 2.3 Mio. durch den Verein zugesprochen. Der Fussballspieler erhob beim Kantonsgericht Baselland Beschwerde gegen die Steuerverwaltung des Kantons Baselland, nachdem diese einen Grossteil der nicht ausbezahlten Entschädigungssumme zum steuerbaren Einkommen 2017 des Fussballspielers hinzugerechnet hatte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatte sich das Bundesgericht zu Fragen des internationalen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den VAE (DBA-AE) zu äussern.

17.07.2023 – 23.07.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian

5A_391/2021 * (8.06.2023)

Eine Person schweizerischer Nationalität erlangte in Deutschland, gestützt auf deutsches Recht, die Streichung der Geschlechtsangabe. Anschliessend ersuchte die Person in der Schweiz um Anerkennung der in Deutschland vorgenommenen Streichung – ohne Erfolg. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die binäre rechtliche Geschlechtsordnung (Mann/Frau) und der Verzicht auf einen Geschlechtseintrag ist somit unzulässig. Das Bundesgericht kann aus Gründen der Gewaltenteilung nicht von diesem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers abweichen und ist aufgrund von Art. 190 BV zur Anwendung von Bundesgesetzen verpflichtet. Es wäre Sache des Gesetzgebers, die rechtliche Regelung zu ändern. Ob die Anerkennung eines Verzichts auf die Geschlechtsangabe mit dem schweizerischen Ordre Public vereinbar wäre, kann unter diesen Voraussetzungen offen bleiben. Der EGMR verneint eine Verletzung staatlicher Handlungspflichten zur Gewährleistung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bei Verzicht auf die Geschlechtsangabe.

4A_145/2023 * (03.07.2023)

Das Bundesgericht musste sich im vorliegenden Urteil mit einem Vorkaufsrecht aus dem Jahr 1985 auseinandersetzten. Die Eigentümerin des Grundstücks xxx verkaufte ihr Grundstück und behielt den davon abparzellierten Teil yyy für sich. Die Verkäuferin (Eigentümerin von yyy) und Käuferin (Eigentümerin von xxx) vereinbarten gleichzeitig ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für 30 Jahre.

9C_698/2022 * (21.06.2023)

Die steuerpflichtige GmbH kaufte von Waldeigentümern (Urproduzenten) Holz “ab Stock” ein, um dieses an Sägereien im In- und Ausland zu verkaufen. Mit den Holzschlagarbeiten beauftragte die Steuerpflichtige Subunternehmer, die sie auf eigene Rechnung entschädigte und damit die sog. Produktionskosten trug. Von dem den Urproduzenten zu entrichtenden Holzpreis zog sie zum einen die Produktionskosten, zum andern eine Marge (“Koordinationsabzug”) ab.

9C_633/2022 * (22.06.2023)

Abschlussgebühren der Gemeinde Rheinfelden/AG, Abgabeperiode 2016

6B_1445/2021 * (14.06.2023)

Im vorliegenden Entscheid musste sich das Bundesgericht mit der Anwendbarkeit des Jugendstrafgesetztes bei Übergangstätern beschäftigen. Dies vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen StPO-Revision (vgl. BBI 2022 1560 S.18). Demnach sollen Straftaten von Übergangstätern neu formell getrennt beurteilt und sanktioniert werden. Wird gegenüber einem Jugendlichen ein Strafverfahren wegen einer Straftat vor Vollendung des 18. Altersjahres eröffnet, so soll dieses (grundsätzlich) im Jugendstrafverfahren beurteilt und gemäss JStG sanktioniert werden. Begeht dieser Jugendliche während des hängigen Jugendstrafverfahrens, aber nachdem er das 18. Altersjahr vollendet hat, eine weitere Straftat, so soll diese Straftat neu in einem erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren gesondert beurteilt und ausschliesslich gemäss StGB sanktioniert werden. Einzig im folgenden Fall soll keine Trennung stattfinden: Wurde gegen einen jungen Erwachsenen ein Strafverfahren wegen einer Straftat, die er nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, eröffnet und wird dann erst bekannt, dass er schon vor Vollendung des 18. Altersjahres delinquiert hat, so wird auch diese Straftat – wie im geltenden Recht – im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren beurteilt. In Bezug auf die Strafen und insbesondere die Massnahmen soll neu nur noch das StGB zur Anwendung kommen. Nach der Botschaft wäre die Anordnung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einem jungen Erwachsenen systemfremd und ist deshalb nicht angezeigt. Auch daraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der (noch) geltenden Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 JStG für massnahmebedürftige Übergangstäter die Wahl zwischen Schutzmassnahme gemäss Art. 12 ff. JStG und therapeutischer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB vorsah und gleichzeitig die (obligatorische oder nicht obligatorische) Landesverweisung für nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Anlasstaten offensichtlich nicht ausschliessen wollte. Letztere werden nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt, womit Art. 66a ff. StGB Anwendung findet. Entsprechend ist unerheblich, dass in Art. 1 Abs. 2 JStG die Bestimmungen über die Landesverweisung nicht aufgeführt sind. Am Ganzen ändert daran auch nichts, dass das Jugendstrafverfahren anwendbar bleiben soll, wenn dieses eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde (Sätze 4–5 von Art. 3 Abs. 2 JStG), zielte der Gesetzgeber mit dieser Lösung doch darauf ab, im Interesse der Verfahrensökonomie unnötige Prozessleerläufe zu verhindern. Schliesslich kann es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, einen jungen Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren eine Anlasstat begeht, hinsichtlich einer allfälligen Landesverweisung bevorzugt zu behandeln, nur bzw. gerade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb (gleichzeitig) eine vor und eine nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangene Tat beurteilt werden (E. 2.4.2.5.).

10.07.2023 – 16.07.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

8C_661/2022 * (26.07.2023)

Im Jahr 2016 stellte A ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle abgewiesen. Im Jahr 2021 stellte A ein neues Gesuch, ohne eine relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht zu haben. Auf dieses neue Gesuch wurde nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht St. Gallen insofern teilweise gut, als es die Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an die IV-Stelle zurückwies. Dagegen führte die IV-Stelle Beschwerde. Da es sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig. Vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen erwiesenermassen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich zeigt, dass ein Gericht regelmässig rechtswidriger Weise vorgeht (E. 3.4., 3.6.1.). Ein solcher Fall liegt hier laut Bundesgericht vor. Wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, ist gemäss jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs nur zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (E. 3.6.2.). Sie benannte mehrere kantonale Gerichtsentscheide, in denen die Vorinstanz die Streitsache in gleicher Weise wie im hier angefochtenen Entscheid abweichend von der dargelegten Bundesgerichtspraxis beurteilte (E. 3.6.3.). Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie erkannte, auf eine Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen nach vorgängiger rechtskräftiger Abweisung des Leistungsgesuchs sei voraussetzungslos einzutreten. Die Beschwerde der IV-Stelle war demnach begründet (E.6.).

03.07.2023 – 09.07.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

2C_523/2021 * (25.04.2023)

Das Bundesgericht behandelte in diesem Urteil eine Nicht-Gewährung von Schadenersatz und Genugtuung im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens. Thematisiert wurde unter anderem, ob eine längere Wartezeit und Unterbringung in einer ungeeigneten Einrichtung während des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs gegen die Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des kantonalen Staatshaftungsrechts verstossen würden (E. 4.2.). Das Bundesgericht entschied, dass die Organisationshaft des Beschwerdeführers von rund 17 Monaten nicht zulässig war. Das Gericht stellte fest, dass eine Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt nur vorübergehend und bei angemessener Behandlung als therapeutisch adäquat gilt (E. 8.4.). Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

9C_609/2022 * (13.06.2023)

Die steuerpflichtige AG (Beschwerdeführerin) bezweckt das Bereitstellen von Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen, insbesondere für die universitäre muskuloskelettale Medizin. Sie liess auf einer Baurechtsparzelle, welche im Eigentum des Kantons Zürich steht, ein Forschungszentrum bzw. Campusgelände errichten. Die Baukosten betrugen CHF 64 Mio., daran beteiligte sich der Kanton Zürich mit CHF 9 Mio. Streitig und zu prüfen war nun, ob es sich bei diesem Investitionsbeitrag um einen vorsteuerwirksamen öffentlich-rechtlichen Beitrag (Vorsteuerkürzung) oder eine vorsteuerneutrale Spende handelte. Dabei musste das Bundesgericht im Wesentlichen unterscheiden, ob eine blosse “Begünstigungsabsicht” mit dem Recht, grundsätzlich nach Gutdünken über die Mittel zu verfügen (in Form einer Spende), oder eine darüber hinausgehende Unterstützungsabsicht mit klarer Zwecksetzung (öffentlich-rechtlicher Beitrag) vorliege. Das Gericht kam zum Schluss, dass es sich beim Investitionsbeitrag des Kantons Zürich um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag handelte, weil der Kanton Zürich damit das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Standorts Zürich bezweckte (E. 3.2.3.3.). Der ausgerichtete Beitrag stand mithin nicht zur freien Verfügung nach Gutdünken. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ab.