Bundesgerichtliche Rechtsprechung
3. Quartal 2022
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
06.07.2026 – 13.07.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Helena Rosenbusch
2C_47/2025 * (27.03.2026))
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_47/2025 zu entscheiden, ob die Aufmachung eines pflanzlichen Haferdrinks mit der Bezeichnung «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Ausgangspunkt war eine Verfügung des Kantonalen Labors Zürich, welches der Danone Schweiz AG untersagte, den Haferdrink in der bisherigen Verpackungsgestaltung weiter in Verkehr zu bringen. Zwar war das Produkt auf der Rückseite korrekt als «Haferdrink» bezeichnet, auf der Vorderseite wurde jedoch das typografisch verfremdete Wort «M[*]LK» zusammen mit weiteren Gestaltungselementen verwendet, die an klassische Milchverpackungen erinnerten.
Das Bundesgericht bestätigte die Beanstandung. Es hielt fest, dass die Sachbezeichnung «Milch» pflanzlichen Produkten grundsätzlich nicht vorbehalten ist und der Schutz dieser Bezeichnung nicht nur für die unmittelbare Verwendung, sondern auch für Anlehnungen wie Negativauslobungen («This is not milk») gilt, sofern die Sachbezeichnung den prägenden Eindruck der Produktaufmachung bildet. Entscheidend sei die Gesamtwirkung der Verpackung, nicht einzelne Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung. Weder die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konsumentenumfrage noch der Verweis auf ausländische Behörden vermochten daran etwas zu ändern. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
8C_283/2025 * (05.06.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_283/2025 zu entscheiden, ob rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung auch dann auszurichten sind, wenn die Assistenzleistungen während des Abklärungsverfahrens von den Eltern und nicht von einer angestellten Assistenzperson erbracht wurden. Ausgangspunkt war ein schwer mehrfach behindertes Kind, dessen Eltern nach Gesuchseinreichung die Betreuung bis zur Anstellung einer Assistenzperson selbst übernommen hatten und später die Vergütung dieser Leistungen verlangten.
Das Bundesgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch. Es hielt fest, dass Assistenzbeiträge nach dem gesetzlichen Arbeitgebermodell ausschliesslich für Leistungen geschuldet sind, die von einer vertraglich angestellten Assistenzperson erbracht werden. Der Ausschluss naher Familienangehöriger entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und lasse keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der IV-Stelle, da die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen den Eltern in den zugestellten Merkblättern hinreichend erläutert worden waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
6B_657/2024, 6B_662/2024 * (24.06.2026)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) Eventualvorsatz genügt. Ausgangspunkt war ein Dachsanierungsprojekt, bei dem ein Arbeiter durch eine nicht durchbruchsichere Faserzementplatte rund acht Meter in die Tiefe stürzte. Der Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens und der Vorarbeiter waren wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verurteilt worden.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und hob die Schuldsprüche auf. Es stellte ausdrücklich klar, dass Art. 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben direkten Vorsatz voraussetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter sicher weiss, dass sein Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben schafft. Das blosse Inkaufnehmen eines Risikos oder die Feststellung, der Täter hätte die Gefahr erkennen müssen, reicht nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025 * (21.04.2026)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Unregelmässigkeiten im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz die politischen Rechte nach Art. 34 BV verletzt haben. Gerügt wurden namentlich eine Zuwendung der Swisscom AG von Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" sowie verspätet auf der Meldeplattform der EFK veröffentlichte nichtmonetäre Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG von Fr. 85'000.- bzw. Fr. 78'000.- an die "Allianz Pro e-ID". Gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beträgt die Beschwerdefrist drei Tage ab Entdeckung des Beschwerdegrundes. Da Angaben zur Kampagnenfinanzierung grundsätzlich spätestens 30 Tage vor dem Urnengang auf der Meldeplattform der EFK veröffentlicht werden, ist bei daraus erkennbaren Unregelmässigkeiten grundsätzlich dieser Publikationszeitpunkt für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.
Die Zuwendung der Swisscom war bereits 30 Tage vor dem Abstimmungstermin auf der Meldeplattform veröffentlicht worden. Die dreitägige Frist begann daher nicht erst mit der Medienberichterstattung vom 21. September 2025 zu laufen. Das Bundesgericht trat folglich auf die entsprechenden Rügen zur Swisscom-Zuwendung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
Die nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG waren demgegenüber verspätet offengelegt worden. Da es sich um Interventionen Privater handelte, durfte mit der Beschwerdeerhebung bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses zugewartet werden. Die entsprechenden Rügen waren daher rechtzeitig erhoben worden, wurden in der Sache jedoch abgewiesen. Private Medien sind grundsätzlich nicht zu politischer Neutralität verpflichtet, weshalb ihre Leserschaft auch nicht auf eine neutrale Haltung vertrauen darf. Zwar sind Informationen über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen für die freie Willensbildung relevant, nach Auffassung des Bundesgerichts darf ihre Bedeutung gegenüber den inhaltlichen Gesichtspunkten einer Vorlage jedoch nicht überschätzt werden. Nur in Extremfällen wiegt eine mangelhafte Offenlegung der Kampagnenfinanzierung derart schwer, dass das Abstimmungsergebnis nicht mehr als zuverlässiger und unverfälschter Ausdruck des Willens der Stimmberechtigten gelten kann. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.