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Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

19.06.2023 – 25.06.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian

8C_670/2022 * (25.05.2023)

Arbeitslosenversicherung (Überbrückungsleistungen) Im vorliegenden Entscheid ging es um die strittige Frage, ob die im Ausland geleisteten Beitragszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauern anzurechnen sind oder nicht. Die in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten sind nicht anzurechnen, sofern die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der Verordnung (VO) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates qualifiziert werden können. Anders verhält es sich, wenn Überbrückungsleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrachtet werden, dann muss nämlich angerechnet werden. Unter Überbrückungsleistungen sind Leistungen mit Fürsorgecharakter gemäss Art. 114 Abs. 5 der Bundesverfassung (Arbeitslosenfürsorge) zu verstehen. Sie decken den Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ab und reduzieren das Armutsrisiko vor dem Rentenalter. Erfasst sind damit die Fälle, in denen die Arbeitsförderung nicht mehr und die Rentenversicherung aufgrund des Alters noch nicht greift. Unterschiede zur Arbeitslosenversicherung bestehen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnungsgrundlagen und der Finanzierung der Überbrückungsleistungen. Bei gesamthafter Betrachtung und auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, bestehen mehrere bedeutsame Unterschiede, die es erlauben, Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen gemäss VO Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Daher sind die im Ausland geleisteten Beitragszeiten nicht für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer anzurechnen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Überbrückungsleistungen keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind, und bestätigt den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

12.06.2023 – 18.06.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian, Max Bieri und Can Kirmizikaya

5A_81/2022 * (12.05.2023)

Das Bundesgericht bestätigte im vorliegenden Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches ein nach deutschem Recht begründetes Kindesverhältnis in der Schweiz anerkannt hatte. Die Beschwerdeführerinnen machen unter anderem ein Verstoss gegen den Ordre public gem. Art. 17 Abs. 1 IPRG geltend und forderten die Abweisung der Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses der Beschwerdegegnerin.

4A_581/2022 * (02.06.2023)

Im vorliegenden Urteil ging es um eine Streitigkeit aus einem Darlehensvertrag zwischen der in der Schweiz domizilierten A. AG und der B. GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Dabei ging es insbesondere um das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO.

29.05.2023 – 04.06.2023

Nachträge Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Max Bieri

5A_869/2021 * (25.04.2023)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Kollokation Angefochten wurde ein Urteil des kantonalen Obergerichts, das als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (negativen) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) das Rechtsschutzinteresse sowie die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Forderungen zu beurteilen hatte. Die Kollokationskläger (Beschwerdeführer) bilden eine freiwillige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Fraglich war zunächst, ob der klagende Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse hat. Beträgt die voraussichtliche Konkursdividende für eine bestrittene Forderung – wie im konkreten Fall zu erwarten – 0 %, kann mit der Kollokationsklage voraussichtlich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Im Konkurs von juristischen Personen, die nach Durchführung des Konkurses zu löschen sind (Art. 159a HRegV), stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage. Das Rechtsschutzinteresse wird nur ausnahmsweise bejaht (E. 2.3.5.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Ausnahmefall vorliege und die Beschwerde in Zivilsachen daher abzuweisen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen können, dass das Obergericht im Zusammenhang mit den Forderungen Nr. 5 und Nr. 6 seine Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (E. 3.4.).

1C_787/2021 * (25.04.2023)

Ökologisches Gleichgewicht, Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hochbrücke) Im vorliegenden Fall befasste sich das Bundesgericht mit der geplanten Anpassung eines Autobahnanschlusses (Hochbrücke Freienbach). Anwohner sowie ein Unternehmen vertraten die Auffassung, dass ein solches Bauvorhaben im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens bewilligt werden müsse. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, es handle sich um eine bauliche Umgestaltung im Bereich von Nationalstrassen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 NSG, die lediglich einer Bewilligung durch das ASTRA bedürfe. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solches Bauvorhaben sowohl für den Anschluss als auch für die dazugehörige Hochbrücke einer Bewilligung im Plangenehmigungsverfahren bedürfe.

6B_1108/2021 * (27.04.2023)

Straftaten; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; leichter Fall Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob A. zu Recht wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB verurteilt und des Landes verwiesen worden war. Strittig war, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vorlag. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert. Ausgehend davon hat das Bundesgericht folgende Werte festgelegt (E. 1.5.9): – CHF 3’000.- oder weniger: stets leichter Fall – CHF 3’000.- bis CHF 35’999.-: muss im Einzelfall geprüft werden. – CHF 36’000.- und mehr: in der Regel kein leichter Fall, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche, besonders gewichtige Umstände vor, die zu einer massiven Verminderung des Verschuldens führen.

2C_393/2022 * (05.05.2023)

Staatshaftung, Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 A. wurde kurz nach seiner Geburt seiner Mutter weggenommen und von den Behörden in einer Pflegefamilie untergebracht. Später wurde er von seinen Pflegeeltern adoptiert. Im Vorschulalter sowie im Schulalter wurde A. von seinen Pflegeeltern körperlich misshandelt, schwer geschlagen und wirtschaftlich ausgebeutet. Mit Gesuch vom 12. Januar 2018 ersuchte A. das Bundesamt für Justiz um Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie dieses Gesuch zu behandeln sei. Gerügt wurde eine fehlerhafte Anwendung von Art. 2 AFZG durch die Vorinstanz. Das Bundesamt für Justiz war der Ansicht, die Integritätsverletzungen seien nach der Adoption von A. eingetreten. Mit der Adoption durch die ehemaligen Pflegeeltern sei der Beschwerdegegner nicht mehr “fremd”, sondern mit dem Adoptionsakt zum “eigenen” Kind der Adoptivfamilie geworden. Dementsprechend liege ab dem Zeitpunkt der Adoption keine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG mehr vor (E. 4.1.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass es für das behördlich in einer fremden Familie platzierte Kind keinen Unterschied machen kann, ob diese Familie die Integritätsverletzungen vor der Adoption als Pflegefamilie oder erst nach der Adoption als Adoptivfamilie begangen hat. Die massgebende Begriffsdefinition spricht dafür, dass bei Kindern, die zunächst behördlich fremdplatziert und später von den Eltern derselben Familie adoptiert werden, die Adoptivfamilie aus der Sicht des Kindes auch nach der Adoption als fremd anzusehen ist (E. 4.6.3.).

1C_391/2022 * (03.05.2023)

Politische Rechte, Stimmrecht; Gemeindeinitiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht» Im vorliegenden Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Initiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht» Eigentumsrechte verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung. Das Initiativbegehren setzt ein blosses behördenverbindliches Ziel; über den Weg zur Zielerreichung schweigt es sich aus. Für die Frage, ob die von der Initiative verlangte Massnahme als verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie angesehen werden kann, kommt es darauf an, wie hoch die voraussichtlichen Umstellungskosten sind und wer sie zu tragen hat. Im vorliegenden Fall dürfte es den zuständigen Behörden bei Annahme der Initiative möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung eine mit der Eigentums- und Besitzstandsgarantie vereinbare Lösung für die Kostentragung zu finden.

1C_392/2022 * (03.05.2023)

Politische Rechte, Stimmrecht; Gemeindeinitiative «Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge» Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Gemeinderat von Hochdorf die Initiative «Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge» für ungültig erklären durfte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, die angeblich zu Unrecht erfolgte Ungültigerklärung der Initiative “Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge” verletze ihn in seinen politischen Rechten (Art. 34 BV i.V.m. § 17 der Verfassung des Kantons Luzern sowie § 10 der Gemeindeordnung der Gemeinde Hochdorf) (E. 3). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Wortlaut nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Kann der Initiative ein Sinngehalt beigemessen werden, der sie nicht eindeutig als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz “in dubio pro populo” für gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten (E. 3.3.). Die Vorinstanz führte aus, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten würden durch die vorgeschlagene Regelung in der freien Verfügung über ihr Eigentum eingeschränkt und damit in ihrem Eigentumsrecht bzw. in der Besitzstandsgarantie verletzt. Diese Eigentumsbeschränkung sei nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, da sie für den angestrebten Klimaschutz weder geeignet noch erforderlich sei (E. 3.4.). Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass in der Literatur die Verfügbarkeit von Ladeanschlüssen bei den Fahrzeughaltern zu Hause immer wieder als Schlüsselfaktor für eine rasche Erhöhung des Anteils von Elektrofahrzeugen genannt werde (E. 3.5.). Umstritten ist, ob der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 36 Abs. 3 BV) verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme geeignet und erforderlich ist, um das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass sie angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs für die Bestroffenen zumutbar ist (E. 4.4.). Das Bundesgericht verneinte die Unzumutbarkeit und erachtete die Initiative als mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) vereinbar (E. 4.7.).

05.06.2023 – 11.06.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

4A_41/2023 * (12.05.2023)

Das Bundesgericht hat im oben erwähnten Entscheid eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch eines Rabbinischen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich behandelt. Die Parteien hatten im September 2022 eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach ihr Streit über eine Geldforderung durch ein rabbinisches Schiedsgericht entschieden werden sollte. Das Schiedsgericht fällte seinen Entscheid im Januar 2023, ohne diesen jedoch zu begründen. Nach Prüfung stellte das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Entscheid alle Merkmale eines Schiedsspruchs im Sinne von Art. 189 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) erfüllt. Das verfassungsrechtliche Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit sei hier nicht anwendbar, da die Regelung von Form und Inhalt des Schiedsentscheids primär der Parteiautonomie unterliege. Je nach gewählter Verfahrensordnung könne dies zu Problemen bei der Anfechtung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führen, etwa wie im vorliegenden Fall, in dem der Schiedsspruch nur mündlich und ohne Begründung eröffnet worden sei. Da das jüdische Prozessrecht vom Grundsatz der Mündlichkeit geprägt ist und dementsprechend auch keine Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat, lag dem Bundesgericht nur das nicht begründete Entscheiddispositiv vor. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer auch keine Anfechtungsgründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG geltend machen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

15.05.2023 – 21.05.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_75/2023 * (18.04.2023)

Das Bundesgericht schränkt in diesem Urteil das Verschlechterungsverbot ein. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft in einem früheren Verfahrensstadium nicht angehört worden seien (E. 2.3.).

6B_219/2021 * (19.04.2023)

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Geldwäscherei.

6B_228/2021 * (19.04.2023)

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Geldwäscherei.

6B_1433/2022 * (17.04.2023)

Ein Berufungsverfahren kann abgeschrieben werden, wenn ein Verteidiger seinen Klienten nicht mehr erreichen kann. Ein solches Verhalten des Klienten verstosse gegen Treu und Glauben (E. 2.3.).

08.05.2023 – 14.05.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

8C_616/2022 * (15.03.2023)

Die im aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts beteiligte Beschwerdeführerin erlitt in den 90er-Jahren ein Schleudertrauma nach zwei Autounfällen. Die heute 72-Jähige wird zu fast 50% invalid und erhielt von der damaligen ELVIA Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungen; nachfolgend «Allianz») eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung von monatlich insgesamt CHF 2’200.00 zugesprochen. Fast 20 Jahre später zieht die Allianz ihren Entscheid in Wiedererwägung (gem. Art. 53 Abs. 2 ATSG) und stellt kurz darauf die gesamten Versicherungsleistungen ein. Die Leistungseinstellung begründet die Allianz damit, dass zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung keine Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma-Praxis durchgeführt worden sei, sprich die Invalidität der Beschwerdeführerin nicht auf einen Unfall, sondern auf eine organische, objektiv nicht ausweisbare Verletzung zurückzuführen sei (E. 4.1.).

01.05.2023 – 05.05.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Max Bieri

2D_53/2020 * (31.03.2023)

In einer Gemeinde betrieben zwei Gesellschaften als Konkurrenten jeweils ein Thermalbad und ein Fitnessstudio. Die eine Gesellschaft erhielt von der Gemeinde aus den Einnahmen der Kurtaxe Beiträge für die Fixkosten der Infrastruktur.

2D_53/2020 * (31.03.2023)

In einer Gemeinde betrieben zwei Gesellschaften als Konkurrenten jeweils ein Thermalbad und ein Fitnessstudio. Die eine Gesellschaft erhielt von der Gemeinde aus den Einnahmen der Kurtaxe Beiträge für die Fixkosten der Infrastruktur.

6B_156/2023 * (03.04.2023)

Der Beschwerdeführer hatte sich auf elektronischem Wege 136 Bilddateien mit verbotenem pornografischen Inhalt beschafft und besessen. Zudem hatte er ein 13-jähriges Mädchen telefonisch beunruhigt und belästigt, obwohl dieses ihn gebeten hatte, dies zu unterlassen. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie die Strafe zu bemessen sei und ob ein lebenslanges Tätigkeitsverbot notwendig sei.

6B_208/2021 * (29.03.2023)

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie ein Gleitschirmunfall, bei dem ein Passagier zu Schaden kam, strafrechtlich zu qualifizieren ist. Im Rahmen der praktischen Zulassungsprüfung bremste der Beschwerdeführer im Queranflug zu stark ab, was zu einem Strömungsabriss und einem harten Aufprall auf dem Boden führte.

6B_209/2021 * (29.03.2023)

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie ein Gleitschirmunfall, bei dem ein Passagier zu Schaden kam, strafrechtlich zu qualifizieren ist. Im Rahmen der praktischen Zulassungsprüfung bremste der Beschwerdeführer im Queranflug zu stark ab, was zu einem Strömungsabriss und einem harten Aufprall auf dem Boden führte.

1C_173/2023 * (21.04.2023)

Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Beschlagnahme sämtlicher Bankguthaben eines belgischen Staatsangehörigen (E.B.) an, einschliesslich derjenigen der von ihm kontrollierten Gesellschaften. Aufgrund eines belgischen Urteils sei erwiesen, dass sich E.B. das Geld unrechtmässig verschafft habe.

24.04.2023 – 28.04.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian

5A_514/2022 * (28.03.2023)

In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Formfreiheit eines Rechtsvorschlages und des damit verbundenen rechtsgenüglichen Beweises für dessen Mitteilung und Rechtzeitigkeit. Grundsätzlich kann jederzeit gegenüber jedermann voraussetzungslos eine Betreibung eingeleitet werden. Daraus leitet sich ab, dass die Fortsetzung der Betreibung durch Abgabe einer blossen Erklärung gehemmt werden kann. Diese kann bspw. per Telefon, Telefax oder E-Mail erfolgen, wobei der Rechtsvorschlag Gültigkeit erlangt, wenn das Betreibungsamt keinen Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss. Bei einer E-Mail-Eingabe gilt ein strenges Empfangsprinzip und es bestehen erhebliche Beweisrisiken.  Der Absender einer E-Mail ist gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (E. 2.1.). Im konkreten Fall konnte der per E-Mail eingereichte Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nicht ausfindig gemacht werden und es stellte sich die Frage, ob ein blosser Screenshot der versendeten E-Mail des Betriebenen als Beweis genügt. Das Bundesgericht verneinte dies und stellte fest, dass der Beklagte die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags nicht qualifiziert glaubhaft machen konnte, da der Beklagte nur bewiesen hat, dass eine E-Mail versendet worden sei, was nach den Regeln der Beweislastverteilung nicht ausreichend ist (E.2.4.).

1C_37/2022 * (23.03.2022)

Das Stimmvolk des Kantons Zürich hatte 2021 in einer Referendumsabstimmung einer Änderung des kantonalen Energiegesetzes zugestimmt. Gemäss der Gesetzesänderung sind bis 2030 ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wasserwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, zu ersetzen. In einer Verordnung werden Ausnahmen geregelt. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

2C_488/2020 * (29.03.2023)

Im vorliegenden Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Anwendung des revidierten Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, welcher am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Insbesondere klärte es die Frage nach der Tarifberechnung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 und die Anwendung der revidierten Norm. Dabei kam es zum Schluss, dass das beanstandete Vorgehen der Elekrtzitätskommission (ElCom) durch die Beschwerdeführerin, wonach sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen, die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt und Absicherungsgeschäfte mit Bezug zum Territorium der Schweiz im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode berücksichtigt, im konkreten Fall korrekt war. Des Weiteren wurde durch diese Methode der ElCom Art. 6 Abs. 1 StomVG nicht verletzt (E. 7.5.).

9C_534/2021 * (04.04.2023)

Das Bundesgericht ging im konkreten Fall der Frage nach, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, da im Wesentlichen gegen die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) verstossen haben sollte. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Rückerstattungsbetrag eines Medikamentes, dessen Preis mit Verfügung vom BAG am 1. Februar 2018 um 30.5 % gesenkt wurde. Das BAG berechnete den Rückerstattungsanspruch auf der Basis eines Auslandspreisvergleichs (APV) und therapeutischen Quervergleichs (TQV), was vom Bundesverwaltungsgericht geschützt wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Rückerstattungsanspruch einzig auf der Basis eines APV zu berechnen sei (E.3.1.), was sie aus den Übergangsbestimmungen des Art. 32 KVG und Art. 67a KVV in Verbindung mit Art. 37e KLV und Art. 65b Abs. 2 KVV und BGE 142 V 26 ableitete. Entsprechend lag zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine Preisdifferenz von rund Fr. 1’279’952.35. Das Bundesgericht kam zu dem Entschluss, dass die Berechnung auf der Basis des APV und TQV keine Verletzung des Rückwirkungsverbots darstellte und ferner der Vertrauensgrundsatz laut BGE 142 V 26 nicht zur Anwendung gelangen würde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

1B_10/2023 * (06.04.2023)

Im konkreten Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in das Ausstandsverfahren des Bezirksrichters Roger Harris nicht einbezogen wurde, womit das Obergericht Art. 29 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung dazu, wer am Ausstandsverfahren zu beteiligen ist (E. 2.3.). Im Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 hielt das BGE fest, dass die beschwerdeführende Privatklägerin im kantonalen Ausstandsverfahren als Partei hätte behandelt werden müssen (a.a.O., E. 3.3). Die Pflicht, der gemäss Art. 59 StPO über das Ausstandsgesuch entscheidenden Behörde, die Gegenpartei(en) ins Verfahren einzubeziehen, ergibt sich nicht nur in direkter Weise aus den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien, sondern in indirekter Weise auch aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wer in seinem Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiert ist und damit über ein die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG) begründendes rechtlich geschütztes Interesse verfügt, muss sich nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen beteiligen können. Das Obergericht hätte daher der Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren Parteistellung einräumen müssen (E. 2.5.).

1B_643/2022 * (06.04.2023)

Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte im September 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich in zwei Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen Vizepräsident Roger Harris. Roger Harris legte Beschwerde gegen das Ausstandsgesuch des Obergerichts beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Dabei war fraglich, ob eine vom Ausstandsentscheid betroffene Gerichtsperson zu der nicht abschliessenden Aufzählung aus Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zählt, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass das Ausstandsgesuch Herrn Harris einzig in seiner amtlichen Eigenschaft betreffen würde. Aus diesem Grund sei ein Richter gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens ebenso wenig zur Beschwerde befugt, wie gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (E. 2.).

4A_421/2022 * (11.04.2023)

Vorliegend prüfte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Bundespatentgericht, welches die Neuheit der Erfindung gem. Eventualanspruch zu Unrecht nicht prüfte. Dies ist nach erfolgter Rückweisung zur Wahrung des Gehörsanspruchs (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) nachzuholen, um den beschriebenen inneren Widerspruch im angefochtenen Entscheid aufzulösen (E. 3.3.).

9C_512/2022 * (06.04.2023)

Vorliegend befasste sich das Bundesgericht mit den Auslegungselementen zu § 22 Abs. 1 KVGG und klärte die durch das kantonale Recht geregelte Frage, ab welchem Zeitpunkt die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten erfolgen kann.

5A_406/2022 * (17.03.2023)

Vorliegend befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit eines Arrestgesuchs als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), welches sich auf den Schiedsspruch des International Centre for Settlement oft Investment Disputes (ICSID) stützte.

17.04.2023 – 23.04.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_340/2022 * (20.03.2023)

Der Beschwerdeführer hätte CHF 25 Grundstücksteuern anstelle der effektiven Grundstücksteuern von CHF 0.15. zahlen sollen. Dies, weil er nicht in der Gemeinde U., im Kanton Aargau, in der das Grundstück lag, wohnhaft war. Dagegen erhob er Beschwerde mit der Argumentation, dies verstiesse das Rechtsgleichheitsgebot. Laut Bundesgericht die Ungleichbehandlung zwischen Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen sachlich nicht zu rechtfertigen (E. 5.4.).

5A_925/2021 * (02.03.2023)

Vorliegend ging es um die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Gegen diese Anerkennung wurde gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO vorgegangen. Es stellte sich die Frage, ob die Gerichte darauf eintreten durften oder nicht. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen und das Gesetz oder die Rechtssicherheit nicht entgegenstehen. Es stellte sich also die Frage, ob es sich um eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte. Das Bundesgericht verneinte dies (E. 3.4.3., 3.5.).

10.04.2023 – 14.04.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Can Kirmizikaya

4A_398/2022 * (06.03.2023)

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Entscheid mit dem Umrechnungszeitpunkt bei Verrechnungen mit Fremdwährungsforderungen nach Art. 124 Abs. 2 OR (E. 7.6 ff.). Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Frage, auf welchen Umrechnungszeitpunkt abzustellen sei, aus Art. 84 Abs. 2 OR nichts abgeleitet werden könne (E. 7.5). Aus Art. 124 Abs. 2 OR ergebe sich, dass die Rückwirkung der Rückzahlung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung auch für den Umrechnungskurs massgebend sei (E. 7.7). Das Argument der klagenden Partei, der Verrechnende könne bei einer solchen Auslegung risikolos Währungsgewinne erzielen, liess das Bundesgericht nicht gelten. Bei Art. 124 Abs. 2 OR handle es sich um dispositives Recht, weshalb abweichende Regelungen vertraglich vereinbart werden könnten (E. 7.10).

8C_583/2022 * (22.03.2023)

Streitig war in diesem Urteil die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebehörde, welche mit Vollmacht eines IV-Gesuchstellers, dessen Abweisungsverfügung der kantonalen IV-Stelle anficht. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids mit Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG (E. 5.1). Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (E. 5.3). Die Beschwerdelegitimation muss zeitlich sodann bereits bei Beschwerdeeinreichung gegeben sein, und nicht erst bei Erlass der Verfügung (E. 5.6). Das Bundesgericht ging bei der finanziellen Beteiligung der Sozialhilfebehörde von einer regelmässigen Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV aus, auch wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn die ausgerichteten Leistungen noch mit Arbeitslosentaggeldern verrechnen konnte (E. 5.6). Das Gericht hiess die Beschwerde der Sozialhilfebehörde gut.

8C_382/2022 * (27.03.2023)

Die Beschwerdeführerin in diesem Urteil wurde im Jahre 1994 Opfer eines Gewaltverbrechens und bezog seither sowohl eine Invalidenrente als auch eine Komplementärrente von der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung korrigierte ihre ausbezahlte Komplementärrente rückwirkend und forderte zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von CHF 24’416.55 zurück. Streitig und zu prüfen war sodann die Frage, ob durch einen Versicherungsfall verursachte Anwaltskosten im Rahmen der Berechnung einer UVG-Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen sind (E. 3.). Dazu hielt das Bundesgericht zunächst mittels Auslegung fest, dass die Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) und ATSG-Überentschädigungsregeln zu unterscheiden sind (E. 5.1). Der Überentschädigungsnorm in Art. 69 Abs. 2 ATSG käme eine sog. Auffangfunktion zu, welche nur dann anwendbar, wenn und soweit die Leistungskoordination in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist, was auf die Komplementärrente aber gerade zutrifft (E. 5.4). Nach dem Gesagten liege kein triftiger Grund vor, dass die geltend gemachten Anwaltskosten entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut in die Komplementärrentenberechnung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG mit einbezogen werden müssten (E. 6). Das Bundesgericht wies die Beschwerde entsprechend ab.

4A_378/2022 * (30.03.2023)

Das Bundesgericht behandelte in diesem Urteil die Frage, ob die Vorinstanz alle rechtlichen Entstehungsgründe eines fraglichen Forderungsgegenstandes im Aberkennungsverfahren prüfen dürfe. Im Aberkennungsverfahren sei lediglich die im Rechtsöffnungsverfahren streitige Forderung fixiert. Die Grundlage, auf welcher der Gläubiger die Rechtsöffnung geltend mache, sei, solange sie die streitige Forderung begründe, nicht von Bedeutung.

03.04.2023 – 07.04.2023

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Cathrin Christian

2C_890/2019 * (21.12.2022)

Im vorliegenden Urteil hatte sich das BGer mit der Frage zu befassen, ob die Zolldirektion für Ursprungserklärungen auf der Zollrechnung (sog. Rechnungserklärungen), auf denen offenbar irrtümlich die Originalunterschrift fehlte, Nachforderungen wegen ungerechtfertigter Präferenzabfertigung erheben darf.

9C_165/2022 * (16.03.2023)

Die Beschwerdeführerin verlangte mittels Klage die Erhöhung ihrer Invalidenrente sowie der Kinderinvalidenrente ihres Sohnes. Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie eine Leistungspflicht der kantonalen Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: «KVKAI») verneint hatte.

5A_784/2021 * (27.02.2023)

Die Miteigentümer einer Liegenschaft klagten auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums (gemäss Art. 650/651 ZGB). Die Liegenschaft sei durch das Gericht öffentlich zu versteigern und der Erlös nach Abzug der Kosten und Steuern den Miteigentümern nach ihren Quoten zuzuweisen. Am 8. August 2019 entschied das Zivilgericht Basel-Stadt im Wesentlichen, dass das Miteigentum an der Liegenschaft aufgehoben und die Liegenschaft durch das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend: «BKBS») öffentlich versteigert werde. Das BKBS liess den Verkehrswert der Liegenschaft durch eine Gesellschaft schätzen. In der Folge verlangten die Miteigentümer, dass die Schätzung durch einen unabhängigen Schätzer vorgenommen werde.

4A_184/2022 * (08.03.2023)

Die Gesuchstellerin ersuchte das Bundesgericht um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf unter Berufung auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG).

1C_537/2021 * (13.03.2023)

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht im Rahmen einer Erlassbeschwerde zu beurteilen, ob das Basler Bettelverbot (§ 9 Betteln) in seiner Ausgestaltung gegen die Bundesverfassung, die EMRK, das Freizügigkeitsabkommen sowie weitere völkerrechtliche Normen verstösst.

9C_678/2021 * (17.03.2023)

In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Zusammenhang mit verdeckten Kapitaleinlagen. Die B AG (mit Alleinaktionärin A) erwarb die später verkaufte Liegenschaft für EUR 4’610’000 (damals CHF 6’851’382). Die Liegenschaft wurde mit CHF 1’865’995 bilanziert. In den Folgejahren wurde der Buchwert angepasst. Im Jahr 2015 wurde die Liegenschaft zu einem Preis von EUR 5’546’357.60 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Buchwert in der Bilanz CHF 3’426’930 bzw. EUR 2’850’199.