Bundesgerichtliche Rechtsprechung
4. Quartal 2026
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
05.10.2026 - 12.10.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr
8C_90/2025 * (25.08.2026)
Im Urteil 8C_90/2025 vom 25. August 2026 prüfte das Bundesgericht, ob einem geschiedenen Vater bei alternierender Obhut der Kinderpauschalabzug für die Prämienverbilligung ganz oder hälftig zusteht. Die vier minderjährigen Kinder wurden wochenweise abwechselnd von den Eltern betreut. Ihr Wohnsitz befand sich bei der Mutter. Beide Eltern trugen die während ihrer Betreuungszeiten anfallenden Alltagskosten selbst. Der Vater leistete zudem monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'970.– an die Mutter, welche die Krankenversicherung und weitere Gesundheitskosten bezahlte. Die Ausgleichskasse Luzern verweigerte ihm den kantonalen Pauschalabzug von Fr. 9'000.– pro Kind und verneinte einen Anspruch auf Prämienverbilligung. Das Kantonsgericht bestätigte dies unter Hinweis auf den Wohnsitz der Kinder und die bereits einkommensmindernd berücksichtigten Unterhaltsbeiträge. Das kantonale Recht regelt nicht ausdrücklich, welchem Elternteil der Kinderpauschalabzug in dieser Konstellation zusteht (E. 3–5.2).
Das Bundesgericht schützte das Ergebnis. Art. 65 KVG verpflichtet die Kantone nicht, bei alternierender Obhut dem unterhaltsleistenden Elternteil einen vollen oder anteiligen Kinderpauschalabzug zu gewähren. Die Kantone verfügen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum und dürfen grundsätzlich an steuerrechtliche Grundlagen anknüpfen. Dass die zusätzlichen Kinderkosten während der Betreuungsphasen nicht gesondert berücksichtigt werden, verletzt hier kein Bundesrecht, zumal der Vater seine Unterhaltszahlungen vom massgebenden Einkommen abziehen kann (E. 5.4.2 f.). Die ausschliesslich mit Praktikabilität begründete Anknüpfung an den Wohnsitz der Kinder beurteilte das Bundesgericht zwar kritisch, liess deren Zulässigkeit jedoch offen (E. 5.5.2). Entscheidend war die zweite Begründung, wonach die analoge Anwendung des steuerrechtlichen Kumulationsverbots nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass ein zusätzlicher Kinderpauschalabzug zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Unterhaltslast führen könnte. Eine stärker an den tatsächlichen Betreuungs- und Kostenverhältnissen orientierte Lösung wäre ebenfalls vertretbar oder gar vorzugswürdig, genügt aber unter dem Willkürmassstab nicht (E. 5.5.3). Die hälftige Betreuung allein verschafft dem unterhaltsleistenden Elternteil somit in dieser Konstellation keinen zusätzlichen Kinderpauschalabzug. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 6).
8C_624/2025 * (10.09.2026)
Im Urteil 8C_624/2025 vom 10. September 2026 beurteilte das Bundesgericht, ob die Stadt St. Gallen einer Sozialhilfebezügerin einen hypothetischen Konkubinatsbeitrag ihres geschiedenen Ehemannes als Einkommen anrechnen durfte. Die früheren Ehegatten lebten nach der Scheidung weiterhin in derselben Wohnung. Nachehelicher Unterhalt war nicht geschuldet. Nachdem der Ex-Ehemann eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhalten hatte und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war, rechneten die Sozialen Dienste der Frau einen monatlichen Konkubinatsbeitrag von Fr. 681.25 an. Ihre Sozialhilfe wurde dadurch auf Fr. 613.75 gekürzt. Das Verwaltungsgericht hob die Kürzung auf und ordnete eine Neuberechnung ohne diesen Beitrag an. Die Stadt berief sich vor Bundesgericht insbesondere auf den Subsidiaritätsgrundsatz und ihre Gemeindeautonomie (Sachverhalt A–C und E. 4).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG/SG als willkürfrei, wonach nur tatsächlich gewährte Hilfeleistungen Dritter berücksichtigt werden dürfen. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht, um Willkür zu begründen (E. 5.3–5.5). Die KOS- und SKOS-Richtlinien waren im Kanton St. Gallen nicht für allgemein verbindlich erklärt worden und dienten lediglich als Orientierungshilfe. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Willkür eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines fiktiven Konkubinatsbeitrags verneinen (E. 6.1 f.). Auch die Gemeindeautonomie eröffnete keinen Spielraum für eine abweichende Handhabung. Ob das kantonale Recht solche Beiträge zulässt, ist eine kantonal einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage (E. 5.2.5). Ob zwischen den früheren Ehegatten tatsächlich ein stabiles Konkubinat bestand, konnte daher offenbleiben. Die Rückweisung zur Neuberechnung der Sozialhilfe ohne den angerechneten Konkubinatsbeitrag blieb bestehen. Für die Anrechnung hypothetischer Unterstützungsbeiträge ist damit die konkrete kantonale Rechtsgrundlage entscheidend. Die blosse Orientierung an den nicht für allgemein verbindlich erklärten KOS- und SKOS-Richtlinien genügt hier nicht (E. 6.2).