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Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

21.09.2026 - 27.09.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

2C_46/2025, 2C_48/2025, 2C_49/2025 * (18.08.2026)

Im vereinigten Verfahren befasste sich das Bundesgericht mit den strengen Legitimationsvoraussetzungen des ideellen Verbandsbeschwerderechts gemäss Art. 12 NHG. Ein Naturschutzverein fochte Verfügungen des BAFU zur Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden und Wallis an, worauf das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdeberechtigung nicht eintrat.

Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten und hielt fest, dass der fehlende Eintrag im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) zwar nur deklaratorische Wirkung hat, die betroffene Organisation die materiellen Kriterien aber vollumfänglich nachweisen muss. Eine «gesamtschweizerische Tätigkeit» erfordert, dass der Verein statutarisch und effektiv in grossen Teilen der Schweiz beziehungsweise in mindestens zwei Sprachregionen aktiv ist, wobei diese Voraussetzung ununterbrochen während der gesamten zehnjährigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG vor Beschwerdeerhebung erfüllt sein muss. Da die Aktivitäten des Vereins in den Jahren 2014 bis 2017 fast ausschliesslich auf die Deutschschweiz beschränkt waren, verneinte das Gericht die Legitimation.

1C_164/2026 * (24.08.2026)

Gegenstand des Urteils bilden verfassungsrechtliche Grenzen polizeilichen Zwangs und erkennungsdienstlicher Massnahmen. Eine Aktivistin wurde im Rahmen einer Plakatierungsaktion festgenommen, über zwei Stunden gefesselt auf dem Garagenboden der Polizeidienststelle sowie in einer Einzelzelle festgehalten und beim Toilettengang von einer Polizistin ohne vollständigen Blickschutz mit herabsetzenden Bemerkungen begleitet. Zudem fertigte die Polizei Fotografien an und bewahrte diese auf, obwohl die Identität der Frau bereits feststand.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und qualifizierte die polizeiliche Behandlung in einer Gesamtschau als erniedrigend im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. Zudem stellte das Gericht fest, dass die allgemeine polizeiliche Vorermittlungsnorm (§ 4 PolG/ZH) für das Anfertigen und Aufbewahren von Fotografien nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Normdichte (Art. 36 Abs. 1 BV) aufweist, um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) zu rechtfertigen, wenn die Identität bereits bekannt ist.

9C_173/2026 * (28.08.2026)

Das Bundesgericht befasste sich mit der funktionellen Abgrenzung der Beschwerdebefugnisse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). In einem Konflikt zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden über die unbeschränkte Steuerpflicht von Eheleuten ersuchten diese die ESTV um Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 108 DBG. Nachdem die ESTV das Verfahren sistiert hatte und das Bundesverwaltungsgericht diese Sistierung aufhob, erhob die ESTV Behördenbeschwerde (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erwog, dass die ESTV im Verfahren nach Art. 108 DBG als neutrale veranlagungsrechtliche Entscheidinstanz («Schiedsrichter» bzw. «Para-Gericht» / «Akteurin») auftritt und nicht in ihrer rein aufsichtsrechtlichen Funktion («Beobachterin»). Eine Behördenbeschwerde zur Beaufsichtigung ihres eigenen veranlagungsrechtlichen Handlungsbereichs ist begrifflich ausgeschlossen, da die ESTV sich nicht selbst beaufsichtigen kann. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass Beschwerden gegen Sistierungsentscheide als vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG) der qualifizierten Rügepflicht unterliegen.

1C_305/2024, 1C_645/2025 * (31.08.2026)

Im Rahmen eines Enteignungsverfahrens wegen Fluglärms fochten die Enteigner eine den Enteigneten zugesprochene Minderwertentschädigung von Fr. 589'252.- an, weil die Parzelle während des Verfahrens verkauft worden war; parallel fochten die Enteigneten die ihnen für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Enteigner ab, da die vertragliche Suspensivbedingung für den Parteiwechsel (Zustimmung des Kantons) nie eintrat und die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit folglich bei den Verkäufern verblieb. Hingegen hiess das Gericht die Beschwerde der Enteigneten bezüglich der Anwaltskosten teilweise gut und wies die Sache zur Neubemessung zurück: Ein Stundenansatz von Fr. 200.- stellt das gesetzliche Minimum gemäss VGKE dar und erweist sich bei einem spezialisierten Zürcher Anwaltsbüro in einem komplexen Enteignungsverfahren mit hohem Streitwert als ermessensmissbräuchlich tief.

14.09.2026 - 20.09.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Khalil

1C_354/2024 * (12.08.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Bern führte im Rahmen einer Teilrevision des Berner Polizeigesetzes (PolG/BE; BSG 551.1) unter anderem Bestimmungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und zu Körperkameras ein. Eine Vielzahl von Vereinen hat dagegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Im Zusammenhang mit der automatisierten Fahrzeugfahndung hielt das Bundesgericht fest, dass der Kanton seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten hat. Die Regelung betrifft keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen, da sich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen. Dies darf nicht dazu führen, dass der Kanton seine Gesetzgebungskompetenz für die Fahndung als Kernaufgabe der Polizei verliert. Eine Kompetenzüberschreitung wäre nur anzunehmen, wenn die automatisierte Fahrzeugfahndung ausschliesslich oder zumindest ganz überwiegend strafprozessualen Zwecken dienen würde.

Zur Frage der Datenspeicherung, insbesondere ob auch Nicht-Treffer gespeichert werden dürfen oder unverzüglich gelöscht werden müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass es sich bei der automatisierten Fahrzeugfahndung um eine geheime, anlasslose Massenüberwachung handelt, die angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch erfordert. Da die Berner Regelung keine entsprechenden Schutzvorkehrungen vorsieht, ist sie aufzuheben.

Eine automatisierte Fahrzeugfahndung darf nach Auffassung des Bundesgerichts nur angeordnet und ein automatisierter Abgleich nur durchgeführt werden, wenn dies dem Schutz von Rechtsgütern oder öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht dient. Eine konkrete oder abstrakte gesetzliche Festlegung der Standorte der automatisierten Fahrzeugfahndung ist hingegen nicht erforderlich.

Im Zusammenhang mit den Körperkameras hielt das Bundesgericht fest, dass deren Einsatz grundsätzlich mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist und im strafprozessualen Bereich daher als Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist, die einer ausdrücklichen Grundlage in der StPO bedarf. Da die StPO den Einsatz von Körperkameras nicht vorsieht, wurde die entsprechende Berner Bestimmung insoweit als verfassungswidrig beurteilt. Hingegen dürfen die Kantone den Einsatz von Körperkameras als präventiv-polizeiliche bzw. doppelfunktionale Massnahme in ihren Polizeigesetzen regeln, sofern die Regelung verfassungs- und insbesondere grundrechtskonform ausgestaltet und der Einsatz der Körperkameras durch die Polizei für die Betroffenen erkennbar ist.

07.09.2026 - 13.09.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr

6B_772/2025 * (29.07.2026)

6B_772/2025* (29.07.2026)

Im Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 klärte das Bundesgericht erstmals eingehend, ob eine Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung das Ersttäterprivileg bei Raserdelikten nach Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst (E. 2.4.2). Ein Fahrzeuglenker war nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt der erlaubten 30 km/h gefahren. Die Erstinstanz verurteilte ihn wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Das Appellationsgericht verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Sachverhalt A–C). Das Ersttäterprivileg erlaubt dem Gericht, von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen und auch eine Geldstrafe auszusprechen (E. 2.3). Der Lenker war jedoch bereits 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden. Er machte geltend, diese Vorstrafe schliesse die Privilegierung nicht aus, weil damals keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen habe (E. 2.1 und 2.4.1).

Das Bundesgericht verwarf diese Auffassung. Eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat schliesst den milderen Strafrahmen aus. Beide Bestimmungen verwenden den Begriff der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer». Die französische und die italienische Fassung verdeutlichen, dass die Verletzung oder Tötung anderer eine zusätzliche Ausschlussvariante bildet (E. 2.5.2). Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Hinweise darauf, dass nur Vorstrafen mit konkreten Auswirkungen auf Dritte erfasst werden sollen (E. 2.5.3). Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bleibt an die vorgesehenen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen gebunden. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung genügt eine erhöhte abstrakte Gefahr, bei der eine konkrete Gefährdung oder Verletzung nach den Umständen naheliegt. Eine tatsächlich eingetretene konkrete Gefährdung ist für den Ausschluss des Privilegs somit nicht erforderlich (E. 2.5.4–2.5.6). Der Einwand, dass früher abgeurteilte Rechtsüberholen sei heute nicht mehr strafbar, blieb ebenfalls erfolglos. Die Vorinstanz hatte das Manöver als Vorfahren beurteilt, das als Rechtsüberholen zu qualifizieren sei und auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallen könne. Auf die dagegen erhobene, ungenügend begründete Rüge trat das Bundesgericht nicht ein (E. 2.2.2 und 2.6). Auch die Rügen gegen die Ablehnung weiterer Beweisanträge blieben erfolglos (E. 1.4.1 f.). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten blieb damit bestehen.

8C_747/2025 * (19.08.2026)

Im Urteil 8C_747/2025 vom 19. August 2026 prüfte das Bundesgericht, ob eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung erneut eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auslöst. Die IV-Stelle hatte einen Rentenanspruch rechtskräftig verneint, weil der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war und der Invaliditätsgrad 0 % betrug. Rund zwei Monate nach dieser Verfügung reichte er ein Verschlechterungsgesuch ein. Die IV-Stelle trat darauf ein, lehnte einen Rentenanspruch nach materieller Prüfung aber erneut ab. Die Vorinstanz nahm aufgrund der Neuanmeldung einen neuen Schwebezustand an und sprach dem Versicherten ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu (E. 2.1 und 3.1).

Das Bundesgericht widersprach. Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV soll während der Abklärung durch eine andere Sozialversicherung Lücken im Erwerbsersatz verhindern. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (E. 2.2.2). Mit der ersten leistungsablehnenden IV-Verfügung waren hier die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Leistungszuständigkeit geklärt (E. 4.1). Eine Neuanmeldung kann zwar erneut eine Vorleistungspflicht begründen; diese ist nicht generell auf Erstanmeldungen beschränkt (E. 4.3). Erforderlich ist in der vorliegenden Konstellation jedoch ein neuer Versicherungsfall, bei dem die Zuständigkeit erneut geklärt werden muss. Der Versicherte müsste auch in einer leidensangepassten Tätigkeit während mindestens eines Jahres erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Das vorgelegte Arztzeugnis attestierte lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, ohne die Dauerhaftigkeit der Einschränkung medizinisch zu bestätigen. Damit fehlte eine Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG (E. 4.2). Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach Art. 28 AVIG (E. 4.4). Auch das Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung genügt nicht: Dafür reichen gewisse Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung; eine Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn wird dabei nicht geprüft (E. 4.5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut und bestätigte deren Einspracheentscheid, der den versicherten Verdienst ab dem 1. Dezember 2023 auf Fr. 888 statt Fr. 4'442 festgesetzt hatte (Sachverhalt A; E. 5). Weder die Neuanmeldung allein noch das Eintreten der IV-Stelle darauf begründet somit eine erneute Vorleistungspflicht.

31.08.2026 - 06.09.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

7B_165/2026 * (05.08.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, welche Form ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft erfüllen muss und insbesondere, ob die Einreichung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt. In einem Strafverfahren wegen Betrugs hatte die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung zwei Mobiltelefone, drei Laptops und Akten sichergestellt, welche die Beschuldigte versiegeln liess. Die Staatsanwaltschaft stellte innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen per E-Mail ein Entsiegelungsgesuch. Der eingescannte Antrag trug zwar die handschriftlichen Unterschriften der zuständigen Staatsanwältinnen, die elektronische Eingabe war jedoch nicht qualifiziert elektronisch signiert. Das Zwangsmassnahmengericht trat deshalb auf das Gesuch nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Zwar enthält Art. 248 Abs. 3 StPO keine ausdrückliche Formvorschrift für das Entsiegelungsgesuch. Aus der Systematik des Entsiegelungsverfahrens, den Anforderungen an die Begründung des Gesuchs sowie unter Heranziehung von Art. 110 StPO und der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen folge jedoch, dass das Gesuch schriftlich einzureichen ist. Erfolgt die Eingabe elektronisch, muss sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine gewöhnliche E-Mail mit einem eingescannten, handschriftlich unterzeichneten Dokument wahrt die Form nicht.

Auch eine Nachfrist zur Behebung des Mangels musste das Zwangsmassnahmengericht nicht gewähren. Bei fachkundigen Verfahrensbeteiligten besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich nur bei einem Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis. Die Staatsanwaltschaft hatte sich hier bewusst für die nicht signierte E-Mail entschieden und vertrat gerade die Auffassung, diese Form sei ausreichend. Dass die Urheberschaft der Eingabe unbestritten war, änderte daran nichts. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

4A_46/2026 * (09.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Missachtung aktienrechtlicher Gläubigerschutzvorschriften bei der Liquidation einer Gesellschaft zur Nichtigkeit einer Forderungsabtretung führt. Eine AG in Liquidation hatte rund einen Monat nach dem Schuldenruf Forderungen gegen eine Schuldnerin an ihren Liquidator abgetreten. Die Schuldnerin hatte ihrerseits Forderungen von rund CHF 109'000 gegen die Gesellschaft angemeldet, welche von den Liquidatoren bestritten und entgegen Art. 744 Abs. 2 OR nicht gerichtlich hinterlegt worden waren. Zudem erfolgte die Abtretung vor Ablauf der Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Liquidatoren damit die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen verletzt hatten. Bei streitigen Verbindlichkeiten ist grundsätzlich ein entsprechender Betrag beim Gericht zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen. Zudem darf das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Schuldenruf verteilt werden; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Frist auf drei Monate verkürzt werden. Im konkreten Fall stellte die Abtretung keinen zulässigen Freihandverkauf dar, sondern eine vorzeitige teilweise Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

Entscheidend war jedoch, dass diese Verstösse nicht zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führten. Nicht jeder Verstoss gegen zwingendes Recht hat nach Art. 20 Abs. 1 OR die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zur Folge. Weder Art. 744 Abs. 2 OR noch Art. 745 Abs. 2 und 3 OR sehen diese Rechtsfolge vor; auch ihr Zweck verlangt sie nach Auffassung des Bundesgerichts nicht. Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

2C_8/2025 * (26.05.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, welche Behörde die rechtliche Zulässigkeit von Unternehmensübernahmen durch die Schweizerische Post kontrollieren darf und ob ein privater Konkurrent in einem entsprechenden Aufsichtsverfahren Parteistellung beanspruchen kann. Ausgangspunkt war die Übernahme der Aktienmehrheit an einer Softwaregesellschaft durch die Post CH AG. Eine konkurrierende Softwareanbieterin machte geltend, die Post bewege sich damit ausserhalb ihres gesetzlichen Tätigkeitsbereichs, verletze das Quersubventionierungsverbot und profitiere im Wettbewerb von unzulässigen staatlichen Vorteilen. Die PostCom war nur auf den Vorwurf der Quersubventionierung eingetreten und hatte der Konkurrentin die Parteistellung verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass keine ausdrückliche Aufsichtszuständigkeit der PostCom, des BAKOM, der WEKO oder des Bundesrats besteht. Darin erkannte es eine Gesetzeslücke. Diese sei so zu schliessen, dass die PostCom für die rechtliche Kontrolle von Übernahmen im Bereich der postalischen Tätigkeit zuständig ist. Dafür spreche insbesondere, dass die PostCom bereits das Quersubventionierungsverbot überwacht und so eine einheitliche Beurteilung durch eine einzige Instanz ermöglicht wird. Eine Auffangzuständigkeit des Bundesrats lehnte das Bundesgericht ab.

Zugleich bejahte das Bundesgericht die Parteistellung der Konkurrentin. Im Verhältnis zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates kann das Gebot der Wettbewerbsneutralität eine genügend enge besondere Betroffenheit begründen. Die Konkurrentin durfte daher geltend machen, die Übernahme beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, liege nicht im öffentlichen Interesse, sei unverhältnismässig oder verschaffe der Post unzulässige Wettbewerbsvorteile. Hinzu kam, dass ihr kein anderes Verfahren zur Verfügung stand, in dem diese Fragen gerichtlich überprüft werden konnten. Der Beschwerdegegnerin wurde somit die Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der PostCom zuerkannt und die Sache wurde an die PostCom zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen.

2C_313/2025 * (08.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die SRG mit ihrer Fernsehberichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg gegen das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG verstossen hatte. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte eine entsprechende Popularbeschwerde teilweise gutgeheissen. Sie war zum Schluss gekommen, die Berichterstattung habe insgesamt einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck der Proteste vermittelt und insbesondere extreme Forderungen, antisemitische Tendenzen und gewisse Hintergründe zu wenig aufgegriffen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der UBI auf. Es betonte zunächst, dass die Programmautonomie der Veranstalter weit reicht und die Programmaufsicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt bleiben muss. Das Vielfaltsgebot verlangt zwar, dass die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck kommt; ein aufsichtsrechtliches Eingreifen ist aber nur gerechtfertigt, wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen tatsächlich verletzt sind. Bei der Gesamtbetrachtung der relevanten SRF-Beiträge stellte das Bundesgericht fest, dass unterschiedliche Perspektiven, kritische Stimmen, antisemitische Tendenzen, Gewaltfragen und die Positionen der Protestierenden in verschiedenen Sendungen durchaus thematisiert worden waren. Zudem durfte nach Auffassung des Gerichts von einem erheblichen Vorwissen des Publikums zum Nahostkonflikt ausgegangen werden.

Die Fernsehberichterstattung war damit insgesamt vielfältig im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Der Entscheid der UBI stellte nach Auffassung des Bundesgerichts einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie und Medienfreiheit der SRG dar. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und festgestellt, dass die SRG das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht verletzt hatte.

24.08. 2026 - 30.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

9C_721/2025, 9C_722/2025 * (17.08.2026)

Im vereinigten Verfahren 9C_721/2025 und 9C_722/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit kantonaler Restfinanzierungsvorgaben für die durch Spitex-Organisationen erbrachte Pflege durch Angehörige. Eine Thurgauer Spitex-Organisation und ihr Geschäftsführer fochten mittels abstrakter Normenkontrolle Gesetzesänderungen sowie die kantonale Verordnungsbestimmung (§ 43a Abs. 3 TG KVV) an, welche einen Pflegetarif für pflegende Angehörige von lediglich CHF 50.50 pro Stunde vorsah. Auf die Beschwerde gegen das kantonale Gesetz trat das Bundesgericht wegen Verspätung nicht ein, da die 30-tägige Anfechtungsfrist bereits nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist zu laufen begann und bei Beschwerdeeinreichung längst verstrichen war. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Inkraftsetzungsbeschlusses (RRB Nr. 640) trat das Gericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ebenfalls nicht ein, überwies die Sache aber zuständigkeitshalber an das kantonale Verwaltungsgericht.

In der materiellen Prüfung der Verordnungsänderung hielt das Gericht fest, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung zwar ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesrecht veranschlagt die Kosten für die ambulante Grundpflege bei wirtschaftlicher Leistungserbringung jedoch auf mindestens CHF 52.60 pro Stunde, was sich aus dem entsprechenden bundesrechtlich in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgesetzten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ergibt. Da der kantonale Verordnungstarif diese bundesrechtlich vorgegebene Untergrenze unterschreitet, verletzte der Regierungsrat das Bundesrecht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Verfahren 9C_722/2025 daher teilweise gut und hob die Tarifregelung auf.

2C_8/2025 * (26.05.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Missachtung aktienrechtlicher Gläubigerschutzvorschriften bei der Liquidation einer Gesellschaft zur Nichtigkeit einer Forderungsabtretung führt. Eine AG in Liquidation hatte rund einen Monat nach dem Schuldenruf Forderungen gegen eine Schuldnerin an ihren Liquidator abgetreten. Die Schuldnerin hatte ihrerseits Forderungen von rund CHF 109'000 gegen die Gesellschaft angemeldet, welche von den Liquidatoren bestritten und entgegen Art. 744 Abs. 2 OR nicht gerichtlich hinterlegt worden waren. Zudem erfolgte die Abtretung vor Ablauf der Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Liquidatoren damit die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen verletzt hatten. Bei streitigen Verbindlichkeiten ist grundsätzlich ein entsprechender Betrag beim Gericht zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen. Zudem darf das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Schuldenruf verteilt werden; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Frist auf drei Monate verkürzt werden. Im konkreten Fall stellte die Abtretung keinen zulässigen Freihandverkauf dar, sondern eine vorzeitige teilweise Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

Entscheidend war jedoch, dass diese Verstösse nicht zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führten. Nicht jeder Verstoss gegen zwingendes Recht hat nach Art. 20 Abs. 1 OR die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zur Folge. Weder Art. 744 Abs. 2 OR noch Art. 745 Abs. 2 und 3 OR sehen diese Rechtsfolge vor; auch ihr Zweck verlangt sie nach Auffassung des Bundesgerichts nicht. Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

2C_8/2025 * (26.05.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, welche Behörde die rechtliche Zulässigkeit von Unternehmensübernahmen durch die Schweizerische Post kontrollieren darf und ob ein privater Konkurrent in einem entsprechenden Aufsichtsverfahren Parteistellung beanspruchen kann. Ausgangspunkt war die Übernahme der Aktienmehrheit an einer Softwaregesellschaft durch die Post CH AG. Eine konkurrierende Softwareanbieterin machte geltend, die Post bewege sich damit ausserhalb ihres gesetzlichen Tätigkeitsbereichs, verletze das Quersubventionierungsverbot und profitiere im Wettbewerb von unzulässigen staatlichen Vorteilen. Die PostCom war nur auf den Vorwurf der Quersubventionierung eingetreten und hatte der Konkurrentin die Parteistellung verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass keine ausdrückliche Aufsichtszuständigkeit der PostCom, des BAKOM, der WEKO oder des Bundesrats besteht. Darin erkannte es eine Gesetzeslücke. Diese sei so zu schliessen, dass die PostCom für die rechtliche Kontrolle von Übernahmen im Bereich der postalischen Tätigkeit zuständig ist. Dafür spreche insbesondere, dass die PostCom bereits das Quersubventionierungsverbot überwacht und so eine einheitliche Beurteilung durch eine einzige Instanz ermöglicht wird. Eine Auffangzuständigkeit des Bundesrats lehnte das Bundesgericht ab.

Zugleich bejahte das Bundesgericht die Parteistellung der Konkurrentin. Im Verhältnis zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates kann das Gebot der Wettbewerbsneutralität eine genügend enge besondere Betroffenheit begründen. Die Konkurrentin durfte daher geltend machen, die Übernahme beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, liege nicht im öffentlichen Interesse, sei unverhältnismässig oder verschaffe der Post unzulässige Wettbewerbsvorteile. Hinzu kam, dass ihr kein anderes Verfahren zur Verfügung stand, in dem diese Fragen gerichtlich überprüft werden konnten. Der Beschwerdegegnerin wurde somit die Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der PostCom zuerkannt und die Sache wurde an die PostCom zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen.

2C_313/2025 * (08.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die SRG mit ihrer Fernsehberichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg gegen das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG verstossen hatte. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte eine entsprechende Popularbeschwerde teilweise gutgeheissen. Sie war zum Schluss gekommen, die Berichterstattung habe insgesamt einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck der Proteste vermittelt und insbesondere extreme Forderungen, antisemitische Tendenzen und gewisse Hintergründe zu wenig aufgegriffen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der UBI auf. Es betonte zunächst, dass die Programmautonomie der Veranstalter weit reicht und die Programmaufsicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt bleiben muss. Das Vielfaltsgebot verlangt zwar, dass die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck kommt; ein aufsichtsrechtliches Eingreifen ist aber nur gerechtfertigt, wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen tatsächlich verletzt sind. Bei der Gesamtbetrachtung der relevanten SRF-Beiträge stellte das Bundesgericht fest, dass unterschiedliche Perspektiven, kritische Stimmen, antisemitische Tendenzen, Gewaltfragen und die Positionen der Protestierenden in verschiedenen Sendungen durchaus thematisiert worden waren. Zudem durfte nach Auffassung des Gerichts von einem erheblichen Vorwissen des Publikums zum Nahostkonflikt ausgegangen werden.

Die Fernsehberichterstattung war damit insgesamt vielfältig im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Der Entscheid der UBI stellte nach Auffassung des Bundesgerichts einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie und Medienfreiheit der SRG dar. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und festgestellt, dass die SRG das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht verletzt hatte.

17.08.2026 - 23.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Khalil

4A_181/2026 * (11.06.2026)

Der Mieter von drei 1-Zimmerwohnungen hat deren Kündigung mit eingeschriebener Sendung angefochten. Im vorliegenden Fall ist der Inhalt dieser Sendungen streitig. Der Mieter macht geltend, im versandten Couvert hätten sich drei Dossiers mit jeweils der Anfechtung der Kündigung für je eine der drei gemieteten Wohnungen befunden, während sich die Schlichtungsstelle auf dem Standpunkt stellt, das Couvert habe einzig die Anfechtung der Kündigung für eine der Wohnungen enthalten.

Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass der Absender grundsätzlich die Beweislast sowohl für die rechtzeitige Aufgabe einer Sendung als auch für deren Inhalt trägt. Ist die rechtzeitige Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes nachgewiesen und macht der Absender substantiierte Angaben zu dessen Inhalt, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen. Diese Vermutung kann der Empfänger durch Gegenbeweis entkräften, wobei es genügt, konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die Zweifel am behaupteten Inhalt der Sendung wecken. Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Bei Sendungen von Privatpersonen wird jedoch nicht ohne Weiteres vermutet, dass sich der behauptete Inhalt tatsächlich im Briefumschlag befand. Eine solche natürliche Vermutung setzt vielmehr typische Umstände voraus, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schliessen lassen, dass das betreffende Dokument tatsächlich mitgesandt wurde. In BGE 142 III 369 bejahte das Bundesgericht eine solche Vermutung, weil der unbestrittenermassen versandte Mietvertrag das streitige Formular ausdrücklich als Beilage erwähnte und der Vermieter im Verfahren eine entsprechende Kopie dieses Formulars vorlegen konnte. Fehlen vergleichbare Umstände, kann sich der Absender nicht auf eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Sendungsinhalts berufen.

Die Vorinstanz sei somit im vorliegenden Falls zu Recht nicht von einer natürlichen Vermutung für die Richtigkeit des vom Mieter behaupteten Inhalts der Sendung ausgegangen.  

10.08.2026 - 16.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr

4A_504/2025 * (16.06.2026)

Im Urteil 4A_504/2025 vom 16. Juni 2026 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch eines ehemaligen Professors auf Zugang zu einem internen Untersuchungsbericht. Die Arbeitgeberin hatte einen externen Anwalt damit beauftragt, das Arbeitsklima in einem Departement von rund 15 Personen zu untersuchen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auch der Professor befragt. Die Arbeitgeberin teilte ihm mit, dass sie über die von ihm beantragte weitere Vertragsverlängerung erst nach Vorlage des Untersuchungsberichts entscheiden werde (E. 2, 4.2 und 4.3.2). Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war, verlangte der Professor gestützt auf das Datenschutzgesetz eine vollständige Kopie des Berichts (E. 2). Die kantonale Vorinstanz gewährte ihm jedoch nur Zugang zur Beschreibung des Untersuchungsauftrags sowie zu einzelnen Passagen der Zusammenfassung und zur Schlussfolgerung (E. 4.3).

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Bericht während des Verfahrens von der Akteneinsicht des Professors ausgenommen werden durfte. Da gerade der Zugang zu den darin enthaltenen Personendaten den Streitgegenstand bildete, hätte eine vollständige Einsicht das Verfahren gegenstandslos gemacht und den materiellen Auskunftsanspruch vorweggenommen. Die Herausgabe einer geschwärzten Fassung hätte vorausgesetzt, dass das Gericht bereits vor dem Sachentscheid bestimmt, welche Daten zugänglich sind. Eine ausschliessliche Einsicht durch den Rechtsvertreter erachtete das Bundesgericht als kaum praktikabel (E. 3.2).

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die eigenen Personendaten, nicht jedoch auf Personendaten Dritter. Sind eigene Personendaten untrennbar mit Personendaten Dritter verbunden, ist nach Art. 26 DSG eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 4.1). Die Teile des Berichts zur Vertraulichkeit und zum zeitlichen Ablauf der Untersuchung enthielten keine Personendaten des Professors (E. 4.3.1). Die Aussagen der befragten Personen und deren Analyse enthielten dagegen sowohl Personendaten des Professors als auch solche Dritter. Das Interesse der Befragten an der Nichtoffenlegung ihrer Teilnahme und ihrer Aussagen überwog das Interesse des Professors, die über ihn geäusserten Ansichten und deren möglichen Einfluss auf die Nichtverlängerung seines Vertrags zu erfahren. Eine Schwärzung der Namen genügte nicht, da er die befragten Personen anhand ihrer Aussagen und durch Quervergleiche voraussichtlich hätte identifizieren können (E. 4.3.2). Neben dem Untersuchungsauftrag erhielt der Professor nur Zugang zu jenen Passagen der Zusammenfassung, die ihn als identifizierte oder identifizierbare Person betrafen, sowie zur Schlussfolgerung des Berichts. Obwohl er darin nicht namentlich genannt wurde, durfte er erfahren, ob der mit der Untersuchung beauftragte Anwalt aus seinen Personendaten Schlüsse in Bezug auf das Arbeitsklima gezogen hatte (E. 4.3.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E. 5). Für interne Untersuchungen zeigt der Entscheid, dass ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren nicht ohne Weiteres Zugang zum vollständigen Untersuchungsbericht verschafft. Sind eigene Personendaten untrennbar mit Personendaten Dritter verbunden und lassen sich deren überwiegende Interessen durch eine Anonymisierung nicht ausreichend schützen, kann der Zugang beschränkt werden.

9C_250/2025 * (23.07.2026))

Im Urteil 9C_250/2025 vom 23. Juli 2026 prüfte das Bundesgericht die Berechnung des Bundesbeitrags zur individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte den Anteil des Kantons Basel-Stadt am Bundesbeitrag wegen des Ausgleichs zu hoher Prämieneinnahmen um CHF 983’136.75 beziehungsweise 1,35 % auf CHF 72’113’388 reduziert. Grundlage bildete Art. 3 Abs. 4bis der damals geltenden Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (aVPVK; Sachverhalt A und B sowie E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Bestimmung als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung ohne Delegationsnorm in einem Gesetz und deshalb als nicht gesetzmässig sowie nicht anwendbar. Es wies das BAG an, den Kantonsanteil ohne den Abzug neu zu berechnen (Sachverhalt B und E. 4.2.2).

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass das BAG für die konkrete Festsetzung des Kantonsanteils für das Jahr 2022 zuständig war. Art. 66 Abs. 3 KVG nennt zwar den Bundesrat. Aus den Gesetzesmaterialien und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass dieser die Einzelheiten auf Verordnungsstufe generell-abstrakt regelt, während das BAG den konkreten Anteil festsetzt (E. 2.2.4 f.). Für die Rechtmässigkeit des Korrekturmechanismus war nicht entscheidend, dass Art. 3 Abs. 4bis aVPVK nicht auf einer Delegationsnorm des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes beruhte. Massgebend war vielmehr, ob die Verordnungsregelung gegen das KVG, das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verstiess, was das Bundesgericht verneinte (E. 4.4.1 f.).

Der Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen bewirkt eine faktische Korrektur der genehmigten Prämientarife und erlaubt damit den Schluss auf eine Reduktion des Prämiensolls und der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die gesetzlich definierten Berechnungskriterien blieben eingehalten. Art. 66 Abs. 3 KVG schloss insbesondere nicht aus, die nachträgliche Reduktion der Bruttokosten nur in denjenigen Kantonen zu berücksichtigen, in denen sie angefallen war (E. 4.4.3). Dass die aktuelle Verordnung den Prämienausgleich nicht mehr berücksichtigt, war für die im Jahr 2022 geltende Rechtslage unerheblich (E. 4.5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BAG gut und bestätigte dessen Verfügung (E. 4.5 und Dispositiv Ziff. 1). Für Beitragsberechnungen nach dem damals geltenden Recht steht damit fest, dass ein Prämienausgleich den Bundesbeitrag und den Anteil des betroffenen Kantons reduzieren durfte.

03.08.2026 - 09.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

2C_157/2024 * (18.06.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob im internationalen Steueramtshilfeverfahren die Kontaktdaten der ersuchenden ausländischen Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden gegenüber der betroffenen Person generell geheim zu halten sind. Ausgangspunkt war ein Amtshilfeersuchen des deutschen Bundeszentralamts für Steuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte der betroffenen Person nur Einsicht in teilweise geschwärzte Akten. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dagegen die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht an. Die ESTV machte geltend, die Angaben seien nach dem aktuellen internationalen Verständnis der Vertraulichkeitsbestimmungen grundsätzlich geheim zu halten.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich die Einsicht in sämtliche für das Verfahren erstellten oder beigezogenen Akten umfasst. Eine Einschränkung ist nur aufgrund der in Art. 27 VwVG abschliessend genannten Geheimhaltungsinteressen zulässig und erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall. Aus Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE ergibt sich keine generelle Verpflichtung, die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde oder die Namen ihrer Mitarbeitenden geheim zu halten. Eine Geheimhaltung bleibt möglich, wenn konkrete schützenswerte Umstände bestehen und die Offenlegung die wirksame Durchführung der Amtshilfe gefährden würde. Solche Umstände waren vorliegend nicht gegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab.

8C_593/2025 * (14.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob während eines von der Invalidenversicherung finanzierten Perspektivenjahrs mit Aufenthalt in einer ParaWG weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag besteht. Die Versicherte absolvierte im Schweizer Paraplegiker-Zentrum ein Programm zur Abklärung ihrer beruflichen Möglichkeiten und wohnte währenddessen in einer ParaWG. Dort wurden neben dem Wohntraining verschiedene Fachleistungen erbracht. Die Vorinstanz qualifizierte ParaWork und ParaWG als gesamtheitliches Eingliederungskonzept und verneinte die Leistungsansprüche ab Oktober 2024.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Aufenthalt in der ParaWG einen integralen Bestandteil der beruflichen Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG bildete. Bei einem von der Invalidenversicherung finanzierten Aufenthalt von mindestens 24 Tagen pro Kalendermonat entfällt die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV. Da die Invalidenversicherung die Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin jeweils für den gesamten Kalendermonat übernahm, war diese Voraussetzung erfüllt. Daran änderten weder die weiterhin benötigte Unterstützung durch die Spitex noch die bei den Eltern verbrachten Wochenenden etwas. Da der Assistenzbeitrag eine Hilflosenentschädigung voraussetzt, entfiel auch dieser Anspruch. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

8C_148/2026 * (14.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgesehene Dauer von drei Monaten für Auslandaufenthalte im Bereich der Ergänzungsleistungen auf Verordnungsstufe zulässigerweise mit 90 Tagen konkretisiert wurde. Eine ausländische Staatsangehörige hatte sich vom 27. Mai bis zum 28. August 2023 im Kosovo aufgehalten. Die zuständige Durchführungsstelle ging von einer Unterbrechung der für den Leistungsanspruch erforderlichen Karenzfrist aus. Das kantonale Gericht erachtete die Festlegung auf 90 Tage gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV hingegen als nicht gesetzmässig und qualifizierte den Aufenthalt als genau dreimonatig.

Das Bundesgericht bestätigte die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der Verordnungsbestimmung. Die Festlegung auf 90 Tage liege innerhalb der dem Bundesrat übertragenen Regelungskompetenz und gewährleiste eine einheitliche Behandlung unabhängig davon, in welchen Kalendermonaten der Auslandaufenthalt stattfinde. Da der Ein- und der Ausreisetag nicht mitzählen, dauerte der Aufenthalt der Versicherten 92 Tage und führte damit grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Karenzfrist. Weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV für den Auslandaufenthalt vorlag, wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an sie zurück und hiess die Beschwerde teilweise gut.

1C_114/2025 * (24.07.2026)

Das Bundesgericht hatte über ein Auskunftsgesuch eines Vereins betreffend die Bearbeitung seiner Personendaten durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zu entscheiden. Der NDB hatte die Auskunft zu mehreren Informationssystemen aufgeschoben. In Bezug auf das «ELD» und das «OSINT-Portal» berief er sich auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG). Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Aufschub und trat auf das Begehren um Überprüfung einer Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht ein.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei Geheimhaltungsinteressen im Bereich der inneren Sicherheit zumindest eine umschreibende Begründung erforderlich ist. Die blossen Hinweise auf öffentliche Veranstaltungen, bestimmte Teilnehmende und mögliche Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des NDB seien zu vage. Auch die vertrauliche Aktennotiz habe kein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse ausreichend aufgezeigt. Der NDB muss daher entweder die verlangte Auskunft erteilen oder den Aufschub neu und hinreichend begründen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an den NDB und das Bundesverwaltungsgericht zurück.

27.07.2026 - 02.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Khalil

9C_296/2025 * (30.06.2026)

Im Entscheid 9C_296/2025 war streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellung von CHF 7 Mio. geschäftsmässig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG begründet ist. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Rückstellung steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, wenn ein künftiger Mittelabfluss möglich, aber unwahrscheinlich ist. Dies sei bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von weniger als 20-25% der Fall. Bei hochkomplexen Grossprojekten dränge sich jedoch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, eine konkrete Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Gesamtrisikos im Einzelfall auf.

Das Bundesgericht hat deshalb die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die sich in einem weiteren Rechtsgang mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob aufgrund der Würdigung des Gesamtrisikos im Zeitpunkt des Bilanzstichtags eine genügend hohe (Gesamt-) Eintretenswahrscheinlichkeit vorlag und - falls dies bejaht werden sollte - ob der Beschwerdeführerin der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung von CHF 7 Mio. gelungen ist. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Einhaltung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

8C_445/2025 * (10.07.2026)

Im Urteil 8C_445/2025 musste sich das Bundesgericht zur Frage äussern, ob eine IV-Stelle ein medizinisches Gutachten bei Uneinigkeit mit der versicherten Person in Verfügungsform anzuordnen hat. Im vorliegenden Fall wollte die IV-Stelle eine zweite medizinische Expertise einholen, nachdem sie einem bereits vorliegenden ersten Gutachten die Beweiskraft abgesprochen hat. Obwohl die versicherte Person mehrfach eine Anordnung in der Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung verlangt hatte, wurde dies von der IV-Stelle verweigert.

Die Auslegung der Art. 43 und 44 ATSG haben keine klare Antwort geliefert, weshalb das Bundesgericht im Rahmen einer grundrechtskonformen Interpretation zum Schluss gekommen ist, dass Art. 44 ATSG als nicht abschliessend zu verstehen ist. Somit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die IV-Stelle anwies, in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen zweiten Begutachtung eine formelle Zwischenverfügung zu erlassen. Dies wurde insbesondere mit der Notwendigkeit zur Mitwirkung der betroffenen Partei aufgrund der Schwere des Eingriffs einer medizinischen Untersuchung in die physische oder psychische Integrität begründet.

20.07.2026 - 26.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

2C_123/2025 * (04.06.2026)

Im Urteil 2C_123/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit der Löschung beziehungsweise Nichtveröffentlichung von Nutzerkommentaren in Online-Foren der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Handhabung seiner Kommentare zu Artikeln über „Hyperfeminismus“, die Zootierhaltung und die Münchner Sicherheitskonferenz. Zentral war die Frage, inwieweit die SRG im Rahmen ihres übrigen publizistischen Angebots (üpA) (Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG) berechtigt ist, Kommentare gestützt auf ihre Netiquette einzuschränken, ohne die verfassungsmässige Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) zu verletzen. Das Gericht hielt fest, dass das spezifische Zensurverbot von Art. 17 Abs. 2 BV hier nicht anwendbar ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die SRG zwar grundrechtsgebunden ist, ihr jedoch gemäss Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG eine weitgehende Programmautonomie zusteht. Da die Moderation von Kommentaren als wertender redaktioneller Akt gilt, erlaubt es diese Autonomie der SRG, eine themenbezogene und respektvolle Diskussionskultur einzufordern und Kommentare ohne hinreichenden Themenbezug abzulehnen. Dabei verfügt die SRG über einen erheblichen Ermessensspielraum. Kritik an der Themenwahl der SRG oder der Beitragsgestaltung ist jedoch grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht dazu dient, die Diskussion auf ein völlig anderes Thema umzulenken oder die Autonomie der SRG bei der Themenwahl zu umgehen.

Während die Löschung von Kommentaren mit externen Links oder ohne klaren Bezug zum Artikel (wie im Fall „Hyperfeminismus“ oder „Sicherheitskonferenz“) geschützt wurde, hiess das Gericht die Beschwerde bezüglich des Kommentars zur Zootierhaltung gut. Da der Beschwerdeführer darin eine hinreichend klare und sachliche Kritik an der Auswahl der zur Diskussion gestellten Themen übte (Vergleich mit dem Assange-Prozess), verletzte die Nichtveröffentlichung seine Meinungsäusserungsfreiheit. Eine Einschränkung wäre nur zulässig gewesen, wenn die Netiquette als Vorwand für eine sachlich nicht begründbare Diskurssteuerung gedient hätte.

5A_703/2025 * (16.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für ein Publikationsverbot bei einer behaupteten Verletzung des Schutzes der Ehre als Teil der sozialen Persönlichkeit (Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) durch eine fiktionalisierte Darstellung. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte eine Vorschau («Sneak Peek») zum Thema «Toxic Leaders», in der eine Geschichte über die Figuren «Joe» und «Sophia» enthalten war, woraufhin der Beschwerdegegner wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner Ehre klagte. Zentral war die Vorfrage der objektiven Erkennbarkeit: Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Identifizierung nicht zwingend namentlich erfolgen muss, sondern auch durch Umschreibungen oder Elemente aus dem Lebensfeld der betroffenen Person möglich ist.

Die rechtliche Prüfung erfolgt dabei zweistufig: Für die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) ist massgebend, ob das Ansehen der Person in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers beeinträchtigt erscheint. Für die Frage der Erkennbarkeit als solche genügt hingegen, wenn der Betroffene sich nach Treu und Glauben selbst erkennen darf; die Erkennbarkeit für Dritte ist für den Bestand der Verletzung grundsätzlich unerheblich.

Erst unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist entscheidend, wie gross der Kreis der Personen mit Sonderwissen ist, die einen Zusammenhang zwischen dem Text und dem Verletzten herstellen können. Da die Beschwerdeführerin als Autorin selbst aktiv Informationen im beruflichen Umfeld des Betroffenen verbreitet hatte, die gezielt auf die Identität von «Joe» hinwiesen, war der Kreis der Eingeweihten nicht mehr kontrollierbar und auf eine unbestimmte Personenzahl angewachsen. In einer solchen Situation überwiegt das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an der weiteren Verbreitung des Werks, weshalb das Verbot weder die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) noch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) verletzte.

6B_998/2024 * (15.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Nichtentrichten einer Parkgebühr auf einem Parkplatz im Eigentum der Stadt Zürich als strafbare Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO qualifiziert werden kann. Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, die Parkuhr nicht bedient zu haben, obwohl auf dem Areal des Hallenbads gerichtliche Verbotstafeln das Parkieren nur gegen Entrichtung einer Gebühr erlaubten.

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass ein solches Areal, obwohl es im Eigentum eines Gemeinwesens steht, als Verwaltungsvermögen grundsätzlich mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden darf, da es (anders als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) einem eingegrenzten Benutzerkreis dient. Gleichzeitig wurde das Areal als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV eingeordnet, da es einem unbestimmbaren Personenkreis (allen Besuchern des Hallenbads) zur Verfügung steht.

Entscheidend für den Freispruch war jedoch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und die Reichweite des Besitzesschutzes. Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO dient ausschliesslich dem Schutz des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hielt fest, dass das blosse Nichtbezahlen einer Gebühr diese Sachherrschaft nicht beeinträchtigt, sondern lediglich eine schuldrechtliche Geldforderung darstellt. Zweck von Art. 258 ZPO ist es nicht, die Erfüllung von Geldschulden mit strafrechtlichen Mitteln durchzusetzen. Eine strafbare Besitzesstörung läge nur in der unbefugten Inanspruchnahme des Bodens selbst vor (z. B. bei Überschreitung der Höchstparkzeit), nicht aber im blossen Ausfall von Einnahmen.

9C_710/2025 * (29.06.2026)

Im Urteil 9C_710/2025 prüfte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der kantonalen Restfinanzierung von Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG, die durch bei einer Spitex-Organisation angestellte Angehörige (Bezugspersonen) erbracht werden. Der Kanton Glarus hatte in seiner Pflege- und Betreuungsverordnung (Art. 31 Abs. 3a PBV/GL) den Restfinanzierungsbeitrag für solche Grundpflegeleistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) pauschal auf Fr. 8.80 pro Stunde festgelegt, woraus ein Gesamttarif von Fr. 61.40 resultiert. Die Beschwerdeführerin rügte, dieser Betrag sei nicht kostendeckend und verletze Bundesrecht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Massgebend ist nicht die Deckung der effektiven Vollkosten, sondern das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG. Dieses verlangt, dass die Kosten einer wirtschaftlichen (effizienten) Leistungserbringung gedeckt sind, gibt aber keinen Anspruch auf Entschädigung individueller Kosten unbesehen ihrer Wirtschaftlichkeit.

Das Gericht stufte die vom Regierungsrat gewählte Methodenkombination aus «Bottom-up-Berechnung», «Top-down-Methode» und interkantonalem Quervergleich als bundesrechtskonform ein, insbesondere da die betroffenen Organisationen keine verlässlichen Kostendaten geliefert hatten. Da bei der Anstellung von Bezugspersonen im Vergleich zu Spitex-Organisationen mit öffentlicher Versorgungspflicht geringere Kosten für Infrastruktur, Organisation und Wegzeiten anfallen, ist eine solche Differenzierung des Restfinanzierungsbeitrags zulässig.

13.07.2026 - 19.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr

6B_829/2025 * (16.06.2026)

Im Urteil 6B_829/2025 vom 16. Juni 2026 prüfte das Bundesgericht, ob das Parkieren auf einem Besucherparkplatz strafbar ist. Ein Mieter hatte sein Fahrzeug auf einem für Besucher reservierten Parkplatz abgestellt. Das Signal «Parkieren verboten» fehlte. Die Vorinstanz erachtete die Zusatztafel und die Bodenmarkierung «Besucher» dennoch als verbindliche Verhaltensvorschrift. Sie verurteilte den Mieter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG (E. 1.2 f.).

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf. Besucherparkplätze können zwar öffentliche Verkehrsflächen sein, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis offenstehen. Die Eigentumsverhältnisse sind dafür nicht entscheidend (E. 1.1.1 f.). Eine Sanktion nach Art. 90 Abs. 1 SVG setzt jedoch die Verletzung einer Verkehrsregel voraus, die das Gesetz oder eine Ausführungsbestimmung des Bundesrats vorsieht (E. 1.1.3). Nach der bisherigen Rechtsprechung verbietet keine solche Bestimmung das Parkieren auf einer lediglich mit «Besucher» gekennzeichneten Fläche, wenn das Signal «Parkieren verboten» fehlt (E. 1.3.1). Die seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 48 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 6 SSV führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie übernahmen im Wesentlichen das bisherige Recht. Ihr Zweck lag in der Harmonisierung und Präzisierung der Parkplatzsignalisation, nicht in der Schaffung eines neuen Straftatbestands (E. 1.3.2.1–1.4). Zudem gehört «Besucher» nicht zu den Symbolen nach Art. 79 Abs. 4 SSV (E. 1.4). Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht (E. 1.5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Für die beurteilte Signalisation gilt: Zusatztafel und Bodenmarkierung «Besucher» genügen ohne das Signal «Parkieren verboten» nicht für eine Sanktion nach Art. 90 Abs. 1 SVG.

8C_254/2025* * (23.06.2026))

Im Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 entschied das Bundesgericht erstmals, ob Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV analog in der Unfallversicherung gelten. Die Suva hatte einem nach einer Sprunggelenksverletzung eingeschränkten Plattenleger eine Invalidenrente verweigert. Das statistisch ermittelte Invalideneinkommen überstieg das Valideneinkommen. Das kantonale Gericht reduzierte das Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV pauschal um 10 % und korrigierte das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (E. 4.2 und 8.1). Vor Bundesgericht war nur die analoge Anwendung dieser Bestimmungen streitig. Die medizinische Restarbeitsfähigkeit und die von der Suva verwendeten Ausgangswerte waren unbestritten (E. 4.2).

Das Bundesgericht lehnte die Analogie ab. Sie setzt eine echte Gesetzeslücke voraus. Hat der Gesetzgeber eine Regelung bewusst nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt, darf das Gericht die fehlende Regelung nicht ergänzen (E. 7.1.1 f.). Das Fehlen einer entsprechenden Delegationsnorm im Unfallversicherungsrecht sei vernünftigerweise als bewusste Entscheidung einzuordnen. Die Revision sei gezielt auf die Invalidenversicherung beschränkt worden (E. 7.2.1 f. und 7.4.1). Auch der Grundsatz eines einheitlichen Invaliditätsbegriffs rechtfertige keine Übertragung. Invaliden- und Unfallversicherung beurteilen den Invaliditätsgrad eigenständig. Sie unterscheiden sich unter anderem bei den erfassten Gesundheitsschäden, beim Rentenbeginn und bei der Rentenschwelle (E. 7.4.4). In der Unfallversicherung genügen 10 % Invalidität für eine Rente; in der Invalidenversicherung sind 40 % erforderlich. Ein pauschaler Abzug von 10 % könnte deshalb Renten für geringfügige Beeinträchtigungen begründen, die der Gesetzgeber bewusst ausschliessen wollte. Eine solche richterliche Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage würde in die Gewaltenteilung eingreifen (E. 7.4.5–7.4.5.3). Mangels echter Gesetzeslücke ist Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht analog anwendbar (E. 7.5). Dasselbe gilt für die Korrektur des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV (E. 8.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut und bestätigte die Verweigerung der Invalidenrente. Eine Übertragung dieser IV-rechtlichen Korrekturen auf die Unfallversicherung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

8C_118/2026 * (24.06.2026))

Im Urteil 8C_118/2026 vom 24. Juni 2026 klärte das Bundesgericht die Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen zu einer IV-Kinderrente bei Eltern mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen. Der Vater lebte im Kanton Thurgau und bezog eine IV-Rente, aus der sich die Kinderrente ableitete. Das Kind wohnte bei seiner Mutter im Kanton Zürich. Die Mutter war aufgrund einer Witwenrente selbst renten- und ergänzungsleistungsberechtigt. Die Stadt Uster vertrat die Auffassung, der Kanton Thurgau müsse die Ergänzungsleistungen für das Kind festsetzen und ausrichten (E. 3 und 4.1).

Das Bundesgericht bestätigte demgegenüber die Zuständigkeit der Stadt Uster. Art. 21 ELG regelt den Fall nicht ausdrücklich, in dem beide originär rentenberechtigten Elternteile in verschiedenen Kantonen wohnen. Aus der Abhängigkeit der Kinderrente von der IV-Rente des Vaters folgt deshalb nicht automatisch die Zuständigkeit seines Wohnsitzkantons (E. 4.2). Massgebend sind die Berechnungsregeln von Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV. Lebt das Kind mit einem rentenberechtigten Elternteil zusammen, werden seine Ergänzungsleistungen gemeinsam mit denjenigen dieses Elternteils festgelegt (E. 4.3.1). Dessen Rente muss den Anspruch auf die Kinderrente nicht ausgelöst haben. Entscheidend sind die Rentenberechtigung und der gemeinsame Haushalt (E. 4.3.4). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen bestätigt dieses Ergebnis: Sind beide Eltern anspruchsberechtigt und wohnen sie in verschiedenen Kantonen, ist die EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils zuständig (E. 4.3.3 und 4.3.5). Eine gesonderte Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV greift nur, wenn der betreffende Elternteil weder rentenberechtigt ist noch Anspruch auf eine Zusatzrente hat. Bei der rentenberechtigten Mutter war diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 4.4). Weil das Kind aus der IV-Kinderrente keinen originären EL-Anspruch hat, begründet auch Art. 6 ELV keine eigene Zuständigkeit (E. 4.5). Mangels abweichender Regelung fallen Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Finanzierung nicht auseinander. Die verbleibenden Kosten trägt der zuständige Kanton Zürich (E. 4.6). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Für die EL-Zuständigkeit ist in dieser Konstellation der gemeinsame Haushalt mit dem rentenberechtigten Elternteil massgebend, nicht die Herkunft der Kinderrente.

06.07.2026 – 12.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

2C_47/2025 * (27.03.2026)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_47/2025 zu entscheiden, ob die Aufmachung eines pflanzlichen Haferdrinks mit der Bezeichnung «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Ausgangspunkt war eine Verfügung des Kantonalen Labors Zürich, welches der Danone Schweiz AG untersagte, den Haferdrink in der bisherigen Verpackungsgestaltung weiter in Verkehr zu bringen. Zwar war das Produkt auf der Rückseite korrekt als «Haferdrink» bezeichnet, auf der Vorderseite wurde jedoch das typografisch verfremdete Wort «M[*]LK» zusammen mit weiteren Gestaltungselementen verwendet, die an klassische Milchverpackungen erinnerten.

Das Bundesgericht bestätigte die Beanstandung. Es hielt fest, dass die Sachbezeichnung «Milch» pflanzlichen Produkten grundsätzlich nicht vorbehalten ist und der Schutz dieser Bezeichnung nicht nur für die unmittelbare Verwendung, sondern auch für Anlehnungen wie Negativauslobungen («This is not milk») gilt, sofern die Sachbezeichnung den prägenden Eindruck der Produktaufmachung bildet. Entscheidend sei die Gesamtwirkung der Verpackung, nicht einzelne Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung. Weder die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konsumentenumfrage noch der Verweis auf ausländische Behörden vermochten daran etwas zu ändern. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

8C_283/2025 * (05.06.2026)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_283/2025 zu entscheiden, ob rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung auch dann auszurichten sind, wenn die Assistenzleistungen während des Abklärungsverfahrens von den Eltern und nicht von einer angestellten Assistenzperson erbracht wurden. Ausgangspunkt war ein schwer mehrfach behindertes Kind, dessen Eltern nach Gesuchseinreichung die Betreuung bis zur Anstellung einer Assistenzperson selbst übernommen hatten und später die Vergütung dieser Leistungen verlangten.

Das Bundesgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch. Es hielt fest, dass Assistenzbeiträge nach dem gesetzlichen Arbeitgebermodell ausschliesslich für Leistungen geschuldet sind, die von einer vertraglich angestellten Assistenzperson erbracht werden. Der Ausschluss naher Familienangehöriger entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und lasse keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der IV-Stelle, da die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen den Eltern in den zugestellten Merkblättern hinreichend erläutert worden waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

6B_657/2024, 6B_662/2024 * (24.06.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) Eventualvorsatz genügt. Ausgangspunkt war ein Dachsanierungsprojekt, bei dem ein Arbeiter durch eine nicht durchbruchsichere Faserzementplatte rund acht Meter in die Tiefe stürzte. Der Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens und der Vorarbeiter waren wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verurteilt worden.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und hob die Schuldsprüche auf. Es stellte ausdrücklich klar, dass Art. 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben direkten Vorsatz voraussetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter sicher weiss, dass sein Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben schafft. Das blosse Inkaufnehmen eines Risikos oder die Feststellung, der Täter hätte die Gefahr erkennen müssen, reicht nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025 * (21.04.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Unregelmässigkeiten im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz die politischen Rechte nach Art. 34 BV verletzt haben. Gerügt wurden namentlich eine Zuwendung der Swisscom AG von Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" sowie verspätet auf der Meldeplattform der EFK veröffentlichte nichtmonetäre Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG von Fr. 85'000.- bzw. Fr. 78'000.-  an die "Allianz Pro e-ID". Gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beträgt die Beschwerdefrist drei Tage ab Entdeckung des Beschwerdegrundes. Da Angaben zur Kampagnenfinanzierung grundsätzlich spätestens 30 Tage vor dem Urnengang auf der Meldeplattform der EFK veröffentlicht werden, ist bei daraus erkennbaren Unregelmässigkeiten grundsätzlich dieser Publikationszeitpunkt für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.

Die Zuwendung der Swisscom war bereits 30 Tage vor dem Abstimmungstermin auf der Meldeplattform veröffentlicht worden. Die dreitägige Frist begann daher nicht erst mit der Medienberichterstattung vom 21. September 2025 zu laufen. Das Bundesgericht trat folglich auf die entsprechenden Rügen zur Swisscom-Zuwendung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Die nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG waren demgegenüber verspätet offengelegt worden. Da es sich um Interventionen Privater handelte, durfte mit der Beschwerdeerhebung bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses zugewartet werden. Die entsprechenden Rügen waren daher rechtzeitig erhoben worden, wurden in der Sache jedoch abgewiesen. Private Medien sind grundsätzlich nicht zu politischer Neutralität verpflichtet, weshalb ihre Leserschaft auch nicht auf eine neutrale Haltung vertrauen darf. Zwar sind Informationen über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen für die freie Willensbildung relevant, nach Auffassung des Bundesgerichts darf ihre Bedeutung gegenüber den inhaltlichen Gesichtspunkten einer Vorlage jedoch nicht überschätzt werden. Nur in Extremfällen wiegt eine mangelhafte Offenlegung der Kampagnenfinanzierung derart schwer, dass das Abstimmungsergebnis nicht mehr als zuverlässiger und unverfälschter Ausdruck des Willens der Stimmberechtigten gelten kann. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

29.06.2026 - 05.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

4A_193/2025 * (05.09.2025)

Im vorliegenden Urteil befasst sich das Bundesgericht mit einer Streitigkeit aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Beschwerdeführerin ist die A. AG (Versicherer), Beschwerdegegner ist B. (versicherte Person). Zentral war die Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss einer Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig ist, wenn die versicherte Person lediglich einen Stellenwechsel, aber keinen Berufswechsel vornehmen soll. Das Bundesgericht betonte dazu seine konstante Rechtsprechung, wonach die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (typischerweise 3-5 Monate) für die berufliche Anpassung und Stellensuche, nicht nur bei einem Berufswechsel, sondern auch bei einem Stellenwechsel gilt. Während dieser Frist sind Taggelder basierend auf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten. Obwohl Art. 38a VVG diesbezüglich vertraglich konkretisiert werden kann, darf dies nicht zu unzumutbaren Pflichten führen. Die strittige AVB-Klausel, die jegliche Übergangsfrist bei einem Stellenwechsel generell und absolut ausschliesst, widerspricht der Wertung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Gebot von Treu und Glauben. Sie verschärft die Schadenminderungspflicht in einer nicht zulässigen Weise. Im konkreten Fall war es dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen (kurzfristige Mitteilung, Feiertag, noch bestehendes Arbeitsverhältnis) unrealistisch und unzumutbar, sofort eine neue Stelle zu finden. Ein allgemeiner Ausschluss der Übergangsfrist ignoriert diese notwendige Prüfung der konkreten Realisierbarkeit. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner eine zweimonatige Übergangsfrist für den Stellenwechsel zusteht, und wies die Beschwerde des Versicherers ab.

29.06.2026 – 05.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

6B_200/2026 * (15.06.2026)

Im Urteil 6B_200/2026 präzisierte das Bundesgericht die Frage der formellen Rechtskraft von Berufungsurteilen und die Tragweite von Rückweisungsentscheiden im Kontext einer Neubeurteilung der Strafzumessung. Der Beschwerdeführer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verlangte nach einer teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Urteils (betreffend die Landesverweisung) eine Strafreduktion. Er argumentierte, dass die Strafe und die Landesverweisung ein „Sanktionenpaket“ bildeten und zudem neue persönliche Schicksalsschläge sowie die längere Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass auf die frühere Rechtsprechung zurückzukommen ist, wonach ein angefochtenes Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Um den Umfang der Aufhebung zu bestimmen, sind daher zwingend die Erwägungen des Rückweisungsentscheids beizuziehen.

Massgebend ist hierbei Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht das Berufungsurteil in den nicht angefochtenen Punkten nicht kassieren darf. Da im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 6B_1272/2023 lediglich der Schuldspruch und die Landesverweisung, nicht aber die Strafzumessung angefochten waren, erwuchs letztere in Rechtskraft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bilden die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung kein Sanktionenpaket; eine gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung sei bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da die Strafzumessung somit nicht Gegenstand der Rückweisung war, bestand für eine weitere Berücksichtigung von strafzumessungsrelevanten Faktoren kein Raum mehr.

6B_359/2024 * (04.06.2026)

Im Urteil 6B_359/2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung durch Eingehen einer Scheinehe zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Dabei setzte sich das Bundesgericht vorab mit der Einrede des rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB auseinander, welche die Beschwerdeführerin mit Schulden aus Menschenhandel sowie dem Schutz ihrer Familie in China begründete. Das Bundesgericht verneinte jedoch die hierfür erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahr: Während die ständige Rechtsprechung (BGE 147 IV 297) grundsätzlich einen Gefahreneintritt innerhalb von Stunden nach der Tat voraussetzt, vergingen im vorliegenden Fall vier Monate zwischen dem ersten Treffen des Ehepartners und der Heirat. Zudem wurde die absolute Subsidiarität verneint, da die Gefährdung der Familie nicht bereits durch die Bewilligung selbst, sondern erst durch die nachfolgende Einkommensablieferung hätte abgewendet werden können.

Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin in Bereicherungsabsicht handelte und den qualifizierten Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllte, stellte das Gericht klar, dass der beabsichtigten Erwerbstätigkeit mit der Arbeit eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, was gegen eine Bereicherung spreche. Selbst bei Annahme einer Bereicherung habe es an der Unrechtmässigkeit gefehlt, da eine erschlichene Bewilligung bis zu ihrem Widerruf als gültig gelte. Aus dem Zweck des Qualifikationstatbestands in Abs. 3, dessen Entstehungsgeschichte sowie der Gesetzessystematik erhellt, dass die Absicht zur Erwerbstätigkeit den Regelfall der Migration darstellt und kein qualifiziertes Unrecht begründet. In der Folge wurde der vorinstanzliche Schuldspruch im Hinblick auf die Qualifikation sowie die obligatorische Landesverweisung aufgehoben, wobei eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG bestehen blieb.

9C_652/2025 * (09.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der interkantonalen Steuerhoheit über eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Kanton Zug hatte, während der Alleingesellschafter im Kanton Zürich wohnhaft war. In der Sache selbst sei vom Harmonisierungsrecht von Kantonen und Gemeinden auszugehen, wonach juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig seien, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befinde (Art. 20 Abs. 1 StHG). Fielen der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinander, so geht letzterer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vor. Während das statutarische Domizil im Kanton Zug mangels eigener Infrastruktur als blosses «Briefkastendomizil» qualifiziert wurde, liessen die am Zürcher Wohnsitz des Alleingesellschafters verbuchten Parkplatzkosten von jährlich Fr. 1'800.– (im Vergleich zu lediglich Fr. 1'200.– Domizilgebühr in Zug) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung schliessen, womit die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass im Steuerhoheitsverfahren aufgrund des Beweisnotstands der Veranlagungsbehörde das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, um der unzureichenden Einsicht in interne Abläufe der Gesellschaft Rechnung zu tragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt es sich überdies, ob mit einem „unidirektionalen“, also auf einen einzigen Kanton ausgerichteten Rechtsbegehren der interkantonalen Doppelbesteuerung hinreichend begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall. Um eine eingetretene virtuelle bzw. eine drohende aktuelle Doppelbesteuerung wirksam abwenden zu können, muss die beschwerdeführende steuerpflichtige Person ihr Rechtsbegehren zwingend „bidirektional“ ausgestalten, wenn sie allen Eventualitäten Rechnung tragen will. Eine Doppelbesteuerung setzt das konkurrierende, untereinander nicht koordinierte Verhalten der Veranlagungsbehörden zweier (oder mehrerer) Kantone bzw. Gemeinden voraus. Unerlässlich ist ferner der Antrag, wonach der unterliegende Kanton oder die unterliegende Gemeinde verpflichtet werden soll, die dort bezahlten Steuern zurückzuerstatten und diese gegebenenfalls zu verzinsen.

Demzufolge war das gestellte Rechtsbegehren für das Bundesgericht verbindlich: Wo nichts beantragt wird, auch nicht zumindest implizit bzw. sinngemäss durch Heranziehung der Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), ist dem Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime die Behandlung verwehrt (Art. 107 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist es im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts, nach „versteckten“ Eventualanträgen zu forschen. Auch bei Anwendung von Art. 127 Abs. 3 BV sind die Prozesshandlungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen: Der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu erheben, falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte verschafft.