Bundesgerichtliche Rechtsprechung
3. Quartal 2026
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
06.07.2026 – 13.07.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Helena Rosenbusch
2C_47/2025 * (27.03.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_47/2025 zu entscheiden, ob die Aufmachung eines pflanzlichen Haferdrinks mit der Bezeichnung «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Ausgangspunkt war eine Verfügung des Kantonalen Labors Zürich, welches der Danone Schweiz AG untersagte, den Haferdrink in der bisherigen Verpackungsgestaltung weiter in Verkehr zu bringen. Zwar war das Produkt auf der Rückseite korrekt als «Haferdrink» bezeichnet, auf der Vorderseite wurde jedoch das typografisch verfremdete Wort «M[*]LK» zusammen mit weiteren Gestaltungselementen verwendet, die an klassische Milchverpackungen erinnerten.
Das Bundesgericht bestätigte die Beanstandung. Es hielt fest, dass die Sachbezeichnung «Milch» pflanzlichen Produkten grundsätzlich nicht vorbehalten ist und der Schutz dieser Bezeichnung nicht nur für die unmittelbare Verwendung, sondern auch für Anlehnungen wie Negativauslobungen («This is not milk») gilt, sofern die Sachbezeichnung den prägenden Eindruck der Produktaufmachung bildet. Entscheidend sei die Gesamtwirkung der Verpackung, nicht einzelne Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung. Weder die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konsumentenumfrage noch der Verweis auf ausländische Behörden vermochten daran etwas zu ändern. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
8C_283/2025 * (05.06.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_283/2025 zu entscheiden, ob rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung auch dann auszurichten sind, wenn die Assistenzleistungen während des Abklärungsverfahrens von den Eltern und nicht von einer angestellten Assistenzperson erbracht wurden. Ausgangspunkt war ein schwer mehrfach behindertes Kind, dessen Eltern nach Gesuchseinreichung die Betreuung bis zur Anstellung einer Assistenzperson selbst übernommen hatten und später die Vergütung dieser Leistungen verlangten.
Das Bundesgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch. Es hielt fest, dass Assistenzbeiträge nach dem gesetzlichen Arbeitgebermodell ausschliesslich für Leistungen geschuldet sind, die von einer vertraglich angestellten Assistenzperson erbracht werden. Der Ausschluss naher Familienangehöriger entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und lasse keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der IV-Stelle, da die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen den Eltern in den zugestellten Merkblättern hinreichend erläutert worden waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
6B_657/2024, 6B_662/2024 * (24.06.2026)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) Eventualvorsatz genügt. Ausgangspunkt war ein Dachsanierungsprojekt, bei dem ein Arbeiter durch eine nicht durchbruchsichere Faserzementplatte rund acht Meter in die Tiefe stürzte. Der Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens und der Vorarbeiter waren wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verurteilt worden.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und hob die Schuldsprüche auf. Es stellte ausdrücklich klar, dass Art. 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben direkten Vorsatz voraussetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter sicher weiss, dass sein Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben schafft. Das blosse Inkaufnehmen eines Risikos oder die Feststellung, der Täter hätte die Gefahr erkennen müssen, reicht nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025 * (21.04.2026)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Unregelmässigkeiten im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz die politischen Rechte nach Art. 34 BV verletzt haben. Gerügt wurden namentlich eine Zuwendung der Swisscom AG von Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" sowie verspätet auf der Meldeplattform der EFK veröffentlichte nichtmonetäre Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG von Fr. 85'000.- bzw. Fr. 78'000.- an die "Allianz Pro e-ID". Gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beträgt die Beschwerdefrist drei Tage ab Entdeckung des Beschwerdegrundes. Da Angaben zur Kampagnenfinanzierung grundsätzlich spätestens 30 Tage vor dem Urnengang auf der Meldeplattform der EFK veröffentlicht werden, ist bei daraus erkennbaren Unregelmässigkeiten grundsätzlich dieser Publikationszeitpunkt für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.
Die Zuwendung der Swisscom war bereits 30 Tage vor dem Abstimmungstermin auf der Meldeplattform veröffentlicht worden. Die dreitägige Frist begann daher nicht erst mit der Medienberichterstattung vom 21. September 2025 zu laufen. Das Bundesgericht trat folglich auf die entsprechenden Rügen zur Swisscom-Zuwendung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
Die nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG waren demgegenüber verspätet offengelegt worden. Da es sich um Interventionen Privater handelte, durfte mit der Beschwerdeerhebung bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses zugewartet werden. Die entsprechenden Rügen waren daher rechtzeitig erhoben worden, wurden in der Sache jedoch abgewiesen. Private Medien sind grundsätzlich nicht zu politischer Neutralität verpflichtet, weshalb ihre Leserschaft auch nicht auf eine neutrale Haltung vertrauen darf. Zwar sind Informationen über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen für die freie Willensbildung relevant, nach Auffassung des Bundesgerichts darf ihre Bedeutung gegenüber den inhaltlichen Gesichtspunkten einer Vorlage jedoch nicht überschätzt werden. Nur in Extremfällen wiegt eine mangelhafte Offenlegung der Kampagnenfinanzierung derart schwer, dass das Abstimmungsergebnis nicht mehr als zuverlässiger und unverfälschter Ausdruck des Willens der Stimmberechtigten gelten kann. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
29.06.2026 - 05.07.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laurent Cina
4A_193/2025 * (05.09.2025)
Im vorliegenden Urteil befasst sich das Bundesgericht mit einer Streitigkeit aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Beschwerdeführerin ist die A. AG (Versicherer), Beschwerdegegner ist B. (versicherte Person). Zentral war die Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss einer Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig ist, wenn die versicherte Person lediglich einen Stellenwechsel, aber keinen Berufswechsel vornehmen soll. Das Bundesgericht betonte dazu seine konstante Rechtsprechung, wonach die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (typischerweise 3-5 Monate) für die berufliche Anpassung und Stellensuche, nicht nur bei einem Berufswechsel, sondern auch bei einem Stellenwechsel gilt. Während dieser Frist sind Taggelder basierend auf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten. Obwohl Art. 38a VVG diesbezüglich vertraglich konkretisiert werden kann, darf dies nicht zu unzumutbaren Pflichten führen. Die strittige AVB-Klausel, die jegliche Übergangsfrist bei einem Stellenwechsel generell und absolut ausschliesst, widerspricht der Wertung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Gebot von Treu und Glauben. Sie verschärft die Schadenminderungspflicht in einer nicht zulässigen Weise. Im konkreten Fall war es dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen (kurzfristige Mitteilung, Feiertag, noch bestehendes Arbeitsverhältnis) unrealistisch und unzumutbar, sofort eine neue Stelle zu finden. Ein allgemeiner Ausschluss der Übergangsfrist ignoriert diese notwendige Prüfung der konkreten Realisierbarkeit. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner eine zweimonatige Übergangsfrist für den Stellenwechsel zusteht, und wies die Beschwerde des Versicherers ab.
29.06.2026 – 05.07.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laurent Cina
6B_200/2026 * (15.06.2026)
Im Urteil 6B_200/2026 präzisierte das Bundesgericht die Frage der formellen Rechtskraft von Berufungsurteilen und die Tragweite von Rückweisungsentscheiden im Kontext einer Neubeurteilung der Strafzumessung. Der Beschwerdeführer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verlangte nach einer teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Urteils (betreffend die Landesverweisung) eine Strafreduktion. Er argumentierte, dass die Strafe und die Landesverweisung ein „Sanktionenpaket“ bildeten und zudem neue persönliche Schicksalsschläge sowie die längere Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass auf die frühere Rechtsprechung zurückzukommen ist, wonach ein angefochtenes Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Um den Umfang der Aufhebung zu bestimmen, sind daher zwingend die Erwägungen des Rückweisungsentscheids beizuziehen.
Massgebend ist hierbei Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht das Berufungsurteil in den nicht angefochtenen Punkten nicht kassieren darf. Da im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 6B_1272/2023 lediglich der Schuldspruch und die Landesverweisung, nicht aber die Strafzumessung angefochten waren, erwuchs letztere in Rechtskraft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bilden die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung kein Sanktionenpaket; eine gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung sei bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da die Strafzumessung somit nicht Gegenstand der Rückweisung war, bestand für eine weitere Berücksichtigung von strafzumessungsrelevanten Faktoren kein Raum mehr.
6B_359/2024 * (04.06.2026)
Im Urteil 6B_359/2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung durch Eingehen einer Scheinehe zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Dabei setzte sich das Bundesgericht vorab mit der Einrede des rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB auseinander, welche die Beschwerdeführerin mit Schulden aus Menschenhandel sowie dem Schutz ihrer Familie in China begründete. Das Bundesgericht verneinte jedoch die hierfür erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahr: Während die ständige Rechtsprechung (BGE 147 IV 297) grundsätzlich einen Gefahreneintritt innerhalb von Stunden nach der Tat voraussetzt, vergingen im vorliegenden Fall vier Monate zwischen dem ersten Treffen des Ehepartners und der Heirat. Zudem wurde die absolute Subsidiarität verneint, da die Gefährdung der Familie nicht bereits durch die Bewilligung selbst, sondern erst durch die nachfolgende Einkommensablieferung hätte abgewendet werden können.
Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin in Bereicherungsabsicht handelte und den qualifizierten Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllte, stellte das Gericht klar, dass der beabsichtigten Erwerbstätigkeit mit der Arbeit eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, was gegen eine Bereicherung spreche. Selbst bei Annahme einer Bereicherung habe es an der Unrechtmässigkeit gefehlt, da eine erschlichene Bewilligung bis zu ihrem Widerruf als gültig gelte. Aus dem Zweck des Qualifikationstatbestands in Abs. 3, dessen Entstehungsgeschichte sowie der Gesetzessystematik erhellt, dass die Absicht zur Erwerbstätigkeit den Regelfall der Migration darstellt und kein qualifiziertes Unrecht begründet. In der Folge wurde der vorinstanzliche Schuldspruch im Hinblick auf die Qualifikation sowie die obligatorische Landesverweisung aufgehoben, wobei eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG bestehen blieb.
9C_652/2025 * (09.06.2026)
In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der interkantonalen Steuerhoheit über eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Kanton Zug hatte, während der Alleingesellschafter im Kanton Zürich wohnhaft war. In der Sache selbst sei vom Harmonisierungsrecht von Kantonen und Gemeinden auszugehen, wonach juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig seien, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befinde (Art. 20 Abs. 1 StHG). Fielen der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinander, so geht letzterer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vor. Während das statutarische Domizil im Kanton Zug mangels eigener Infrastruktur als blosses «Briefkastendomizil» qualifiziert wurde, liessen die am Zürcher Wohnsitz des Alleingesellschafters verbuchten Parkplatzkosten von jährlich Fr. 1'800.– (im Vergleich zu lediglich Fr. 1'200.– Domizilgebühr in Zug) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung schliessen, womit die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass im Steuerhoheitsverfahren aufgrund des Beweisnotstands der Veranlagungsbehörde das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, um der unzureichenden Einsicht in interne Abläufe der Gesellschaft Rechnung zu tragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt es sich überdies, ob mit einem „unidirektionalen“, also auf einen einzigen Kanton ausgerichteten Rechtsbegehren der interkantonalen Doppelbesteuerung hinreichend begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall. Um eine eingetretene virtuelle bzw. eine drohende aktuelle Doppelbesteuerung wirksam abwenden zu können, muss die beschwerdeführende steuerpflichtige Person ihr Rechtsbegehren zwingend „bidirektional“ ausgestalten, wenn sie allen Eventualitäten Rechnung tragen will. Eine Doppelbesteuerung setzt das konkurrierende, untereinander nicht koordinierte Verhalten der Veranlagungsbehörden zweier (oder mehrerer) Kantone bzw. Gemeinden voraus. Unerlässlich ist ferner der Antrag, wonach der unterliegende Kanton oder die unterliegende Gemeinde verpflichtet werden soll, die dort bezahlten Steuern zurückzuerstatten und diese gegebenenfalls zu verzinsen.
Demzufolge war das gestellte Rechtsbegehren für das Bundesgericht verbindlich: Wo nichts beantragt wird, auch nicht zumindest implizit bzw. sinngemäss durch Heranziehung der Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), ist dem Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime die Behandlung verwehrt (Art. 107 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist es im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts, nach „versteckten“ Eventualanträgen zu forschen. Auch bei Anwendung von Art. 127 Abs. 3 BV sind die Prozesshandlungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen: Der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu erheben, falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte verschafft.