Skip to content

Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

03.08. - 09.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

2C_157/2024 * (18.06.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob im internationalen Steueramtshilfeverfahren die Kontaktdaten der ersuchenden ausländischen Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden gegenüber der betroffenen Person generell geheim zu halten sind. Ausgangspunkt war ein Amtshilfeersuchen des deutschen Bundeszentralamts für Steuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte der betroffenen Person nur Einsicht in teilweise geschwärzte Akten. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dagegen die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht an. Die ESTV machte geltend, die Angaben seien nach dem aktuellen internationalen Verständnis der Vertraulichkeitsbestimmungen grundsätzlich geheim zu halten.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich die Einsicht in sämtliche für das Verfahren erstellten oder beigezogenen Akten umfasst. Eine Einschränkung ist nur aufgrund der in Art. 27 VwVG abschliessend genannten Geheimhaltungsinteressen zulässig und erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall. Aus Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE ergibt sich keine generelle Verpflichtung, die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde oder die Namen ihrer Mitarbeitenden geheim zu halten. Eine Geheimhaltung bleibt möglich, wenn konkrete schützenswerte Umstände bestehen und die Offenlegung die wirksame Durchführung der Amtshilfe gefährden würde. Solche Umstände waren vorliegend nicht gegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab.

8C_593/2025 * (14.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob während eines von der Invalidenversicherung finanzierten Perspektivenjahrs mit Aufenthalt in einer ParaWG weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag besteht. Die Versicherte absolvierte im Schweizer Paraplegiker-Zentrum ein Programm zur Abklärung ihrer beruflichen Möglichkeiten und wohnte währenddessen in einer ParaWG. Dort wurden neben dem Wohntraining verschiedene Fachleistungen erbracht. Die Vorinstanz qualifizierte ParaWork und ParaWG als gesamtheitliches Eingliederungskonzept und verneinte die Leistungsansprüche ab Oktober 2024.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Aufenthalt in der ParaWG einen integralen Bestandteil der beruflichen Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG bildete. Bei einem von der Invalidenversicherung finanzierten Aufenthalt von mindestens 24 Tagen pro Kalendermonat entfällt die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV. Da die Invalidenversicherung die Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin jeweils für den gesamten Kalendermonat übernahm, war diese Voraussetzung erfüllt. Daran änderten weder die weiterhin benötigte Unterstützung durch die Spitex noch die bei den Eltern verbrachten Wochenenden etwas. Da der Assistenzbeitrag eine Hilflosenentschädigung voraussetzt, entfiel auch dieser Anspruch. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

8C_148/2026 * (14.07.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgesehene Dauer von drei Monaten für Auslandaufenthalte im Bereich der Ergänzungsleistungen auf Verordnungsstufe zulässigerweise mit 90 Tagen konkretisiert wurde. Eine ausländische Staatsangehörige hatte sich vom 27. Mai bis zum 28. August 2023 im Kosovo aufgehalten. Die zuständige Durchführungsstelle ging von einer Unterbrechung der für den Leistungsanspruch erforderlichen Karenzfrist aus. Das kantonale Gericht erachtete die Festlegung auf 90 Tage gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV hingegen als nicht gesetzmässig und qualifizierte den Aufenthalt als genau dreimonatig.

Das Bundesgericht bestätigte die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der Verordnungsbestimmung. Die Festlegung auf 90 Tage liege innerhalb der dem Bundesrat übertragenen Regelungskompetenz und gewährleiste eine einheitliche Behandlung unabhängig davon, in welchen Kalendermonaten der Auslandaufenthalt stattfinde. Da der Ein- und der Ausreisetag nicht mitzählen, dauerte der Aufenthalt der Versicherten 92 Tage und führte damit grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Karenzfrist. Weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV für den Auslandaufenthalt vorlag, wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an sie zurück und hiess die Beschwerde teilweise gut.

1C_114/2025 * (24.07.2026)

Das Bundesgericht hatte über ein Auskunftsgesuch eines Vereins betreffend die Bearbeitung seiner Personendaten durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zu entscheiden. Der NDB hatte die Auskunft zu mehreren Informationssystemen aufgeschoben. In Bezug auf das «ELD» und das «OSINT-Portal» berief er sich auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG). Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Aufschub und trat auf das Begehren um Überprüfung einer Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht ein.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei Geheimhaltungsinteressen im Bereich der inneren Sicherheit zumindest eine umschreibende Begründung erforderlich ist. Die blossen Hinweise auf öffentliche Veranstaltungen, bestimmte Teilnehmende und mögliche Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des NDB seien zu vage. Auch die vertrauliche Aktennotiz habe kein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse ausreichend aufgezeigt. Der NDB muss daher entweder die verlangte Auskunft erteilen oder den Aufschub neu und hinreichend begründen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an den NDB und das Bundesverwaltungsgericht zurück.

27.07. - 02.08.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Khalil

9C_296/2025 * (30.06.2026)

Im Entscheid 9C_296/2025 war streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellung von CHF 7 Mio. geschäftsmässig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG begründet ist. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Rückstellung steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, wenn ein künftiger Mittelabfluss möglich, aber unwahrscheinlich ist. Dies sei bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von weniger als 20-25% der Fall. Bei hochkomplexen Grossprojekten dränge sich jedoch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, eine konkrete Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Gesamtrisikos im Einzelfall auf.

Das Bundesgericht hat deshalb die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die sich in einem weiteren Rechtsgang mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob aufgrund der Würdigung des Gesamtrisikos im Zeitpunkt des Bilanzstichtags eine genügend hohe (Gesamt-) Eintretenswahrscheinlichkeit vorlag und - falls dies bejaht werden sollte - ob der Beschwerdeführerin der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung von CHF 7 Mio. gelungen ist. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Einhaltung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

8C_445/2025 * (10.07.2026)

Im Urteil 8C_445/2025 musste sich das Bundesgericht zur Frage äussern, ob eine IV-Stelle ein medizinisches Gutachten bei Uneinigkeit mit der versicherten Person in Verfügungsform anzuordnen hat. Im vorliegenden Fall wollte die IV-Stelle eine zweite medizinische Expertise einholen, nachdem sie einem bereits vorliegenden ersten Gutachten die Beweiskraft abgesprochen hat. Obwohl die versicherte Person mehrfach eine Anordnung in der Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung verlangt hatte, wurde dies von der IV-Stelle verweigert.

Die Auslegung der Art. 43 und 44 ATSG haben keine klare Antwort geliefert, weshalb das Bundesgericht im Rahmen einer grundrechtskonformen Interpretation zum Schluss gekommen ist, dass Art. 44 ATSG als nicht abschliessend zu verstehen ist. Somit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die IV-Stelle anwies, in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen zweiten Begutachtung eine formelle Zwischenverfügung zu erlassen. Dies wurde insbesondere mit der Notwendigkeit zur Mitwirkung der betroffenen Partei aufgrund der Schwere des Eingriffs einer medizinischen Untersuchung in die physische oder psychische Integrität begründet.

20.07. - 26.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

2C_123/2025 * (04.06.2026)

Im Urteil 2C_123/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit der Löschung beziehungsweise Nichtveröffentlichung von Nutzerkommentaren in Online-Foren der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Handhabung seiner Kommentare zu Artikeln über „Hyperfeminismus“, die Zootierhaltung und die Münchner Sicherheitskonferenz. Zentral war die Frage, inwieweit die SRG im Rahmen ihres übrigen publizistischen Angebots (üpA) (Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG) berechtigt ist, Kommentare gestützt auf ihre Netiquette einzuschränken, ohne die verfassungsmässige Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) zu verletzen. Das Gericht hielt fest, dass das spezifische Zensurverbot von Art. 17 Abs. 2 BV hier nicht anwendbar ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die SRG zwar grundrechtsgebunden ist, ihr jedoch gemäss Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG eine weitgehende Programmautonomie zusteht. Da die Moderation von Kommentaren als wertender redaktioneller Akt gilt, erlaubt es diese Autonomie der SRG, eine themenbezogene und respektvolle Diskussionskultur einzufordern und Kommentare ohne hinreichenden Themenbezug abzulehnen. Dabei verfügt die SRG über einen erheblichen Ermessensspielraum. Kritik an der Themenwahl der SRG oder der Beitragsgestaltung ist jedoch grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht dazu dient, die Diskussion auf ein völlig anderes Thema umzulenken oder die Autonomie der SRG bei der Themenwahl zu umgehen.

Während die Löschung von Kommentaren mit externen Links oder ohne klaren Bezug zum Artikel (wie im Fall „Hyperfeminismus“ oder „Sicherheitskonferenz“) geschützt wurde, hiess das Gericht die Beschwerde bezüglich des Kommentars zur Zootierhaltung gut. Da der Beschwerdeführer darin eine hinreichend klare und sachliche Kritik an der Auswahl der zur Diskussion gestellten Themen übte (Vergleich mit dem Assange-Prozess), verletzte die Nichtveröffentlichung seine Meinungsäusserungsfreiheit. Eine Einschränkung wäre nur zulässig gewesen, wenn die Netiquette als Vorwand für eine sachlich nicht begründbare Diskurssteuerung gedient hätte.

5A_703/2025 * (16.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für ein Publikationsverbot bei einer behaupteten Verletzung des Schutzes der Ehre als Teil der sozialen Persönlichkeit (Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) durch eine fiktionalisierte Darstellung. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte eine Vorschau («Sneak Peek») zum Thema «Toxic Leaders», in der eine Geschichte über die Figuren «Joe» und «Sophia» enthalten war, woraufhin der Beschwerdegegner wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner Ehre klagte. Zentral war die Vorfrage der objektiven Erkennbarkeit: Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Identifizierung nicht zwingend namentlich erfolgen muss, sondern auch durch Umschreibungen oder Elemente aus dem Lebensfeld der betroffenen Person möglich ist.

Die rechtliche Prüfung erfolgt dabei zweistufig: Für die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) ist massgebend, ob das Ansehen der Person in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers beeinträchtigt erscheint. Für die Frage der Erkennbarkeit als solche genügt hingegen, wenn der Betroffene sich nach Treu und Glauben selbst erkennen darf; die Erkennbarkeit für Dritte ist für den Bestand der Verletzung grundsätzlich unerheblich.

Erst unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist entscheidend, wie gross der Kreis der Personen mit Sonderwissen ist, die einen Zusammenhang zwischen dem Text und dem Verletzten herstellen können. Da die Beschwerdeführerin als Autorin selbst aktiv Informationen im beruflichen Umfeld des Betroffenen verbreitet hatte, die gezielt auf die Identität von «Joe» hinwiesen, war der Kreis der Eingeweihten nicht mehr kontrollierbar und auf eine unbestimmte Personenzahl angewachsen. In einer solchen Situation überwiegt das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an der weiteren Verbreitung des Werks, weshalb das Verbot weder die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) noch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) verletzte.

6B_998/2024 * (15.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Nichtentrichten einer Parkgebühr auf einem Parkplatz im Eigentum der Stadt Zürich als strafbare Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO qualifiziert werden kann. Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, die Parkuhr nicht bedient zu haben, obwohl auf dem Areal des Hallenbads gerichtliche Verbotstafeln das Parkieren nur gegen Entrichtung einer Gebühr erlaubten.

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass ein solches Areal, obwohl es im Eigentum eines Gemeinwesens steht, als Verwaltungsvermögen grundsätzlich mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden darf, da es (anders als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) einem eingegrenzten Benutzerkreis dient. Gleichzeitig wurde das Areal als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV eingeordnet, da es einem unbestimmbaren Personenkreis (allen Besuchern des Hallenbads) zur Verfügung steht.

Entscheidend für den Freispruch war jedoch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und die Reichweite des Besitzesschutzes. Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO dient ausschliesslich dem Schutz des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hielt fest, dass das blosse Nichtbezahlen einer Gebühr diese Sachherrschaft nicht beeinträchtigt, sondern lediglich eine schuldrechtliche Geldforderung darstellt. Zweck von Art. 258 ZPO ist es nicht, die Erfüllung von Geldschulden mit strafrechtlichen Mitteln durchzusetzen. Eine strafbare Besitzesstörung läge nur in der unbefugten Inanspruchnahme des Bodens selbst vor (z. B. bei Überschreitung der Höchstparkzeit), nicht aber im blossen Ausfall von Einnahmen.

9C_710/2025 * (29.06.2026)

Im Urteil 9C_710/2025 prüfte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der kantonalen Restfinanzierung von Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG, die durch bei einer Spitex-Organisation angestellte Angehörige (Bezugspersonen) erbracht werden. Der Kanton Glarus hatte in seiner Pflege- und Betreuungsverordnung (Art. 31 Abs. 3a PBV/GL) den Restfinanzierungsbeitrag für solche Grundpflegeleistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) pauschal auf Fr. 8.80 pro Stunde festgelegt, woraus ein Gesamttarif von Fr. 61.40 resultiert. Die Beschwerdeführerin rügte, dieser Betrag sei nicht kostendeckend und verletze Bundesrecht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Massgebend ist nicht die Deckung der effektiven Vollkosten, sondern das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG. Dieses verlangt, dass die Kosten einer wirtschaftlichen (effizienten) Leistungserbringung gedeckt sind, gibt aber keinen Anspruch auf Entschädigung individueller Kosten unbesehen ihrer Wirtschaftlichkeit.

Das Gericht stufte die vom Regierungsrat gewählte Methodenkombination aus «Bottom-up-Berechnung», «Top-down-Methode» und interkantonalem Quervergleich als bundesrechtskonform ein, insbesondere da die betroffenen Organisationen keine verlässlichen Kostendaten geliefert hatten. Da bei der Anstellung von Bezugspersonen im Vergleich zu Spitex-Organisationen mit öffentlicher Versorgungspflicht geringere Kosten für Infrastruktur, Organisation und Wegzeiten anfallen, ist eine solche Differenzierung des Restfinanzierungsbeitrags zulässig.

13.07. - 19.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr

6B_829/2025 * (16.06.2026)

Im Urteil 6B_829/2025 vom 16. Juni 2026 prüfte das Bundesgericht, ob das Parkieren auf einem Besucherparkplatz strafbar ist. Ein Mieter hatte sein Fahrzeug auf einem für Besucher reservierten Parkplatz abgestellt. Das Signal «Parkieren verboten» fehlte. Die Vorinstanz erachtete die Zusatztafel und die Bodenmarkierung «Besucher» dennoch als verbindliche Verhaltensvorschrift. Sie verurteilte den Mieter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG (E. 1.2 f.).

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf. Besucherparkplätze können zwar öffentliche Verkehrsflächen sein, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis offenstehen. Die Eigentumsverhältnisse sind dafür nicht entscheidend (E. 1.1.1 f.). Eine Sanktion nach Art. 90 Abs. 1 SVG setzt jedoch die Verletzung einer Verkehrsregel voraus, die das Gesetz oder eine Ausführungsbestimmung des Bundesrats vorsieht (E. 1.1.3). Nach der bisherigen Rechtsprechung verbietet keine solche Bestimmung das Parkieren auf einer lediglich mit «Besucher» gekennzeichneten Fläche, wenn das Signal «Parkieren verboten» fehlt (E. 1.3.1). Die seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 48 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 6 SSV führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie übernahmen im Wesentlichen das bisherige Recht. Ihr Zweck lag in der Harmonisierung und Präzisierung der Parkplatzsignalisation, nicht in der Schaffung eines neuen Straftatbestands (E. 1.3.2.1–1.4). Zudem gehört «Besucher» nicht zu den Symbolen nach Art. 79 Abs. 4 SSV (E. 1.4). Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht (E. 1.5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Für die beurteilte Signalisation gilt: Zusatztafel und Bodenmarkierung «Besucher» genügen ohne das Signal «Parkieren verboten» nicht für eine Sanktion nach Art. 90 Abs. 1 SVG.

8C_254/2025* * (23.06.2026))

Im Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 entschied das Bundesgericht erstmals, ob Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV analog in der Unfallversicherung gelten. Die Suva hatte einem nach einer Sprunggelenksverletzung eingeschränkten Plattenleger eine Invalidenrente verweigert. Das statistisch ermittelte Invalideneinkommen überstieg das Valideneinkommen. Das kantonale Gericht reduzierte das Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV pauschal um 10 % und korrigierte das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (E. 4.2 und 8.1). Vor Bundesgericht war nur die analoge Anwendung dieser Bestimmungen streitig. Die medizinische Restarbeitsfähigkeit und die von der Suva verwendeten Ausgangswerte waren unbestritten (E. 4.2).

Das Bundesgericht lehnte die Analogie ab. Sie setzt eine echte Gesetzeslücke voraus. Hat der Gesetzgeber eine Regelung bewusst nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt, darf das Gericht die fehlende Regelung nicht ergänzen (E. 7.1.1 f.). Das Fehlen einer entsprechenden Delegationsnorm im Unfallversicherungsrecht sei vernünftigerweise als bewusste Entscheidung einzuordnen. Die Revision sei gezielt auf die Invalidenversicherung beschränkt worden (E. 7.2.1 f. und 7.4.1). Auch der Grundsatz eines einheitlichen Invaliditätsbegriffs rechtfertige keine Übertragung. Invaliden- und Unfallversicherung beurteilen den Invaliditätsgrad eigenständig. Sie unterscheiden sich unter anderem bei den erfassten Gesundheitsschäden, beim Rentenbeginn und bei der Rentenschwelle (E. 7.4.4). In der Unfallversicherung genügen 10 % Invalidität für eine Rente; in der Invalidenversicherung sind 40 % erforderlich. Ein pauschaler Abzug von 10 % könnte deshalb Renten für geringfügige Beeinträchtigungen begründen, die der Gesetzgeber bewusst ausschliessen wollte. Eine solche richterliche Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage würde in die Gewaltenteilung eingreifen (E. 7.4.5–7.4.5.3). Mangels echter Gesetzeslücke ist Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht analog anwendbar (E. 7.5). Dasselbe gilt für die Korrektur des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV (E. 8.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut und bestätigte die Verweigerung der Invalidenrente. Eine Übertragung dieser IV-rechtlichen Korrekturen auf die Unfallversicherung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

8C_118/2026 * (24.06.2026))

Im Urteil 8C_118/2026 vom 24. Juni 2026 klärte das Bundesgericht die Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen zu einer IV-Kinderrente bei Eltern mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen. Der Vater lebte im Kanton Thurgau und bezog eine IV-Rente, aus der sich die Kinderrente ableitete. Das Kind wohnte bei seiner Mutter im Kanton Zürich. Die Mutter war aufgrund einer Witwenrente selbst renten- und ergänzungsleistungsberechtigt. Die Stadt Uster vertrat die Auffassung, der Kanton Thurgau müsse die Ergänzungsleistungen für das Kind festsetzen und ausrichten (E. 3 und 4.1).

Das Bundesgericht bestätigte demgegenüber die Zuständigkeit der Stadt Uster. Art. 21 ELG regelt den Fall nicht ausdrücklich, in dem beide originär rentenberechtigten Elternteile in verschiedenen Kantonen wohnen. Aus der Abhängigkeit der Kinderrente von der IV-Rente des Vaters folgt deshalb nicht automatisch die Zuständigkeit seines Wohnsitzkantons (E. 4.2). Massgebend sind die Berechnungsregeln von Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV. Lebt das Kind mit einem rentenberechtigten Elternteil zusammen, werden seine Ergänzungsleistungen gemeinsam mit denjenigen dieses Elternteils festgelegt (E. 4.3.1). Dessen Rente muss den Anspruch auf die Kinderrente nicht ausgelöst haben. Entscheidend sind die Rentenberechtigung und der gemeinsame Haushalt (E. 4.3.4). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen bestätigt dieses Ergebnis: Sind beide Eltern anspruchsberechtigt und wohnen sie in verschiedenen Kantonen, ist die EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils zuständig (E. 4.3.3 und 4.3.5). Eine gesonderte Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV greift nur, wenn der betreffende Elternteil weder rentenberechtigt ist noch Anspruch auf eine Zusatzrente hat. Bei der rentenberechtigten Mutter war diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 4.4). Weil das Kind aus der IV-Kinderrente keinen originären EL-Anspruch hat, begründet auch Art. 6 ELV keine eigene Zuständigkeit (E. 4.5). Mangels abweichender Regelung fallen Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Finanzierung nicht auseinander. Die verbleibenden Kosten trägt der zuständige Kanton Zürich (E. 4.6). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Für die EL-Zuständigkeit ist in dieser Konstellation der gemeinsame Haushalt mit dem rentenberechtigten Elternteil massgebend, nicht die Herkunft der Kinderrente.

06.07.2026 – 12.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

2C_47/2025 * (27.03.2026)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_47/2025 zu entscheiden, ob die Aufmachung eines pflanzlichen Haferdrinks mit der Bezeichnung «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Ausgangspunkt war eine Verfügung des Kantonalen Labors Zürich, welches der Danone Schweiz AG untersagte, den Haferdrink in der bisherigen Verpackungsgestaltung weiter in Verkehr zu bringen. Zwar war das Produkt auf der Rückseite korrekt als «Haferdrink» bezeichnet, auf der Vorderseite wurde jedoch das typografisch verfremdete Wort «M[*]LK» zusammen mit weiteren Gestaltungselementen verwendet, die an klassische Milchverpackungen erinnerten.

Das Bundesgericht bestätigte die Beanstandung. Es hielt fest, dass die Sachbezeichnung «Milch» pflanzlichen Produkten grundsätzlich nicht vorbehalten ist und der Schutz dieser Bezeichnung nicht nur für die unmittelbare Verwendung, sondern auch für Anlehnungen wie Negativauslobungen («This is not milk») gilt, sofern die Sachbezeichnung den prägenden Eindruck der Produktaufmachung bildet. Entscheidend sei die Gesamtwirkung der Verpackung, nicht einzelne Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung. Weder die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konsumentenumfrage noch der Verweis auf ausländische Behörden vermochten daran etwas zu ändern. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

8C_283/2025 * (05.06.2026)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_283/2025 zu entscheiden, ob rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung auch dann auszurichten sind, wenn die Assistenzleistungen während des Abklärungsverfahrens von den Eltern und nicht von einer angestellten Assistenzperson erbracht wurden. Ausgangspunkt war ein schwer mehrfach behindertes Kind, dessen Eltern nach Gesuchseinreichung die Betreuung bis zur Anstellung einer Assistenzperson selbst übernommen hatten und später die Vergütung dieser Leistungen verlangten.

Das Bundesgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch. Es hielt fest, dass Assistenzbeiträge nach dem gesetzlichen Arbeitgebermodell ausschliesslich für Leistungen geschuldet sind, die von einer vertraglich angestellten Assistenzperson erbracht werden. Der Ausschluss naher Familienangehöriger entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und lasse keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der IV-Stelle, da die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen den Eltern in den zugestellten Merkblättern hinreichend erläutert worden waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

6B_657/2024, 6B_662/2024 * (24.06.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) Eventualvorsatz genügt. Ausgangspunkt war ein Dachsanierungsprojekt, bei dem ein Arbeiter durch eine nicht durchbruchsichere Faserzementplatte rund acht Meter in die Tiefe stürzte. Der Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens und der Vorarbeiter waren wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verurteilt worden.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und hob die Schuldsprüche auf. Es stellte ausdrücklich klar, dass Art. 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben direkten Vorsatz voraussetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter sicher weiss, dass sein Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben schafft. Das blosse Inkaufnehmen eines Risikos oder die Feststellung, der Täter hätte die Gefahr erkennen müssen, reicht nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025 * (21.04.2026)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Unregelmässigkeiten im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz die politischen Rechte nach Art. 34 BV verletzt haben. Gerügt wurden namentlich eine Zuwendung der Swisscom AG von Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" sowie verspätet auf der Meldeplattform der EFK veröffentlichte nichtmonetäre Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG von Fr. 85'000.- bzw. Fr. 78'000.-  an die "Allianz Pro e-ID". Gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beträgt die Beschwerdefrist drei Tage ab Entdeckung des Beschwerdegrundes. Da Angaben zur Kampagnenfinanzierung grundsätzlich spätestens 30 Tage vor dem Urnengang auf der Meldeplattform der EFK veröffentlicht werden, ist bei daraus erkennbaren Unregelmässigkeiten grundsätzlich dieser Publikationszeitpunkt für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.

Die Zuwendung der Swisscom war bereits 30 Tage vor dem Abstimmungstermin auf der Meldeplattform veröffentlicht worden. Die dreitägige Frist begann daher nicht erst mit der Medienberichterstattung vom 21. September 2025 zu laufen. Das Bundesgericht trat folglich auf die entsprechenden Rügen zur Swisscom-Zuwendung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Die nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG waren demgegenüber verspätet offengelegt worden. Da es sich um Interventionen Privater handelte, durfte mit der Beschwerdeerhebung bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses zugewartet werden. Die entsprechenden Rügen waren daher rechtzeitig erhoben worden, wurden in der Sache jedoch abgewiesen. Private Medien sind grundsätzlich nicht zu politischer Neutralität verpflichtet, weshalb ihre Leserschaft auch nicht auf eine neutrale Haltung vertrauen darf. Zwar sind Informationen über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen für die freie Willensbildung relevant, nach Auffassung des Bundesgerichts darf ihre Bedeutung gegenüber den inhaltlichen Gesichtspunkten einer Vorlage jedoch nicht überschätzt werden. Nur in Extremfällen wiegt eine mangelhafte Offenlegung der Kampagnenfinanzierung derart schwer, dass das Abstimmungsergebnis nicht mehr als zuverlässiger und unverfälschter Ausdruck des Willens der Stimmberechtigten gelten kann. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

29.06.2026 - 05.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

4A_193/2025 * (05.09.2025)

Im vorliegenden Urteil befasst sich das Bundesgericht mit einer Streitigkeit aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Beschwerdeführerin ist die A. AG (Versicherer), Beschwerdegegner ist B. (versicherte Person). Zentral war die Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss einer Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig ist, wenn die versicherte Person lediglich einen Stellenwechsel, aber keinen Berufswechsel vornehmen soll. Das Bundesgericht betonte dazu seine konstante Rechtsprechung, wonach die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (typischerweise 3-5 Monate) für die berufliche Anpassung und Stellensuche, nicht nur bei einem Berufswechsel, sondern auch bei einem Stellenwechsel gilt. Während dieser Frist sind Taggelder basierend auf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten. Obwohl Art. 38a VVG diesbezüglich vertraglich konkretisiert werden kann, darf dies nicht zu unzumutbaren Pflichten führen. Die strittige AVB-Klausel, die jegliche Übergangsfrist bei einem Stellenwechsel generell und absolut ausschliesst, widerspricht der Wertung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Gebot von Treu und Glauben. Sie verschärft die Schadenminderungspflicht in einer nicht zulässigen Weise. Im konkreten Fall war es dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen (kurzfristige Mitteilung, Feiertag, noch bestehendes Arbeitsverhältnis) unrealistisch und unzumutbar, sofort eine neue Stelle zu finden. Ein allgemeiner Ausschluss der Übergangsfrist ignoriert diese notwendige Prüfung der konkreten Realisierbarkeit. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner eine zweimonatige Übergangsfrist für den Stellenwechsel zusteht, und wies die Beschwerde des Versicherers ab.

29.06.2026 – 05.07.2026

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Laurent Cina

6B_200/2026 * (15.06.2026)

Im Urteil 6B_200/2026 präzisierte das Bundesgericht die Frage der formellen Rechtskraft von Berufungsurteilen und die Tragweite von Rückweisungsentscheiden im Kontext einer Neubeurteilung der Strafzumessung. Der Beschwerdeführer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verlangte nach einer teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Urteils (betreffend die Landesverweisung) eine Strafreduktion. Er argumentierte, dass die Strafe und die Landesverweisung ein „Sanktionenpaket“ bildeten und zudem neue persönliche Schicksalsschläge sowie die längere Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass auf die frühere Rechtsprechung zurückzukommen ist, wonach ein angefochtenes Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Um den Umfang der Aufhebung zu bestimmen, sind daher zwingend die Erwägungen des Rückweisungsentscheids beizuziehen.

Massgebend ist hierbei Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht das Berufungsurteil in den nicht angefochtenen Punkten nicht kassieren darf. Da im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 6B_1272/2023 lediglich der Schuldspruch und die Landesverweisung, nicht aber die Strafzumessung angefochten waren, erwuchs letztere in Rechtskraft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bilden die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung kein Sanktionenpaket; eine gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung sei bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da die Strafzumessung somit nicht Gegenstand der Rückweisung war, bestand für eine weitere Berücksichtigung von strafzumessungsrelevanten Faktoren kein Raum mehr.

6B_359/2024 * (04.06.2026)

Im Urteil 6B_359/2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung durch Eingehen einer Scheinehe zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Dabei setzte sich das Bundesgericht vorab mit der Einrede des rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB auseinander, welche die Beschwerdeführerin mit Schulden aus Menschenhandel sowie dem Schutz ihrer Familie in China begründete. Das Bundesgericht verneinte jedoch die hierfür erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahr: Während die ständige Rechtsprechung (BGE 147 IV 297) grundsätzlich einen Gefahreneintritt innerhalb von Stunden nach der Tat voraussetzt, vergingen im vorliegenden Fall vier Monate zwischen dem ersten Treffen des Ehepartners und der Heirat. Zudem wurde die absolute Subsidiarität verneint, da die Gefährdung der Familie nicht bereits durch die Bewilligung selbst, sondern erst durch die nachfolgende Einkommensablieferung hätte abgewendet werden können.

Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin in Bereicherungsabsicht handelte und den qualifizierten Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllte, stellte das Gericht klar, dass der beabsichtigten Erwerbstätigkeit mit der Arbeit eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, was gegen eine Bereicherung spreche. Selbst bei Annahme einer Bereicherung habe es an der Unrechtmässigkeit gefehlt, da eine erschlichene Bewilligung bis zu ihrem Widerruf als gültig gelte. Aus dem Zweck des Qualifikationstatbestands in Abs. 3, dessen Entstehungsgeschichte sowie der Gesetzessystematik erhellt, dass die Absicht zur Erwerbstätigkeit den Regelfall der Migration darstellt und kein qualifiziertes Unrecht begründet. In der Folge wurde der vorinstanzliche Schuldspruch im Hinblick auf die Qualifikation sowie die obligatorische Landesverweisung aufgehoben, wobei eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG bestehen blieb.

9C_652/2025 * (09.06.2026)

In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der interkantonalen Steuerhoheit über eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Kanton Zug hatte, während der Alleingesellschafter im Kanton Zürich wohnhaft war. In der Sache selbst sei vom Harmonisierungsrecht von Kantonen und Gemeinden auszugehen, wonach juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig seien, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befinde (Art. 20 Abs. 1 StHG). Fielen der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinander, so geht letzterer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vor. Während das statutarische Domizil im Kanton Zug mangels eigener Infrastruktur als blosses «Briefkastendomizil» qualifiziert wurde, liessen die am Zürcher Wohnsitz des Alleingesellschafters verbuchten Parkplatzkosten von jährlich Fr. 1'800.– (im Vergleich zu lediglich Fr. 1'200.– Domizilgebühr in Zug) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung schliessen, womit die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass im Steuerhoheitsverfahren aufgrund des Beweisnotstands der Veranlagungsbehörde das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, um der unzureichenden Einsicht in interne Abläufe der Gesellschaft Rechnung zu tragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt es sich überdies, ob mit einem „unidirektionalen“, also auf einen einzigen Kanton ausgerichteten Rechtsbegehren der interkantonalen Doppelbesteuerung hinreichend begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall. Um eine eingetretene virtuelle bzw. eine drohende aktuelle Doppelbesteuerung wirksam abwenden zu können, muss die beschwerdeführende steuerpflichtige Person ihr Rechtsbegehren zwingend „bidirektional“ ausgestalten, wenn sie allen Eventualitäten Rechnung tragen will. Eine Doppelbesteuerung setzt das konkurrierende, untereinander nicht koordinierte Verhalten der Veranlagungsbehörden zweier (oder mehrerer) Kantone bzw. Gemeinden voraus. Unerlässlich ist ferner der Antrag, wonach der unterliegende Kanton oder die unterliegende Gemeinde verpflichtet werden soll, die dort bezahlten Steuern zurückzuerstatten und diese gegebenenfalls zu verzinsen.

Demzufolge war das gestellte Rechtsbegehren für das Bundesgericht verbindlich: Wo nichts beantragt wird, auch nicht zumindest implizit bzw. sinngemäss durch Heranziehung der Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), ist dem Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime die Behandlung verwehrt (Art. 107 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist es im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts, nach „versteckten“ Eventualanträgen zu forschen. Auch bei Anwendung von Art. 127 Abs. 3 BV sind die Prozesshandlungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen: Der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu erheben, falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte verschafft.