Bundesgerichtliche Rechtsprechung
2. Quartal 2026
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
26.05.2026 - 12.06.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Helena Rosenbusch
2C_28/2025 * (12.05.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_28/2025 zu entscheiden, ob die Stadt Zürich gestützt auf ihre Gemeindeautonomie einen kommunalen Mindestlohn einführen darf. Ausgangspunkt war die vom Zürcher Gemeinderat beschlossene und in einer Volksabstimmung angenommene Mindestlohnverordnung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war. Dieses war zum Schluss gelangt, das kantonale Recht lasse keinen Raum für eine kommunale Mindestlohnregelung.
Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung. Es stellte fest, dass die Zürcher Kantonsverfassung keinen Verfassungsvorbehalt enthält und den Gemeinden einen weitgehenden Handlungsspielraum einräumt. Das Bundesgericht verwies ferner auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach staatliche Mindestlöhne als sozialpolitische Massnahmen zur Bekämpfung von Erwerbsarmut grundsätzlich mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) sowie mit der bundesrechtlichen Kompetenzordnung, insbesondere Art. 110 und Art. 122 BV, vereinbar sind. Die Bekämpfung von Erwerbsarmut («working poor») könne von einer Gemeinde wie Zürich im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ebenso zweckmässig wahrgenommen werden wie durch den Kanton. Zudem schliessen weder die Bestimmungen zur Sozialhilfe noch das kantonale Sozialhilfegesetz kommunale Mindestlohnregelungen aus. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Rechtmässigkeit der kommunalen Mindestlohnverordnung.
5A_1096/2025 * (13.05.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_1096/2025 zu entscheiden, ob Einkünfte einer pflegenden Ehefrau aus einer Anstellung bei einer Spitex-Organisation als unpfändbare Unterstützungsleistungen oder als pfändbares Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. Ausgangspunkt war eine Einkommenspfändung gegenüber einer Schuldnerin, die ihren pflegebedürftigen Ehemann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Spitex-Organisation betreute. Sie machte geltend, bei den ausbezahlten Beträgen handle es sich wirtschaftlich um Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit um unpfändbare Unterstützungen im Sinne von Art. 92 SchKG.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass die Pflegebeiträge der Krankenversicherung an die Spitex-Organisation ausgerichtet werden, während die Vergütung an die pflegende Angehörige auf dem Arbeitsverhältnis mit der Spitex beruht. Der ausbezahlte Lohn stelle daher ein Entgelt für persönliche Arbeitsleistung dar und sei als Erwerbseinkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Die Pfändung greife weder in die Leistungsansprüche des pflegebedürftigen Ehegatten noch in die Finanzierung der Krankenpflegeversicherung ein.
4A_9/2026 * (20.05.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 4A_9/2026 zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Informationen aus einer sogenannten genauen Beschreibung nach Art. 77 PatG an die Patentinhaberin offengelegt werden dürfen. Streitgegenstand war ein Beschreibungsprotokoll zu einem Arzneimittelherstellungsverfahren, dessen Offenlegung die betroffene Herstellerin wegen Geschäftsgeheimnissen verhindern wollte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die genaue Beschreibung nicht nur der Beweissicherung dient, sondern auch der Abklärung der Prozesschancen einer Patentinhaberin. Bei der Herausgabe des Beschreibungsprotokolls seien die Offenlegungsinteressen der Patentinhaberin und die Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei gegeneinander abzuwägen. Informationen dürfen offengelegt werden, wenn sie erforderlich sind, um eine glaubhaft gemachte Patentverletzung näher zu prüfen. Die Vorinstanz hatte die Interessenabwägung nach Auffassung des Bundesgerichts sachgerecht vorgenommen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu Recht offengelegt. Zusätzliche Schwärzungen oder dauerhafte Vertraulichkeitsauflagen waren nicht angezeigt. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
1C_97/2026 * (22.04.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 1C_97/2026 zu entscheiden, ob auf eine Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten werden kann, obwohl das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Auslieferungsverfahren bereits abgeschlossen war. Ausgangspunkt war ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, dessen Flüchtlingseigenschaft das Staatssekretariat für Migration zwar anerkannt, dessen Asylgesuch es aber gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt und an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme angeordnet hatte. Aserbaidschan ersuchte um seine Auslieferung; das Bundesamt für Justiz lehnte dieses Gesuch nach materieller Prüfung der Menschenrechtslage wegen eines ernsthaften Gefährdungsrisikos (Art. 3 und 6 EMRK) ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Asylentscheid ab, worauf der Betroffene ans Bundesgericht gelangte.
Nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde gegen Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich unzulässig und steht nur offen, wenn gegen die betroffene Person ein Auslieferungsersuchen des Verfolgerstaats vorliegt. Diese mit dem Koordinationsgesetz eingeführte Gegenausnahme bezweckt, mit Blick auf das Non-Refoulement-Prinzip widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden. Da das Auslieferungsverfahren hier nicht mehr hängig war, kam die Gegenausnahme nach dem Wortlaut nicht zum Tragen. Anders als im Fall 1C_246/2017, in dem das Auslieferungsgesuch aus rein formellen Gründen abgelehnt worden war, beruhte die Ablehnung hier auf einer materiellen Prüfung der Lage in Aserbaidschan. Asyl- und Auslieferungsbehörden gelangten damit zum übereinstimmenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht nach Aserbaidschan zu verlassen hat, weshalb kein weiterer Koordinationsbedarf bestand. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt zugleich fest, dass der anerkannte Flüchtling nicht an den Verfolgerstaat ausgeliefert werden darf und bei einem allfälligen neuen Auslieferungsgesuch grundsätzlich nicht vom Asylentscheid abgewichen werden dürfte, womit der Schutz des Betroffenen auch ohne Eintreten gewahrt bleibt.
7B_1258/2025 * (24.04.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 7B_1258/2025 zu entscheiden, ob die Beschränkung der Zuschauerzahl bei einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Informationsfreiheit verletzt. Ausgangspunkt war eine Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern, bei der aufgrund der begrenzten Kapazität des Gerichtssaals lediglich fünf Zuschauer zugelassen wurden. Ein nicht zugelassener Zuschauer machte geltend, die Verweigerung des Zugangs verletze seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass sich auch nicht am Verfahren beteiligte Dritte auf die Informationsfreiheit berufen und eine entsprechende Beschwerde führen können. In der Sache verneinte es jedoch eine Rechtsverletzung. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit garantiere die Möglichkeit der Teilnahme von Publikum, verschaffe aber keinen Anspruch darauf, dass sämtliche interessierten Personen Zugang zu einer konkreten Verhandlung erhalten. Die Öffentlichkeit dürfe insbesondere dann beschränkt werden, wenn aufgrund der räumlichen Verhältnisse ein grosser Andrang bestehe. Vorliegend sei der Vorinstanz das erhöhte Publikumsinteresse erst zwei Arbeitstage vor der Verhandlung bekannt geworden. Unter diesen Umständen habe sie weder einen offensichtlich ungeeigneten Saal gewählt noch sei ihr vorzuwerfen, keinen grösseren Saal organisiert zu haben. Da zudem keine willkürliche Auswahl der zugelassenen Zuschauer erfolgt sei und Medienschaffenden sowie Vertrauenspersonen des Beschuldigten Vorrang eingeräumt worden sei, liege weder eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder der Informationsfreiheit vor.
5A_684/2024 * (23.04.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_684/2024 zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe nach der neueren Rechtsprechung als lebensprägend gilt und welche Kriterien für die Dauer des nachehelichen Unterhalts massgebend sind. Ausgangspunkt war ein Scheidungsverfahren, in welchem der Ehemann die Qualifikation der Ehe als lebensprägend sowie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge und deren Dauer bestritt. Die Ehe hatte bis zur Trennung knapp 18 Jahre gedauert. Während dieser Zeit kümmerte sich die Ehefrau nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit um Haushalt und Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, während der Ehemann den Familienunterhalt sicherstellte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die frühere Vermutung einer Lebensprägung aufgrund der Ehedauer oder gemeinsamer Kinder zwar aufgegeben wurde, die Betreuung gemeinsamer Kinder im Rahmen einer gelebten Aufgabenteilung jedoch weiterhin ein zentrales Element der Gesamtwürdigung bleibt. Entscheidend sei, ob ein Ehegatte aufgrund des gemeinsamen Lebensplans zugunsten der Familie auf eine eigenständige berufliche Entwicklung verzichtet habe. Vorliegend sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Dauer des nachehelichen Unterhalts nicht schematisch an die Dauer des ehelichen Zusammenlebens anknüpft, sondern aufgrund sämtlicher Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Einzelfall zu bestimmen ist. Dabei dürfen insbesondere auch gesundheitliche Einschränkungen und die tatsächlichen Wiedereingliederungschancen berücksichtigt werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024, 6B_948/2024 * (13.04.2026)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich Bankmitarbeitende wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter Abs. 1 StGB strafbar machen. Ausgangspunkt waren Geschäftsbeziehungen einer Zürcher Bank zu zwei Offshoregesellschaften, bei denen ein bekannter russischer Cellist als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden war. Die zuständigen Kundenbetreuer und Mitglieder des Compliance Risk Committees hatten die Geschäftsbeziehungen eröffnet beziehungsweise fortgeführt, ohne zusätzliche Abklärungen zur Plausibilisierung der wirtschaftlichen Berechtigung vorzunehmen. Die Vorinstanzen erachteten dies als Verletzung der strafrechtlichen Sorgfaltspflichten und verurteilten die Beschuldigten.
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche. Es hielt fest, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB weder ein Unterlassungs- noch ein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern ein Begehungs- und Vorsatzdelikt darstellt. Für die Beurteilung der gebotenen Sorgfalt sind die Vorgaben des Geldwäschereirechts, insbesondere des Geldwäschereigesetzes sowie der einschlägigen FINMA- und Selbstregulierungsbestimmungen, heranzuziehen. Finanzintermediäre dürfen sich zwar grundsätzlich auf die Angaben im Formular A verlassen. Bestehen aber ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung, sind weitergehende Abklärungen erforderlich. Im konkreten Fall hätten insbesondere die Offshorestrukturen, die Durchlaufkonten, die Höhe der Vermögenswerte, die Finanzierung über Darlehen, die Nähe des angegebenen wirtschaftlich Berechtigten zum russischen Präsidenten sowie dessen Einstufung als politisch exponierte Person Anlass zu vertieften Prüfungen geben müssen.
8C_503/2024 * (30.04.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_503/2024 zu entscheiden, ob bei einer Neuanmeldung zur Invalidenversicherung ein Revisionsgrund allein deshalb verneint werden darf, weil sich der medizinische Gesundheitszustand und die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit seit der letzten rentenverweigernden Verfügung nicht wesentlich verändert haben. Ausgangspunkt war die Neuanmeldung eines Versicherten, dessen Rentenanspruch bereits 2017 abgelehnt worden war. Zwar hatten sowohl die damaligen als auch die späteren Gutachten eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Der Rentenanspruch war jedoch ursprünglich verneint worden, weil die funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens als rechtlich nicht invalidisierend beurteilt worden waren.
Das Bundesgericht stellte klar, dass im Revisions- oder Neuanmeldungsverfahren nicht ausschliesslich auf Veränderungen des Gesundheitszustands oder der medizinischen Arbeitsfähigkeit abgestellt werden darf. Haben sich die für die Indikatorenprüfung relevanten tatsächlichen Umstände wesentlich verändert – etwa hinsichtlich sozialer Ressourcen, Therapiesituation oder Inkonsistenzen –, kann dies einen Revisionsgrund darstellen, selbst wenn die medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unverändert bleibt. Eine frühere normative Würdigung der funktionellen Auswirkungen psychischer Leiden darf nicht dauerhaft verfestigt werden. Da die Vorinstanz die geltend gemachten Veränderungen der Lebenssituation und Behandlung nicht abgeklärt hatte, hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
5A_53/2026 * (04.05.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_53/2026 zu entscheiden, ob ein nicht zeichnungsberechtigter Minderheitsgesellschafter einer GmbH die gerichtliche Ermächtigung zur Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte während einer Nachlassstundung anfechten kann. Ausgangspunkt war eine GmbH in provisorischer Nachlassstundung, deren Vermögensteile auf Antrag des Sachwalters mit Zustimmung des Nachlassgerichts veräussert werden sollten. Ein Gesellschafter mit 48 % der Stammanteile machte geltend, ein derart weitreichender Verkauf bedürfe eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und verletze seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte.
Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation des Gesellschafters. Mit der Einleitung einer Nachlassstundung untersteht die Gesellschaft dem Regime des SchKG, dessen Bestimmungen den Schutz der Gläubigerinteressen in den Vordergrund stellen und gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten vorgehen. Der Ermächtigungsentscheid nach Art. 298 Abs. 2 SchKG betrifft eine Rechtshandlung der Schuldnerin und wirkt sich auf Gesellschafter lediglich mittelbar über den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung aus. Eine solche indirekte Betroffenheit genügt nicht für ein Beschwerderecht. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass für die Veräusserung von Anlagevermögen während der Nachlassstundung keine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung des Nachlassverfahrens liegt bei den zuständigen Organen der Gesellschaft sowie den Insolvenzorganen. Allfällige Pflichtverletzungen von Organen oder Sachwalter bleiben im Rahmen der Verantwortlichkeit überprüfbar, begründen jedoch kein Anfechtungsrecht gegen den Ermächtigungsentscheid selbst.
9C_503/2024 * (23.04.2026)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_503/2024 zu entscheiden, ob einer Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug für die Steuerperioden 2018 bis 2020 zu Recht verweigert worden war. Im Zentrum standen die Fragen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht, der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des MWSTG, der Auslegung des Beteiligungsbegriffs nach Art. 29 Abs. 3 MWSTG sowie des Vertrauensschutzes nach Art. 69 MWSTG. Die Gesellschaft machte geltend, sie erbringe Beratungsleistungen und halte Beteiligungen, welche eine unternehmerische Tätigkeit begründeten. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass entsprechende Beratungsdienstleistungen für die streitigen Steuerperioden nicht nachgewiesen werden konnten. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung und hielt fest, dass eine erst im Jahr 2021 ausgestellte Rechnung nicht belege, dass bereits in den Jahren 2018 bis 2020 eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit vorgelegen habe.
Weiter befasste sich das Bundesgericht mit der Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die gesetzliche Schwelle von 10 Prozent keine absolute Mindestgrenze darstellt. Auch bei Beteiligungen von weniger als 10 Prozent bleibt der Nachweis möglich, dass ein massgeblicher Einfluss besteht und damit eine Beteiligung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Im konkreten Fall gelang es der Gesellschaft jedoch nicht, einen solchen massgeblichen Einfluss auf die betreffende Gesellschaft rechtsgenüglich nachzuweisen. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass Darlehen und andere Fremdkapitalfinanzierungen keine Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG darstellen. Schliesslich verneinte es auch einen Anspruch aus Vertrauensschutz, da die von der ESTV erteilten Auskünfte die Steuerpflicht als solche nicht zum Gegenstand hatten. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
18.05.2026 - 25.05.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laurent Cina
5A_418/2025 * (22.04.2026)
Im Urteil 5A_418/2025 klärte das Bundesgericht die fundamentale Frage, ob eine Beschwerde gegen betreibungsamtliche Verfügungen i.S.v. Art. 17 ff. SchKG ihren praktischen Zweck verliert, wenn das Betreibungsamt den Pfändungserlös bereits verteilt und einen Verlustschein ausgestellt hat. Im vorliegenden Fall hatte das Betreibungsamt Bern-Mittelland Rückerstattungsanträge eines Schuldners, welche unter anderem den Ausgleich des Existenzminimums betrafen, abgewiesen und unmittelbar darauf den Verwertungserlös gemäss Art. 144 SchKG verteilt sowie einen Verlustschein ausgestellt, noch bevor die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG abgelaufen war. Das Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde) trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, da es die vorgenommene Verteilung als nicht reversibel erachtete.
Das Bundesgericht erachtete den Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde als bundesrechtswidrig, da eine Beschwerde zulässig bleibt, wenn bei deren Gutheissung ein praktischer Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann − namentlich die vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers. Weder die erfolgte Auszahlung des Verwertungserlöses noch die Ausstellung eines Verlustscheins stehen einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der betreibungsamtlichen Verfügung entgegen. Das Betreibungsamt trifft die Pflicht, zur Befriedigung der Gläubiger nur diejenigen Mittel zu verwenden, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehen. Verteilt ein Betreibungsamt den Verwertungserlös vor Ablauf der Beschwerdefrist, so trägt es die Gefahr einer Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise handelt auf Risiko des Justizfiskus.
Für die anwaltliche Praxis und die Arbeit der Vollstreckungsbehörden unterstreicht dieser Entscheid, dass Rechtsmittelfristen zwingend abzuwarten sind. Vollstreckungsrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gepfändeter Beträge bleiben auch bei bereits zu Unrecht ausgerichteten Zahlungen bestehen, wobei das Betreibungsamt verpflichtet ist, diese wieder beizubringen. Dabei hat die Prüfung der Berichtigungs- bzw. Rückerstattungsmöglichkeit zwingend im Einzelfall zu erfolgen.
8C_444/2025 * (27.04.2026)
In diesem Urteil klärte das Bundesgericht die Anforderungen an die Ermittlung des Assistenzbeitrags für die Erziehung und Kinderbetreuung (Art. 39c lit. d IVV) bei einer sehbehinderten versicherten Person. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte den Hilfebedarf basierend auf dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelten standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 ermittelt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) wollte die IV-Stelle jedoch dazu verpflichten, den Aufwand unabhängig von den Pauschalwerten des FAKT2 mittels eines «echten» Augenscheins im Detail zu protokollieren sowie Befragungen des Versicherten und der Kinder durchzuführen. Die Vorinstanz argumentierte im Wesentlichen, dass die hinterlegten Pauschalwerte dem Einzelfall nicht gerecht würden. Im Fokus stand somit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die IV-Stelle dazu verpflichtete, den Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung unabhängig von der standardisierten Methodik des FAKT2 zu ermitteln und den Assistenzbeitrag entsprechend festzusetzen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs die rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleistet. Dabei diene die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten der Objektivierung des Bedarfs, welchen nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten sei dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe gemäss FAKT2 (in casu: Stufe 3) und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschehe. Der Einzelfallgerechtigkeit wurde im vorliegenden Fall durch die IV-Stelle Rechnung getragen, indem spezifische Zuschläge für Alleinerziehende und die Betreuung mehrerer Kinder im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB, Stand: 1. Januar 2025) zum Tragen kamen, welche das BSV nach Präzisierungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik nach FAKT2 einführte. Es liege in der Natur der Sache, dass Pauschalen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abweichen können, was namentlich aus Gründen der Praktikabilität in Kauf zu nehmen ist und im Gegenzug die Rechtssicherheit erhöht. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass der Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quinquies f. IVG ausschliesslich jene Hilfeleistungen deckt, derer die versicherte Person selbst bedarf, weshalb Verhaltensauffälligkeiten der Kinder unberücksichtigt bleiben müssen. Da für den speziellen Bedarf der Kinder eine eigene Hilflosenentschädigung beantragt werden kann, würde eine Anrechnung beim Assistenzbeitrag der Eltern zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen.
Für die Behördenpraxis unterstreicht der Entscheid, dass eine Abweichung von den Pauschalwerten des FAKT2 nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig ist und die IV-Stellen durch eine korrekte Einstufung sowie die Gewährung der im Kreisschreiben vorgesehenen Zuschläge ihrer Untersuchungspflicht in der Regel genügen.
2C_40/2024 und 2C_70/2024 * (19.03.2026)
Im Urteil 2C_40/2024 bestätigte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Rechtsfigur der „Gesamtabrede“ im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG. Dabei klärte das höchstinstanzliche Gericht die grundlegende Rechtsfrage, dass eine projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens als Wettbewerbsabrede (in Form einer Vereinbarung) qualifiziert werden kann, sofern sie von einem natürlichen oder normativen Gesamtkonsens getragen wird. Ein solcher Gesamtplan („Masterplan“) setzt einen entsprechenden Gesamtvorsatz (Wollen und Wissen) voraus und erfordert nach dem Vorbild der europarechtlichen „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ keinen Einzelnachweis für jede betroffene Submission.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung des Risikos: Systematische strategische Kontakte, die Stützofferten (Schutzofferten) oder Arbeitsgemeinschaften (ARGE) koordinieren, können bereits eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c KG (Marktaufteilung nach Geschäftspartnern) darstellen. Die Sanktionierung solcher Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG verstösst dabei weder gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 7 EMRK) noch gegen das Legalitätsprinzip.
Während 2C_40/2024 die grundlegende Zulässigkeit der Gesamtabrede klärte, befasste sich das Urteil 2C_70/2024 zusätzlich mit der Zurechenbarkeit von Kartellsanktionen gemäss Art. 49a KG bei Unternehmensumstrukturierungen sowie der Verjährung bei Dauerverstössen. Das Bundesgericht wandte den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität an: Wird im Rahmen eines Asset Deals die gesamte wirtschaftliche Substanz (Personal, Know-how, Betriebsmittel) auf ein anderes Unternehmen übertragen, während der ursprüngliche Rechtsträger als „leere Hülle“ zurückbleibt, geht die Sanktionspflicht auf den Erwerber über. Hinsichtlich der Verjährung nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG stellte das höchstinstanzliche Gericht klar, dass eine Gesamtabrede als Dauerverstoss zu qualifizieren ist; die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die gesamte projektübergreifende Koordination beendet ist. Ein weiterer Fokus lag auf der Unzulässigkeit systematischer Vorversammlungen zur Festlegung von Zuschlagsempfängern, die als Preis- und Geschäftspartnerabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a und c KG qualifiziert wurden.
2C_278/2025 * (16.04.2026)
In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Streitfrage zwischen der migrolino ag und der Gewerkschaft Unia, ob eine gooods-Filiale am Bahnhofplatz in Winterthur als „Betrieb für Reisende“ im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 bewilligungsfrei sonntags Personal beschäftigen darf. Während das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich dies ursprünglich bejahten, hob das kantonale Verwaltungsgericht diese Verfügungen auf. Die Vorinstanz verneinte die Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit gemäss Art. 18 Abs. 1 ArG, da sie das benachbarte Busterminal nicht als Terminal des öffentlichen Verkehrs anerkannte und den funktionalen Bezug zum Bahnhof Winterthur als ungenügend erachtete.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bestimmungen über bewilligungsfreie Sonntagsarbeit gemäss Art. 27 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 26 ArGV 2 zwar eng auszulegen sind, unter den Begriff des Terminals des öffentlichen Verkehrs jedoch auch grosse Bus- und Trambahnhöfe des Nahverkehrs mit starkem Publikumsverkehr fallen können, die als Knotenpunkte fungieren. Da die Filiale der migrolino ag direkt an das Busterminal angrenzt, das funktional eine Einheit mit dem Bahnhof Winterthur bildet, ist der örtliche und funktionale Bezug zum Reiseverkehr gegeben. An einem derart frequentierten Standort ist davon auszugehen, dass das Kundensegment am Sonntag mehrheitlich aus Reisenden besteht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um abschliessend zu prüfen, ob auch das Warensortiment überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist.
Für den Detailhandel präzisiert das Urteil, dass Standorte an zentralen Nahverkehrsknotenpunkten die Privilegien für Sonntagsarbeit beanspruchen können, sofern die funktionale Anbindung und die Sortimentsgestaltung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4A_630/2025 * (21.04.2026)
Im Urteil 4A_630/2025 bestätigte das Bundesgericht die teilweise Löschung der Schweizer Marke C. wegen Nichtgebrauchs, welche ursprünglich für die Waren- und Dienstleistungsklassen 16, 25 und 28 hinterlegt worden war. Die besagte Löschung wurde im Rahmen eines administrativen Löschungsverfahrens vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 25 (Bekleidung) verfügt. In der Folge hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob eine von einem spezialisierten Drittunternehmen durchgeführte Gebrauchsrecherche ein taugliches Beweismittel darstellt.
Einleitend wurde klargestellt, dass das Beweismass zum Nachweis des Nichtgebrauchs einer Marke (Art. 12 Abs. 3 Teilsatz 1 MSchG) im Vergleich zum Regelbeweismass des strikten Beweises nach Art. 8 ZGB herabgesetzt ist. Da es sich beim Nichtgebrauch einer Marke um eine negative Tatsache handelt, ist ein (direkter) Nachweis in den meisten Fällen unmöglich zu erbringen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist der Nichtgebrauch daher indirekt, gestützt auf ein Bündel von Indizien, glaubhaft zu machen.
In diesem Kontext bestätigte das Bundesgericht, dass von spezialisierten Drittunternehmen durchgeführte Gebrauchsrecherchen (in casu: Corsearch) grundsätzlich geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs sind. Diese Erkenntnis stützt sich massgeblich auf die Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 1. Januar 2025: Gemäss dem revidierten Art. 177 ZPO gelten Privatgutachten nunmehr als Urkunden und damit als anerkannte Beweismittel. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) keine eigene Definition der Urkunde enthält, findet Art. 177 ZPO im administrativen Löschungsverfahren subsidiär Anwendung. Schliesslich stellte das Bundesgericht klar, dass eine methodisch korrekt durchgeführte Recherche, die auf einer Vielzahl von Quellen wie Internetauftritten, Handelsregisterauszügen und Presseartikeln basiert, den Nichtgebrauch auch ohne zusätzliche Bestätigung durch weitere Indizien glaubhaft machen kann.
Für die anwaltliche Praxis unterstreicht dies die Notwendigkeit einer lückenlosen und warenspezifischen Dokumentation des rechtserhaltenden Gebrauchs des Zeichens für jede einzelne Warenklasse, da von der Gegenseite bei spezialisierten Drittunternehmen eingeholte Gebrauchsrecherchen nun auch im administrativen Löschungsverfahren beweisrechtlich Beachtung finden.
4A_535/2025 * (28.04.2026)
Im Urteil 4A_535/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstitut die Herausgabe von Kryptowährungen unter Berufung auf internationale Sanktionen verweigern darf. Die Beschwerdeführerin, ein als Investitionsvehikel dienendes Unternehmen, verlangte nach der Kündigung eines Broker- und Storage-Agreements die Übertragung ihrer Kryptoguthaben auf externe Wallets. Das beklagte Wertpapierhaus verweigerte dies und berief sich auf ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht, da aufgrund der engen familiären und geschäftlichen Verbindungen der hinter der Klägerin stehenden Struktur zu sanktionierten Personen konkrete Anhaltspunkte für eine indirekte Kontrolle der Vermögenswerte im Sinne der Ukraine-Verordnung vorlagen.
Das Bundesgericht klärte dabei das Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen Auftrag (Art. 394 Abs. 1 OR) und öffentlich-rechtlichen Sanktionsnormen: Demzufolge gilt das auftragsrechtliche Weisungsrecht gemäss Art. 397 Abs. 1 OR nicht uneingeschränkt und muss gegenüber zwingenden Bestimmungen wie dem Embargogesetz (EmbG) und der Ukraine-Verordnung zurücktreten. Da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Vermögenswerte gegen zwingendes Recht verstossen würde, erwiesen sich die Instruktionen des Kunden als rechtswidrig (Art. 20 Abs. 1 OR), womit dem Beauftragten ein Leistungsverweigerungsrecht zustand.
Zentral für die Praxis ist die Klärung, dass eine Vermögenssperre gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung ihre Wirkung ex lege entfaltet und die Pflicht zur Sperrung daher nicht erst bei absoluter Gewissheit oder einer rechtskräftigen behördlichen Anordnung greift; vielmehr ist ein Finanzinstitut bereits dann zur Blockierung verpflichtet und gegenüber dem Kunden zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte „anzunehmen ist“, dass die Gelder unter die Sanktionsmassnahmen fallen. Ein Finanzinstitut darf daher nicht auf eine behördliche Anordnung warten, da dies den Sanktionszweck vereiteln könnte. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für das Bestehen einer Meldepflicht nach Art. 16 Ukraine-Verordnung und die Verpflichtung zur Sperrung eines Vermögenswerts gleiche Anforderungen gelten. Finanzdienstleister müssen somit bereits bei einem begründeten Verdacht eigenständig handeln, um sich nicht nach Art. 9 EmbG strafbar zu machen.
2C_735/2025 und 2C_736/2025 * (04.05.2026)
In den vereinigten Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 klärte das Bundesgericht die Frage der Bundesrechtskonformität der interkantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB, der für Beschwerden gegen Beschaffungen oberer kantonaler Gerichtsbehörden eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts vorsieht. Dabei kam es zum Schluss, dass diese Bestimmung gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) sowie gegen die zwingenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, insbesondere Art. 86 BGG, verstösst.
Im konkreten Fall schloss die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau (Vergabebehörde) eine Anbieterin von der Ausschreibung für eine Fachapplikation aus. Da die Gerichtsbehörde bei Vergaben funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache auftrat, fehlte es ihr an der den Vorinstanzen des Bundesgerichts i.S.v. Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG immanenten «Recht sprechenden» Tätigkeit. Ausserdem wurde klargestellt, dass auch Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG – der für Beschaffungen oberer kantonaler Gerichtsbehörden auf das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verzichtet – keine direkte Zuständigkeit begründet, die den instanzenmässigen Aufbau von Art. 86 BGG ausser Kraft setzt. Vielmehr sei in der vorliegenden Angelegenheit entscheidend, dass noch keine gerichtliche Instanz – im Sinne einer «Recht sprechenden» Gerichtsbehörde – über die Angelegenheit befunden und einen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt habe. Schliesslich zielte der gesetzgeberische Wille darauf ab, das Bundesgericht von zeitintensiven Direktprozessen zu entlasten.
Für die Praxis bedeutet dieser Entscheid, dass die direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 52 Abs. 2 IVöB bundesrechtswidrig ist und die Kantone zwingend einen kantonalen gerichtlichen Instanzenzug sicherstellen müssen. Da obere Gerichte bei Vergaben funktional als Verwaltungsbehörden handeln, hat der interkantonale Gesetzgeber künftig eine unabhängige Gerichtsinstanz ohne institutionelle Verflechtung zur Vergabebehörde vorzusehen. Im konkreten Fall wurden die Angelegenheiten daher gestützt auf § 38 Abs. 1 lit. f GOG/AG an das Justizgericht des Kantons Aargau überwiesen, welches als unabhängige Instanz ausserhalb der Aufsicht der Justizleitung den erforderlichen Rechtsschutz garantiert.
08.05.2026 – 15.05.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Daniel Khalil
2C_437/2024 * (05.02.2026)
Im Urteil 2C_437/2024 stellte sich die Frage, ob ausländische Staatsangehörige eine Ferienwohnung in der Schweiz bewilligungsfrei auf einen Trust, der ihre Kinder als Trustees begünstigt, übertragen können.
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass ein Trust nach Schweizer Recht nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Stattdessen erwirbt der Trustee das Eigentum, wobei das Trustverhältnis im Grundbuch angemerkt werden kann. Es sei somit auf die subjektive Bewilligungspflicht der beteiligten Akteure abzustellen, wobei im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemäss Art. 7 lit. b BewG (Verwandtschaft zum Veräusserer) die Eigentumsübertragung von der Bewilligungspflicht befreit.
Das Bundesgericht hat in seinen Ausführungen hingegen festgehalten, dass der in Art. 7 lit. b BewG verankerte Ausnahmetatbestand nur die Übertragung von Grundstücken auf bestimmte Familienmitglieder, d.h. auf natürliche Personen, erfasst. Ein Trust stellt ein juristisches Gebilde dar, welches zwischen das zu erwerbende Objekt und den Erwerber eingefügt wird. Der Erwerb erfolgt damit nicht unmittelbar und darf entsprechend nicht privilegiert werden.Somit ist festzuhalten, dass Art. 7 lit. b BewG nicht auf die Übertragung eines Grundstücks auf einen Trust zur Anwendung kommt und diese somit gemäss Art. 2 BewG bewilligungspflichtig ist.
2C_403/2024 * (12.03.2026)
Im Urteil 2C_403/2024 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Anbringen eines CE-Konformitätskennzeichens im Batteriefach eines AirTags dem Erfordernis der guten Sichtbarkeit der Kennzeichnung nicht genügt. Gemäss der Fernmeldeverordnung und den korrespondierenden europarechtlichen Vorschriften muss das CE-Kennzeichen gut sichtbar und leicht zugänglich auf der Funkanlage angebracht werden. Zudem dient die CE-Kennzeichnung den Marktüberwachungsbehörden als Hinweis des Herstellers auf die Einhaltung binnenmarktrechtlicher Vorgaben. Ist das CE-Kennzeichen durch die zuständigen Behörden nur schwer auffindbar oder muss es mit erheblichem Aufwand freigelegt werden, wird eine effiziente Kontrolle durch die Behörden erschwert. Somit entspricht eine Anbringung im Batteriefach nicht Sinn und Zweck der CE-Kennzeichnung. Das Bundesgericht hat zudem ausgeführt, dass die Vollstreckung dieser Pflicht keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten und damit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegt.
7B_558/2025 * (20.04.2026)
Im Urteil 7B_558/2025 hat das Bundesgericht festgehalten, dass von einer sachlichen und zeitlichen Einschränkung der Durchsuchung bzw. der Entsiegelung eines Mobiltelefons im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung grundsätzlich abzusehen sei, denn das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt das private Interesse des Betroffenen.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch Arzt ist, sei eine vorgängige Triage durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht zur angemessenen Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten notwendig. Zudem wäre eine uneingeschränkte Durchsuchung der vom Arztgeheimnis geschützten Aufzeichnungen mit Blick auf die Strafuntersuchung nicht verhältnismässig, weil unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten sei, dass diese für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnten. Daher seien die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft auszusondern oder zumindest die Personalien sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent zu anonymisieren.
4A_42/2026 * (22.04.2026)
Im Zivilprozessrecht galten Arztzeugnisse und Berichte von Hausärzten unter bisherigem Recht in der Regel als "blosse Privatgutachten" und nicht als Urkunden. Mit dem Inkrafttreten von Art. 177 ZPO am 1. Januar 2025 verwandelten sich Privatgutachten gewissermassen über Nacht von blossen Parteibehauptungen in zulässige Beweismittel. Sämtliche ärztlichen Berichte unterliegen nunmehr der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO und sind als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Das Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass Gerichtsgutachten, die von kantonalen Sozialversicherungsgerichten eingeholt wurden, den höchsten Beweiswert haben. An zweiter Stelle folgen verwaltungsexterne medizinische Gutachten, die unter Wahrung der Mitwirkungs- und Parteirechte der versicherten Person von den Sozialversicherungsträgern nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG eingeholt wurden. Hierarchisch unterhalb der verwaltungsexternen Gutachten finden sich Parteigutachten, Beurteilungen durch versicherungsinterne Ärzte sowie Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten, während der Beweiswert unbegründeter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse am geringsten ist.
Diese Beweismittelhierarchie hat das Bundesgericht im Urteil 4A_42/2026 angewandt, um eine Forderung aus Krankentaggeldversicherung zu prüfen.
27.04.2026 - 30.04.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Daniel Tscheraghsepehr
9C_205/2025* * (26.03.2026)
Im Urteil 9C_205/2025 vom 26. März 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde einer im Kanton Wallis ansässigen Aktiengesellschaft betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2015 bis 2018 ab. Die Gesellschaft, deren Aktienkapital vollständig von Waadtländer und Walliser Gemeinden gehalten wird, betreibt eine Kehrichtverbrennungsanlage sowie ein Fernwärmenetz.
Streitgegenstand war einerseits, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen Zwecks im Sinne von Art. 56 lit. g DBG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG und Art. 79 lit. f StG-VS weiterhin erfüllt sind. Andererseits war zu beurteilen, ob die in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 gestützt auf Art. 32a Abs. 3 USG verbuchten Beträge steuerlich als abzugsfähige Rückstellungen zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Auslegung des öffentlichen Zwecks. Die Kehrichtverbrennung stellt zwar eine Aufgabe des Service public dar, die Beschwerdeführerin übte daneben jedoch in erheblichem Umfang unternehmerische Tätigkeiten aus. Die unternehmerischen Tätigkeiten waren insbesondere der Betrieb des Fernwärmenetzes sowie die Produktion und der Verkauf von Strom, Biogas, Kompost und Holzhackschnitzeln. Diese Tätigkeiten machten rund die Hälfte des Umsatzes aus und konnten daher nicht mehr als untergeordnet oder akzessorisch qualifiziert werden. Eine Steuerbefreiung fällt in solchen Fällen ausser Betracht, da andernfalls der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzt würde.
Vor diesem Hintergrund können auch kommunal beherrschte Unternehmen ihre Steuerbefreiung verlieren, wenn ihre unternehmerischen Tätigkeiten nicht mehr bloss untergeordnet sind.
Hinsichtlich der Rückstellungen hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 32a Abs. 3 USG trotz seines Wortlauts keine Rückstellungen im handels- oder steuerrechtlichen Sinne begründet, sondern auf die Bildung von Reserven zur Finanzierung künftiger Investitionen abzielt. Die entsprechenden Beträge sind daher dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen.
20.04.2026 – 24.04.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Gian-Manuel Weber
5A_356/2025 * (01.04.2026)
Im Urteil 5A_365/2025 vom 1. April 2026 bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen Grundsätze zur sogenannten lebensprägenden Ehe nach Art. 125 ZGB. Vorliegend wurde die Ehe aufgrund der rund 15-jährigen Dauer sowie der gemeinsamen Lebensplanung und Vorsorgegestaltung grundsätzlich als lebensprägend qualifiziert. Hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität stellte das Bundesgericht klar, dass Alter, Gesundheitszustand und konkrete Erwerbsmöglichkeiten entscheidend sind. Die Vorinstanz habe diese Faktoren nicht in allen Punkten korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz bestimmte die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung ihres Alters, Gesundheitszustands sowie des Umstands, dass sie bereits bei Eheschluss eine IV Rente bezog. Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Lebensphase und der gesundheitlichen Einschränkungen ging sie davon aus, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Das Bundesgericht erkannte, dass die Prüfung des Unterhaltsanspruchs im Grundsatz bundesrechtskonform erfolgte, beanstandete jedoch einen Fehler im Zusammenhang mit der kurzfristigen Begleichung einer Steuerschuld. Dieser Mangel führte zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2C_189/2025 * (12.03.2026)
Im Urteil 2C_189/2025 vom 12. März 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Association A. ab. Streitpunkt war vor allem, ob die Beendigung des Krippenplatzes eine zivilrechtliche Kündigung oder eine verwaltungsrechtliche Verfügung darstellt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kinderbetreuung im Kanton Waadt gestützt auf die LAJE als öffentliche Aufgabe organisiert ist. Deshalb durfte die Aufhebung des Betreuungsplatzes als Verfügung qualifiziert werden, womit das kantonale Verwaltungsgericht zuständig war. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Ausschluss des Kindes unverhältnismässig war. Eine unheilbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder eine erhebliche Störung des Krippenbetriebs war nicht nachgewiesen. Mildere Massnahmen hätten vorgängig geprüft werden müssen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Aufhebung des Ausschlusses blieb bestehen.
8C_802/2023 * (27.03.2026)
Im Urteil 8C_802/2023 vom 27. März 2026 betreffend Unfallversicherung hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. teilweise gut. Streitpunkt war, ob die Suva gestützt auf Observationsmaterial die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ab 25. Januar 2022 einstellen und bereits ausgerichtete Taggelder von Fr. 30’550.50 zurückfordern durfte. Rechtlich zentral war zunächst die Verwertbarkeit der Observation. Das Bundesgericht hielt fest, dass das von der Haftpflichtversicherung eingeholte Observationsmaterial nicht per se rechtswidrig war und von der Suva verwertet werden durfte. Die Voraussetzungen von Art. 43a ATSG waren erfüllt. Entscheidend war jedoch die medizinische Beurteilung. Das Bundesgericht beanstandete, dass die Vorinstanz allein gestützt auf die Observation und versicherungsinterne Aktenbeurteilungen von voller Arbeitsfähigkeit und einem medizinischen Endzustand ausgegangen war. Wegen Hinweisen auf eine chronische Schmerzstörung, funktionelle Symptomausweitung und psychische Faktoren hätte eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden müssen. Damit war nicht genügend abgeklärt, ob die Leistungen ab Januar 2022 tatsächlich eingestellt werden durften. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern und der Einspracheentscheid der Suva wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Abklärung und Verfügung an die Suva zurückgewiesen.