Bundesgerichtliche Rechtsprechung
1. Quartal 2026
Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
17.02.2026 - 25.02.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Helena Rosenbusch
7B_550/2024 * (23.01.2026)
Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung von Datensicherungen zweier Mobiltelefone eines jugendlichen Beschuldigten, gegen den unter anderem wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und strafbarer Vorbereitungshandlungen ermittelt wird. Es bestätigte das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und erachtete auch die vorsorgliche Datenspiegelung unmittelbar nach der Sicherstellung als zulässig. Dabei präzisierte bzw. änderte es seine bisherige Rechtsprechung (BGE 148 IV 221) grundlegend: Eine vorsorgliche Datensicherung vor Siegelungsantrag oder gerichtlicher Genehmigung ist erlaubt, wenn ein konkreter Datenverlust droht und die Spiegelung durch unabhängige sachverständige Personen erfolgt, die später nicht in die Ermittlungen eingebunden sind. Hingegen rügte das Bundesgericht die Vorinstanz, weil sie die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz nicht geprüft und ausgesondert hatte, obwohl der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungsinteressen ausreichend substanziiert hatte. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und zur erneuten Prüfung hinsichtlich der anwaltlich geschützten Kommunikation zurückgewiesen.
8C_162/2025 * (27.01.2026)
Im Urteil 8C_162/2025 vom 27. Januar 2026 bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, wonach einer teilzeitlich unselbstständig und daneben selbstständig tätigen Psychologin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zusteht. Streitpunkt war, ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auch das Einkommen aus der selbstständigen, nicht freiwillig unfallversicherten Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 UVV, wonach Einkommen aus einer nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen ausser Betracht bleibt, da Unfallversicherer nicht für nicht prämiengedeckte Tätigkeiten leisten müssen. Das Valideneinkommen durfte daher ausschliesslich auf Basis der unselbstständigen Tätigkeit ermittelt und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden; beim Invalideneinkommen war im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf die zumutbar verwertbare 70%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Invaliditätsgrad von 30 %.
7B_760/2023 * (04.02.2026)
Im Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde eines wegen Betäubungsmitteldelikten und Diebstahls verurteilten Beschuldigten teilweise gut. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz (Art. 9 und 350 StPO) verletzt hatte, indem sie ihrer Verurteilung einen höheren Kokain-Reinheitsgrad (68.3 %) zugrunde legte als in der Anklage ausdrücklich genannt (33 %). Der Reinheitsgrad stellt eine Tatfrage dar und ist für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall sowie für die Strafzumessung entscheidend; eine Abweichung zuungunsten des Angeklagten ist unzulässig. Die Sache wurde daher zur neuen Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte und gegebenenfalls zur neuen Strafzumessung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, da keine willkürliche Beweiswürdigung vorlag.
2C_600/2024 * (23.12.2026)
Im Urteil 2C_600/2024 vom 18. Dezember 2025 befasste sich das Bundesgericht mit dem Familiennachzug eines in der Schweiz lebenden nordmazedonischen Staatsangehörigen für seinen ausserehelichen Sohn. Der Vater berief sich auf das Freizügigkeitsabkommen, da er mit einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin verheiratet ist und geltend machte, aufgrund einer früheren Übersiedlung nach Österreich liege eine freizügigkeitsrechtliche Rückkehrkonstellation vor. Das Bundesgericht verneinte jedoch die Anwendbarkeit von Art. 3 Anhang I FZA. Entscheidend war, dass der nachzuziehende Sohn sich nie gemeinsam mit dem Vater und dessen Ehefrau im potenziellen Aufnahmestaat Österreich aufgehalten hatte. Ein freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch in Rückkehrfällen setzt voraus, dass das Familienleben im Ausland entwickelt oder gefestigt wurde und bei Rückkehr fortgesetzt werden soll. Damit lag kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne des FZA vor, weshalb offenbleiben konnte, wie die Doppelbürgerschaft der Ehefrau rechtlich zu würdigen wäre. Auch nach innerstaatlichem Recht bestand kein Anspruch, da die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen waren und dies nicht substanziiert bestritten wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.
06.02.2026 - 17.02.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Daniel Khalil
9C_622/2024 * (29.12.2025)
Im Urteil 9C_622/2024 bestätigte das Bundesgericht sein Urteil 2C_665/2019 vom 10. März 2019, in dem festgehalten wurde, dass bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns Anlagekosten für nicht mehr vorhandene Bauten bundesrechtlich nicht als Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips sowie der Koordination zwischen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht der gesamte Erwerbspreis als Anlagekosten zu berücksichtigen sei. Vielmehr sei lediglich der auf den Landanteil entfallende Teil des Erwerbspreises in Abzug zu bringen.
2C_630/2024 * (06.11.2025)
Im Urteil 2C_630/2024 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, die Lehrmeinung sowie die kantonale Praxis zur Auslegung von Art. 36 bis 38 MedBG. Konkret wurde festgehalten, dass der definitive Entzug der Berufsausübungsbewilligung eines Arztes, der wiederholt – teilweise strafrechtlich geahndete – sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber Patientinnen begangen und zudem Meldepflichten verletzt hat, verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sei und den betroffenen Arzt nicht in seiner Wirtschaftsfreiheit verletze.
8C_67/2025 * (20.01.2026)
Im Urteil 8C_67/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Haftung des Unfallversicherers für Unglücksfälle beim Tauchen. Im Fall eines Tauchers, der nach einem Tauchgang zu einem in 98 m Tiefe befindlichen Schiffswrack innerhalb von sechs Minuten ohne Einhaltung der erforderlichen Dekompressionsstopps auftauchte und infolge des schnellen Aufstiegs verstarb, wurde ausgeführt, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ein in der Aussenwelt eingetretenes Ereignis den Tauchgang beeinflusst habe oder dass es aufgrund besonders sinnfälliger äusserer Umstände zu einer Fehlreaktion beim Atmen gekommen sei. Weiter sei der vorliegende Fall aufgrund der beträchtlichen Tiefe des Tauchgangs im Vergleich zu früheren Entscheiden anders zu beurteilen. Somit hielt das Bundesgericht fest, dass der hier zu beurteilende Tauchgang auf eine Tiefe von rund 100 m mit Todesfolge als Unfall zu qualifizieren sei.
2C_207/2025 * (22.01.2026)
Im Urteil 2C_207/2025 bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz, wonach eine Vergabestelle vom Ausschluss einer Anbieterin, die wesentliche Kostenumlagerungen vorgenommen und gegen in den Ausschreibungsbedingungen enthaltene Preisbildungsvorschriften erheblich verstossen hat, absehen kann, wenn das Angebot bei Korrektur der vergaberechtswidrig offerierten Leistungspositionen tatsächlich oder vermutungsweise dennoch das günstigere ist. Es führte aus, dass eine Anbieterin erst dann ausgeschlossen werden müsse, wenn sich die Verletzung einer Preisbildungsvorschrift auf den Zuschlag auswirken könne. Mit anderen Worten obliegt es der Vergabestelle zu beurteilen, ob eine Kostenverschiebung in der Offerte unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass das Angebot nicht mehr als das wirtschaftlich günstigste gilt oder nicht mehr objektiv mit den übrigen Offerten vergleichbar ist. Dabei genügt es nicht, wenn sich allfällige Kostenumlagerungen lediglich im Rahmen des Preisrisikos, nicht aber auch auf das Vergaberisiko auswirken.
26.01.2026 – 05.02.2026
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Helena Rosenbusch
9C_271/2025 * (22.12.2025)
Im Urteil 9C_271/2025 entschied das Bundesgericht, dass bei einer gemischten Schenkung eines Grundstücks ein vollständiger Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren ist. Streitpunkt war, ob nach Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG nur ein teilweiser oder ein voller Aufschub möglich ist, wenn ein Grundstück unter dem Verkehrswert übertragen wird. Das Bundesgericht kam nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung zum Schluss, dass die Norm ein „Alles-oder-nichts“-Prinzip vorsieht und keine Aufteilung der Steuer zulässt. Ziel des Aufschubs ist es, Liquiditätsbelastungen bei (teilweise) unentgeltlichen Übertragungen zu vermeiden und die latente Steuerlast auf den Erwerber zu übertragen. Die Praxis des Kantons St. Gallen, nur einen teilweisen Aufschub zu gewähren, wurde daher als bundesrechtswidrig aufgehoben.
4A_364/2025 * (18.12.2025)
Im Urteil 4A_364/2025 entschied das Bundesgericht, dass einer obsiegenden Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist. Streitpunkt war das Verhältnis zwischen Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Rückerstattung des Vorschusses an die nicht kostenpflichtige Partei) und Art. 68 SchKG, wonach bisher das Inkassorisiko für Gerichtskosten faktisch beim Gläubiger verblieb. Das Bundesgericht stellte klar, dass die revidierte ZPO-Bestimmung auch in summarischen SchKG-Verfahren gilt und den gesetzgeberischen Zweck der Revision umsetzt, das Kosteninkassorisiko auf den Staat zu verlagern und den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das Parlament bewusst keine Ausnahme für SchKG-Verfahren beibehalten wollte, weshalb Art. 68 SchKG insoweit zurücktritt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Gericht muss die Kosten bei der unterliegenden Partei eintreiben.
9C_96/2024 * (19.01.2026)
Im Urteil 9C_96/2024 entschied das Bundesgericht, dass die Entschädigung eines Bundesangestellten wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung steuerbar ist und keine steuerfreie Genugtuung nach Art. 24 lit. g DBG darstellt. Zwar können solche Entschädigungen grundsätzlich Genugtuungscharakter haben, doch setzt die Steuerbefreiung eine objektiv und subjektiv aussergewöhnlich schwere Persönlichkeitsverletzung voraus. Im konkreten Fall war die Kündigung nur deshalb rechtswidrig, weil das Kündigungsrecht wegen Zeitablaufs verwirkt war, obwohl objektiv schwere Pflichtverletzungen vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daher nur eine leichte Persönlichkeitsverletzung fest. Die zugesprochenen acht Monatslöhne beruhten wesentlich auf wirtschaftlichen Faktoren (Alter, lange Anstellung, erschwerter Wiedereinstieg) und nicht primär auf immaterieller Unbill. Damit fehlt der Entschädigung die erforderliche Genugtuungsqualität, weshalb sie sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern steuerpflichtig ist.