Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
26.09.2022 – 02.10.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
4A_587/2021* (30.08.2022): Markenrecht, unlauterer Wettbewerb
Die Lindt & Sprüngli AG (Beschwerdeführerin) vertreibt gemäss eigener Darstellung in praktisch unveränderter Form und Ausstattung seit 1952 in goldfarbiger Folie eingepackte Schokoladenhasen. Für ihre Hasen hat die Beschwerdeführerin zwei dreidimensionale Formmarken eingetragen.
Ende 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen (Lidl Schweiz AG, Lidl Schweiz DL AG) ein. Im Wesentlichen wurde gefordert, den Beschwerdegegnerinnen zu verbieten, ihre in Goldfolien verpackten Schokoladenhasen zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen. Zudem seien die noch vorhandenen Schokoladenhasen zu zerstören. Das Handelsgericht wies die Klage im Jahr 2021 ab.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche das Bundesgericht guthiess.
Das Bundesgericht überprüfte zunächst, ob die von der Beschwerdeführerin eingetragenen Formmarken unter den Schutz des MSchG fallen. Ein Schutz wird bejaht, wenn sich eine Marke auf dem Markt durchgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei als Beweis dafür eine von einer Prozesspartei selbst in Auftrag gegebene Umfrage geeignet, sofern diese korrekt durchgeführt wurde und ein wissenschaftliches Konzept aufweist.
Ferner überprüfte das Bundesgericht, ob aufgrund der Ähnlichkeit der Produkte Verwechslungsgefahr besteht. In Anbetracht des ähnlichen Erscheinungsbildes der beiden Schokoladenhasen sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Aufgrund dessen sei dem von der Beschwerdeführerin geforderten Verbot stattzugeben und die Zerstörung der noch vorhandenen Schokoladenhasen der Beschwerdegegnerinnen anzuordnen. Die Anordnung der Zerstörung sei nicht unverhältnismässig, zumal sie nicht zwingend bedeute, dass die Schokolade als solche zu zerstören sei.
9C_538/2021* (06.09.2022): Invalidenversicherung
Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und ist seit ihrem 21. Lebensjahr Paraplegikerin und auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit 2014 bezieht sie unter anderem von der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle des Kantons Zürich) Assistenzbeiträge. Solche werden gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden. Die Höhe des Assistenzbeitrages richtet sich nach der für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf wird mit einem standardisierten Abklärungsinstrument «FAKT2» berechnet. Zu prüfen sei, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs Bundesrecht verletzt hat. Gemäss der Beschwerdeführerin erlauben die vom Abklärungsinstrument FAKT2 berechneten Zeiten für eine alleinerziehende Paraplegikerin mit Kleinkindern keine diskriminierungs- und willkürfreie Umsetzung des Gesetzes.
Konkret werde im Vergleich zu einer kinderlosen Person mit Beeinträchtigung die Belastung und der Hilfebedarf einer Mutter nicht proportional anerkannt.
Das Bundesgericht befand, dass das Abklärungsinstrument FAKT2 besondere Fälle ignoriere und sich auf Durchschnittsfälle beschränken würde und somit kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist. Folglich wurde die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.
19.09.2022 – 25.09.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
1C_653/2021* (24.08.2022): Strassenverkehrsrecht: Entzug des Führerausweises
Die Beschwerdeführerin überschritt 2018 in Österreich auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 62 km/h. Nebst einer Geldstrafe wurde ihr das Recht zum Gebrauch des ausländischen Führerausweises in Österreich für die Dauer von zwei Wochen aberkannt.
Im daran anschliessenden Administrativverfahren vor dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ergab sich, dass ein gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ausgesprochener Entzug des Führerausweises für einen Monat mit Verlängerung der Probezeit wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingetragen war.
Das Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den Führerausweis für drei Monate. Diese machte geltend, ihr sei der Führerausweis statt für drei Monate lediglich für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Eine Abweichung von der ausländischen Entzugsdauer sei in der Schweiz nur zulässig, wenn gegen die gleiche Person vorweg eine Administrativmassnahme ergriffen worden sei, die dem Kaskadensystem unterliege. Da dies in ihrem Fall nicht zutreffe, sei die verfügte Entzugsdauer bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht entschied, dass aufgrund des Eintrags eines Ausweisentzuges von einem Monat im Jahre 2009 die Beschwerdeführerin nicht Ersttäterin sei, sondern als vorbelastete Wiederholungstäterin zu gelten habe. Die von ihr begangene schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht habe gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge. Die Kaskadenregelung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG gelange nicht zur Anwendung, da die entsprechenden Fristen abgelaufen seien. Die Mindestentzugsdauer dürfe nach Art. 16c bis Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden, soweit sich das aufgrund der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes, die angemessen zu berücksichtigen seien, auf die Beschwerdeführerin rechtfertige. Die dieser gegenüber verfügte Entzugsdauer von drei Monaten unter Anrechnung des ihr in Österreich auferlegten Fahrverbotes von zwei Wochen sei demnach nicht bundesrechtswidrig.
12.09.2022 – 18.09.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_825/2019* (21.12.2021): Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB in Sachen Recht auf Information in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
Das Bundesgericht klärte die Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Amtshilfegesuchen sämtliche Drittbetroffene über weitergeleitete Daten informieren müsse. Laut Bundesgericht sind die spezialgesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG genügend bestimmt, dass der Nicht-Betroffene nach dem StAhiG daraus ersehen kann, dass Daten beschafft und weitergegeben werden können. Eine gesetzliche Grundlage für eine Informationsbeschaffung über nicht betroffene Personen nach dem StAhiG liegt vor. Die vorgängige Informationspflicht entfällt aufgrund der spezialgesetzlichen Grundlage (Art. 4 Abs. 3 DSG). Es ist darauf hinzuweisen, dass dies generell zutrifft; indessen im Einzelfall, falls sich die zu übertragenden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson geboten sein kann (E. 5.3.6.).
9C_37/2022* (11.08.2022): Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Der Beschwerdeführer leistete nach seiner Ausbildung als Kaufmann rund zwei Jahre Militärdienst als Durchdiener. In dieser Zeit erhielt er den Minimalsatz an Erwerbsausfallentschädigung. Nach seinem Militärdienst trat er eine Stelle an, in der er jährlich rund CHF 60’000.00 verdiente. Er verlangte nun, dass seine Erwerbsausfallentschädigung rückwirkend anhand dieses Einkommens berechnet werden soll. Konkret streitig war, ob er als Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger zu werten war. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer Recht, da dieser glaubhaft machte, dass er ohne den Militärdienst direkt die Arbeitsstelle angetreten hätte. Dies wurde insbesondere dadurch untermauert, dass er direkt nach dem Militärdienst eine Arbeit fand (E. 3.3.). Auch schadete es nicht, dass der Beschwerdeführer seine Meldekarten «falsch» ausfüllte. Dies, weil es an der nötigen Information fehlte (E. 4.). Damit drang der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durch.
6B_57/2022* (19.08.2022): Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB)
Die Verwahrung eines Täters fällt nicht in Betracht, wenn ihm einzig die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden kann. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab.
8C_141/2022* (17.08.2022): Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Vorliegend ging es um die sachliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht (Art. 57 Abs. 1 UVG). Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen einem Leistungserbringer (hier der Beschwerdeführerin) und einem Unfallversicherer über dessen Weigerung, für die Kosten des Aufenthalts einer Versicherten in einer Institution mangels Zweckmässigkeit aufzukommen. Ob eine in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallende Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von mitunter komplexen materiellrechtlichen Erwägungen wie beispielsweise über die Natur des betreffenden Rechtsverhältnisses, dessen konkrete Rechtswirkungen und die Zuordnung der ihm zu Grunde liegenden Rechtsnormen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht beurteilen (E. 4.3.2.). Vorliegend berief sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf BGE 144 V 138, vermochte laut Bundesgericht aber daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesem Urteil lag in Anwendung der vereinbarten, zwischenzeitlich jedoch angepassten Tarifstruktur TARMED eine konkrete Entschädigungsforderung des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherer aus teilweise nicht vergüteten Leistungen zu Grunde. Die hier zu beurteilende Streitigkeit drehte sich demgegenüber um die Frage eines angeblich generell wettbewerbsverzerrenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin, ohne dass eine tatsächliche Verletzung von Art. 10 Abs. 2 UVG oder einer anderen Bestimmung des UVG konkret ersichtlich oder substanziiert geltend gemacht worden wäre (E. 5.5.).
6B_273/2021* (25.08.2022): « Überhaft », Entschädigung; Willkür, rechtliches Gehör
Überhaft, die nicht aus einer vorsorglich geschlossenen Unterbringung i.S.v. Art. 15 JStG resultiert, begründet keinen Entschädigungsanspruch. Die vorsorgliche geschlossene Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG unterscheide sich angesichts ihrer Zielsetzung laut Bundesgericht klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO. Dass eine (vorsorgliche) Unterbringung die Dauer eines allenfalls gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt, wird – sofern sie verhältnismässig ist – durch ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt (E. 1.6.5.).
1B_420/2022* (09.09.2022): Anordnung von Untersuchungshaft, Gerichtsschreiber als Ersatzrichter
Ein hauptamtlicher Gerichtsschreiber kann nicht gleichzeitig als Ersatzrichter amten. Das Bundesgericht hält fest, dass die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende (unbestrittene) formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers schafft, die geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter eingesetzten Personen zu beeinträchtigen (E. 5.3.5.).
05.09.2022 – 11.09.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
6B_536/2022* (25.08.2022); Strafzumessung; Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), Einholen von Berichten und Auskünften (Art. 195 StPO)
Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht nach Abschluss des Beweisverfahrens einen neuen Strafregisterauszug über den Beschuldigten hätte einholen müssen. Seit dem Beweisverfahren erging ein neuer Strafbefehl gegenüber dem Beschuldigten, der einen Strafregistereintrag zur Folge hatte. Diese Information wäre für den Berufungsentscheid relevant gewesen. Es gibt zu denken, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid anfechten konnte, obwohl sie vor der Berufungsverhandlung und Monate vor dem Entscheid Kenntnis vor dem Strafbefehl hatte, diesen aber nicht vorbrachte. Man denke hier an die Praxis des Bundesgerichts zum treuwidrigen Verhalten von Verteidigern, die Rügen «zu spät» vorbringen.
5A_110/2021* (02.08.2022): Kollokation
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Verjährung einer im Konkurs eingegebenen Forderung, welche sich auf ein englisches Urteil stützt. Die Zulassung ist Streitgegenstand in einem negativen Kollokationsprozess. Während das Obergericht in Anwendung des Rechts des Urteilsstaates (England) die Verjährung der Forderung verneint und die Kollokation der beklagten Mitgläubigerin bestätigt hat, hält der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin für nicht mehr durchsetzbar. Er rügt vorab die Nichtanwendung von englischem Recht bzw. eine Verletzung von Art. 96 lit. a BGG (E. 3.). Vorliegend stellte die Vorinstanz aber korrekterweise auf das englische Recht ab. Sie Verletzte also kein Recht, wenn sie für die Verjährung der umstrittenen Forderung (wie vom Beschwerdeführer verlangt) auf das englische Recht des Urteilsstaates abgestellt hat und dabei alle Fragen, die den rechtlichen Einfluss der Zeit auf die Obligation betreffen (Beginn, Dauer, Wahrung der Urteilsverjährungsfrist), miteinbezogen hat (E. 3.3., 3.4).
4A_110/2022* (16.08.2022): Erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse (Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG)
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG erfüllt sind. Die Bestimmung setzt voraus, dass jemand (oder eine Personengruppe) « alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften besitzt », die ein Stimmrecht gewähren. Kontrovers war, ob das in Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG vorausgesetzte Erfordernis, alle Anteile zu besitzen, auch erfüllt ist, wenn die Anteile nicht unmittelbar, sondern indirekt über eine oder mehrere (jeweils vollständig kontrollierte) Zwischengesellschaften gehalten werden. Dies wurde von der Vorinstanz wie auch vom Handelsregisteramt verneint, von der Beschwerdeführerin dagegen bejaht (E. 3.). Das Bundesgericht gibt zu, dass es aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise plausible Gründe gebe, eine solche vereinfachte Fusion zuzulassen (E. 5.2.2. f.). Der Gesetzgeber habe aber anders legiferiert. Das Gesetz sieht einen Numerus clausus zulässiger Umstrukturierungen und insbesondere einen Numerus clausus zulässiger Fusionen vor (E. 6.1.). Die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG sind folglich nur gegeben, wenn der Rechtsträger, die natürliche Person oder die gesetzlich oder vertraglich verbundene Personengruppe die (Stimmrechts-) Anteile der an der Fusion beteiligten Gesellschaften direkt besitzt (E. 6.4.).
29.08.2022 – 04.09.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
1C_661/2021* (14.07.2022): Beschluss des Einwohnerrats vom 25. März 2019 (Initiative Schuldenbremse)
Gestützt auf eine zustande gekommene Volksinitiative wurde dem Einwohnerrat der Stadt Aarau eine Ergänzung der Gemeindeordnung vorgelegt. Der Einwohnerrat nahm schliesslich eine leicht abgewandelte Ergänzung an. Streitig war nun, ob diese Ergänzung der Volksinitiative entsprach.
Die Stimmbürger und namentlich die Initianten können unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) mit Beschwerde geltend machen, der Umsetzungsentscheid entspreche nicht dem Inhalt der Initiative, verwässere diesen oder gebe ihn kaum mehr wieder. Der Initiativtext ist nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen (E. 2.1.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Umsetzungstext mit dem Initiativtext nicht vereinbar sei. Massgebend war dabei insbesondere, «womit die Stimmberechtigten rechnen mussten» (E. 2.3.).
1C_650/2020* (12.07.2022): Baueinsprache, Richtplan, Nutzungsplan
Aus der Revision des kantonalen Richtplanes des Kantons Graubünden wurde ersichtlich, dass die Gemeinde Klosters-Serneus zu denjenigen Gemeinden gehört, deren Wohn-, Misch- und Zentrumszonen überdimensioniert und somit zu reduzieren sind (E. 3.5.). Trotzdem wurden in der Gemeinde Klosters drei Baubewilligungen erteilt. Zu prüfen war folglich die Frage, ob die Erteilung der Baubewilligungen ohne vorgängige Anpassung der Grösse der Bauzonen dem bundesrechtlichen Gebot widerspreche, wonach überdimensionierte Bauzonen redimensioniert werden müssten (vgl. Art. 15 RPG) (E. 3.6.).
Unter den gegebenen Umständen – namentlich der ausgewiesenen Überdimensionierung der Bauzonen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und dem hohen Alter der Nutzungsplanung – hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen an die Beschwerdegegner zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Wohnzone bzw. zur Bauzone mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG noch gerechtfertigt war. Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für die Bauvorhaben keine Baubewilligungen erteilen dürfen (E.3.6.3.).
22.08.2022 – 28.08.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_916/2020* (19.05.2022): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016
Der vorliegende Streit dreht sich um den allgemeinen Abzug für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die von der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge von total Fr. 1’100,– seien vollumfänglich abzugsfähig (E. 2.1). Das Bundesgericht hielt fest, dass sich aus Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG zu dieser Frage nichts ableiten lässt (E. 4.2.3.). Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertige es sich aber, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 5.4.). Damit war die Beschwerde gutzuheissen (E. 6.).
08.08.2022 – 21.08.2022 Teil 2
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
1C_238/2021* (27.04.2022): Baubewilligung; Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Pferdehaltung)
Vorliegend ging es um ein komplexes Baugesuch im Zusammenhang mit Pferdehaltung. Insbesondere erhob das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) gegen die entsprechende Bewilligung Beschwerde. Vorab war zu prüfen, ob das ARE überhaupt Beschwerdebefugt sei (E. 1.). Im Anschluss wurde auf die diversen Problemfelder eingegangen (Zusammengefasst in E. 11.).
9C_586/2021* (02.08.2022): Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung)
Strittig war, auf welchem Lohn die Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdegegners für den Zivildienst nach dem Abschluss seiner Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften) zu bemessen ist. Der Beschwerdegegner hat unmittelbar vor dem Dienst sein Bachelor-Diplom erworben. Das Kantonsgericht erwog, dass man dem Bachelorabsolventen einen hypothetischen Anfangslohn aufgrund einer «normalen» Vollzeitstelle hätte anrechnen müssen (E. 5.4.1.). Dies hob das Bundesgericht auf und hielt fest, dass zu ermitteln sei, ob wahrscheinlicher sei, ob der Beschwerdeführer eine «normale» Stelle als Ökonom oder lediglich ein Praktikum angetreten hätte. Es kam zu Schluss, dass das Praktikum wahrscheinlicher gewesen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich ein Praktikumslohn anzurechnen sei (E. 5.4.2.).
8C_596/2021* (12.07.2022): Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
Der Beschwerdeführer erlitt 1989 während der Arbeit auf der Baustelle einen Unfall. Danach war er an den Rollstuhl gebunden und erhielt IV durch die Suva. Im Jahr 2019 wurde bei ihm eine Verletzung in der rechten Schulter festgestellt, welche auf einen Autounfall aus dem Jahr 2015 zurückzuführen ist. Im gleichen Jahr stürzte der Beschwerdeführer ausserdem mit dem Rollstuhl und verletzte sich an der linken Schulter. Die Suva verneinte eine Leistungspflicht für den Unfall betreffend die linke Schulter, weil der Beschwerdeführer für den Unfall nicht bei ihr unfallversichert gewesen sei und auch kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall 1989 bestehe. Folglich ging es um die Frage, wann ein Unfall einen weiteren Unfall begründet (insb. E. 6.3.). In diesem Fall verneinte das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen (E. 7.4.).
08.08.2022 – 21.08.2022 Teil 1
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
5A_32/2021* (01.07.2022): Eintragung im Personenstandsregister einer im Ausland erfolgten Geburt (Leihmutterschaft)
Das Urteil steht im Zusammenhang mit dem kürzlich ergangenen Urteil 5A_545/2020 (07.02.2022). Die Eltern zeugten im Ausland ein Kind über eine Leihmutter. Die Samenspende stammte vom Vater. Im Anschluss stellte sich die Frage wie das Kind in der Schweiz einzutragen sei. Im vorliegenden Entscheid stellte sich hauptsächlich die Frage des anwendbaren Rechts. Für die Eintragung der im Kanton Aargau wohnhaften Wunscheltern eines in Georgien von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes im Personenstandsregister ist schweizerisches Recht massgebend. Der Wunschvater als Samenspender kann seine rechtliche Vaterschaft unverzüglich mit einer Kindesanerkennung bewirken. Der Wunschmutter steht danach die Stiefkindadoption offen, wobei die Adoptionsbehörden in solchen Fällen rasch, grosszügig und pragmatisch vorgehen sollen.
5A_849/2020* (27.06.2022): Eheschutzmassnahmen
Streitig war vor Bundesgericht der Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren. Prozessual interessant ist, dass das Bundesgericht festhält, dass vor Bundesgericht zwar eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft sei, der Beschwerdegegner in seiner Antwort auf die Beschwerde aber alle Beschwerdegründe geltend machen könne, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (E. 4.). Weiter definiert das Bundesgericht mahnend den «gebührenden Unterhalt» im Eheschutz. Der gebührende Unterhalt ist vom Existenzminimum zu unterscheiden und bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht auf dieses beschränkt. Vielmehr haben beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe besteht (E. 5.). Dem ehelichen Unterhaltsrecht ist eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht – und damit insbesondere im Eheschutzverfahren -, kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem wie gesagt beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung (E. 5.).
01.08.2022 – 07.08.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_528/2021* (23.06.2022): Erlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung. Er berief sich dabei auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK (E. 4.1.). Dabei war insbesondere kritisch, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in den Jahren 2018/2019 für acht Monate verlassen hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK einer ausländischen Person ermöglichen soll, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft aber nur die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht deren Neuerteilung (E. 4.6.). Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (E. 4.7.). Damit ist die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen und die Berufung auf Art. 8 EMRK war unbegründet, da vorliegend eine Neuerteilung, und nicht eine Verlängerung thematisiert wurde (E. 4.8.).
25.07.2022 – 31.07.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_398/2021* (23.12.2021): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 2019
Es ging um die Frage, wie der Wohnsitz des Beschwerdeführers in einem steuerrechtlichen Kontext festzustellen sei. Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass die objektive Beweislast für den Wohnsitz den Fiskus trifft, dieser sich aber auf Indizien stützen darf (E. 3.1.). Der steuerrechtliche Wohnsitz lehnt sich dabei an den Wohnsitz des Zivilgesetzbuches an. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG aber nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (E. 3.2.1. f.). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (E. 3.2.3.). Der vorliegende Fall warf die Frage auf, wie sich die oben dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des Wohnsitzes für verheiratete Steuerpflichtige auswirken, wenn die steuerpflichtige Person eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Ehegatten unterhält, gleichzeitig aber an einem anderen Ort die Beziehung zu ihren Kindern pflegt und an diesem anderen Ort mit einer gewissen Regelmässigkeit auch übernachtet. Ein Übergewicht der Beziehung zum Ehegatten bzw. Partner ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Kinder nicht (mehr) zu betreuen braucht oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist, sei es, weil ihr die Obhut nicht oder nicht alleine zusteht oder weil die Kinder bereits im fortgeschrittenen Schulalter oder sogar schon volljährig sind (E. 3.5.2.). Da die Kinder des Beschwerdeführers bereits ein fortgeschrittenes Alter hatten oder sogar volljährig waren, wurde sein Wohnsitz bei der Partnerin begründet.
18.07.2022 – 24.07.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_950/2020* (17.12.2021): Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014
Streitig und zu prüfen war in der Sache selbst die bundesrechtliche Rechtsfrage, ob der Buchgewinn, der bei Veräusserung eines Teilpakets von weniger als zehn Prozent an einer Zielgesellschaft entsteht, zur Vornahme des Beteiligungsabzugs berechtige, wenn von diesen Beteiligungsrechten zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist (E. 4.1.). Das Bundesgericht verneinte diese Möglichkeit in dieser Konstellation und wies die Beschwerde ab.
4A_472/2021; 4A_482/2021* (17.06.2022): Urheber- und Lauterkeitsrecht
Im vorliegenden Entscheid ging es um den Urheberrechtsschutz von Grillschalen. Dabei präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Kriterium des «individuellen Charakters» (BGE 143 III 373 E. 2.1.). Laut Bundesgericht ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Individualität auch bei Gebrauchsgegenständen nicht grundsätzlich andere sind als bei Werken der Kunst. Vielmehr beruht die sog. « Zweifelsregel » auf der praktischen Erkenntnis, dass Individualität schwieriger zu erfüllen ist, wenn der Gebrauchszweck die normale Form bestimmt. Angesichts der langen Schutzdauer (Art. 29 URG) sind für alle Werke, nicht nur Gebrauchsgegenstände, nicht zu geringe Anforderungen an die Individualität zu stellen (E. 5.3.).
11.07.2022 – 17.07.2022
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
6B_998/2021* (22.06.2022): Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
Das Bundesgericht legte in diesem Urteil die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO aus. Nach Bundesgericht greift die Rückzugsfiktion auch dann, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seinem Anwalt in Kontakt steht, aber trotzdem kein ordentliches Zustelldomizil bezeichnet. In einem solchen Fall könne der Beschwerdeführer «nicht vorgeladen werden» (E.1.9.2.). Eine Vorladung über das Amtsblatt (Art. 88 StPO) sei nicht möglich, weil Art. 407 StPO eine «eigenständige Bedeutung» habe (E.1.6.2.).
6B_684/2021* (22.06.2022): Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung
Das Bundesgericht entschied, dass nicht persönlich unterzeichnete Strafbefehle ungültig seien. Eine Überweisung ans Gericht heilt diesen Mangel nicht. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Dies gilt auch für Strafbefehle, die mangels (eigenhändiger) Unterschrift ungültig sind. Der Erlass eines gültigen Strafbefehls bildet mithin die Voraussetzung der materiellen Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht. Die Überweisung an das Gericht ersetzt – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – weder den Strafbefehl, noch heilt sie den Formmangel (E.1.5.1.).
8C_104/2021* (27.06.2022): Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente vom 1. August 2015 bis 31. August 2016 zugesprochen. Thema des Urteils war insbesondere die Selbsteingliederungsfähigkeit. Die entsprechenden Abklärungen wurden von der Vorinstanz nicht gemacht, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde (E. 7.).