Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

03.11.2025 – 07.11.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

5A_863/2024 * (03.09.2025)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_863/2024 zu beurteilen, ob eine telefonisch erklärte Eheschliessung eines in der Schweiz befindlichen Schweizers mit einer in Bangladesch anwesenden Partnerin als “im Ausland geschlossen” im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkannt werden kann. Es verneinte dies und entschied, dass eine Auslandsehe nur dann vorliegt, wenn beide Ehegatten ihre Erklärung persönlich im Ausland abgeben. Gestützt auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm folgte das Gericht einer restriktiven Auslegung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Umgehungen schweizerischer Vorschriften zu verhindern. Der Grundsatz des favor matrimonii könne daran nichts ändern, da auch der Schutz vor Täuschungen und Scheinehen zu berücksichtigen sei. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers wurde mangels Relevanz verworfen.

7B_444/2025 * (23.10.2025)
Das Bundesgericht klärte im Urteil 7B_444/2025 die Konkurrenz zwischen Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und Heilmittelgesetz (HMG) bei der Einfuhr von Delorazepam Pensa, einem Betäubungsmittel mit Heilmittelcharakter. Die Bestimmungen des BetmG sind gemäss Art. 1b Satz 2 BetmG anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft. Das Bundesgericht hielt folglich fest, dass grundsätzlich beide Gesetze Anwendung finden könnten, das BetmG jedoch gemäss Art. 1b Satz 2 BetmG vorgeht, wenn es strengere Vorschriften enthält. Im Gesamtvergleich beurteilte das Gericht das BetmG als die strengere Regelung, insbesondere wegen des engeren Eigenkonsumbegriffs, des Verbots des Versandwegs und der generellen Bewilligungspflicht für jede Einfuhr. Damit widersprach es der Vorinstanz, die fälschlicherweise das HMG angewendet hatte. Swissmedic war zur Beschwerde legitimiert, da die Auslegung des HMG ihren Aufgabenbereich direkt betrifft. Das Urteil stärkt die Geltung des BetmG bei der Einfuhr kontrollierter Heilmittel und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Zürcher Obergericht zurück.

6B_924/2023 * (26.08.2025)
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil die Schuldsprüche mehrerer Demonstrationsteilnehmer wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 aStGB) im Zusammenhang mit einem Transparent, das zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan aufrief. Die Identifikation der Beschwerdeführer anhand von Video- und Bildmaterial sowie die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen wurden als nicht willkürlich beurteilt. Das Medienprivileg nach Art. 28 StGB fand keine Anwendung, da sich die Beschwerdeführer durch ihr aktives und exponiertes Handeln mit der Botschaft identifizierten und als deren Urheber auftraten. Das Gericht sah den objektiven Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einem Verbrechen als erfüllt an, da die Botschaft (KILL ER DOGAN) eindeutig zur Tötung aufrief und nicht von der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit gedeckt war; der geschützte öffentliche Friede werde auch durch Aufrufe zu im Ausland strafbaren Delikten tangiert. Den Vorsatz der Beschwerdeführer bejahte das Gericht ausdrücklich, da sie gezielt an der Verbreitung der Botschaft mitwirkten.

6B_1360/2023 * (18.09.2025)
Das Bundesgericht hat zwei zentrale Fragen entschieden: die Rechtzeitigkeit von Beschwerden bei Postaufgabe im Rahmen eines Abholvertrags und die strafrechtliche Beurteilung von Menschenhandel. Eine rechtsuchende Person, die eine fristgebundene Sendung im Rahmen eines Abholvertrags (der keine unmittelbare postalische Erfassung von Sendungen gewährleistet), der Post übergibt, schafft keine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung. Folglich ist sie nicht verpflichtet, unaufgefordert und vor Ablauf der zu wahrenden Frist Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe anzubieten (E. 3.6). Hat das Gericht Zweifel an der Einhaltung der Frist, muss es dem Absender das rechtliche Gehör gewähren und ihm die Gelegenheit geben, Behauptungen und Beweisangebote zur Einhaltung der Frist vorzubringen. In materieller Hinsicht bejahte das Gericht den Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 StGB, da die Beschwerdegegner die Privatklägerin durch Täuschung über Arbeitsbedingungen und Lohn, Ausnutzung ihrer besonderen Hilflosigkeit sowie fortgesetzte Ausbeutung ihrer Arbeitskraft in eine Zwangslage brachten. Die extremen Arbeitsverhältnisse und die psychische sowie physische Misshandlung gingen weit über arbeitsrechtliche Verstösse hinaus. Das Gericht bejahte den Vorsatz und wies die Sache zur neuen Verurteilung und Strafzumessung an das Obergericht zurück.

27.10.2025 – 31.10.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

6B_687/2024 * (12.10.2025)
Das Bundesgericht beurteilte zwei Beschwerden im Zusammenhang mit jahrelangen schweren Misshandlungen einer Tochter durch ihren Vater (B.A.) und ihre Stiefmutter (A.A.) zwischen 2011 und 2019. Beide wurden vom Bezirksgericht Zürich wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) verurteilt. Das Obergericht Zürich bestätigte im Wesentlichen das Urteil und verhängte Freiheitsstrafen von 5 Jahren für den Vater (mit Landesverweisung) und 4 Jahren für die Stiefmutter. Beide Beschwerdeführenden fochten das obergerichtliche Urteil an, allerdings ausschliesslich im Hinblick auf die Strafzumessung (und beim Vater zusätzlich die Landesverweisung). Nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Das Urteil des Bundesgerichts präzisiert die Rechtsprechung zur Kognitionsbeschränkung bei teilweiser Berufung (Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger verzichtet auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Das Bundesgericht bekräftigt folglich, dass eine beschränkte Berufung keine verdeckte Neuverhandlung des Schuldspruchs erlaubt. Zudem konkretisiert es die strenge Anwendung der Härtefallklausel bei obligatorischen Landesverweisungen wegen schwerer Gewaltdelikte innerhalb der Familie.

6B_1297/2023 * (12.10.2025)
Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6B_1297/2023 den Schuldspruch gegen A. wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und die fünfjährige Landesverweisung. Der Beschwerdeführer hatte 2017 in Thun eine bewaffnete, rund 25-köpfige Gruppe zu einem organisierten Überfall auf eine kleinere Personengruppe mobilisiert, bei dem mehrere Opfer schwer verletzt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Angriff auch dann vorliegt, wenn sich die Angegriffenen zur Abwehr wehren, und lehnte das Vorliegen eines Raufhandels ab. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lag nicht vor. Die geltend gemachte Integration und familiäre Bindung (Ehe und Kind) begründeten keinen schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB), da die Familiengründung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung erfolgte und das öffentliche Interesse an der Wegweisung wegen der Schwere und Brutalität der Tat überwiegt. Die allgemeine geopolitische Lage in Syrien stellt kein definitives Vollzugshindernis dar. Es fehlt an einer konkret dargelegten individuellen Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers, die die Anordnung der Landesverweisung verhindern würde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A. ab.

9C_113/2025 (27.10.2025)
Im Urteil 9C_113/2025 beurteilte das Bundesgericht die Erbschaftssteuer eines Mannes, der von einer kinderlosen Frau die Hälfte ihres Nachlasses (rund CHF 1,9 Mio.) erbte. Er machte geltend, der biologische Neffe der Erblasserin zu sein – Sohn ihres Bruders, eines verstorbenen katholischen Pfarrers – und deshalb Anspruch auf den reduzierten Steuersatz des „elterlichen Stamms“ zu haben. Die Gemeinde U. besteuerte ihn jedoch als nicht Verwandten mit 40 %. Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass der Grundtatbestand des luzernischen Erbschaftssteuergesetzes (§ 3 Abs. 1 lit. a EStG/LU) eine zivilrechtlich anerkannte Verwandtschaft voraussetzt, die hier mangels gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung nicht besteht. Es hielt die kantonsgerichtliche Auslegung daher für verfassungsrechtlich korrekt. Hingegen rügte es, dass der Ergänzungstatbestand (§ 3 Abs. 2 EStG/LU), der auch „uneheliche Blutsverwandte“ erfasst, von der Vorinstanz völlig unbeachtet geblieben sei. Dieser müsse nun unter Einbezug des DNA-Gutachtens und einer Klärung des Begriffs „erbberechtigt“ geprüft werden. Das Verfahren wurde zur neuen Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen.

20.10.2025 – 24.10.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

2C_657/2023 * (04.09.2025)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_657/2023 zu entscheiden, ob Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren nach der neuen IVöB selbständig anfechtbar sind. Ausgangspunkt war die Vergabe von Winterdienstarbeiten durch die Gemeinde Surses, bei der die A. SA leer ausging und rügte, die Preisgewichtung von 30 Prozent sei unzulässig tief. Das Verwaltungsgericht Graubünden hatte die Beschwerde abgewiesen, weil diese Rüge nach seiner Auffassung zu spät erhoben worden war. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Einladung zur Offerteinreichung im Einladungsverfahren keine Ausschreibung im Sinne von Artikel 53 IVöB darstellt und die Ausschreibungsunterlagen kein selbständiges Beschwerdeobjekt sind. Anbieterinnen können daher Mängel in den Ausschreibungsunterlagen erst mit dem Zuschlag anfechten, nicht bereits bei Erhalt der Einladung. Das Verwaltungsgericht hatte die Rüge der A. SA somit zu Unrecht als verspätet beurteilt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.

4A_251/2025 * (15.09.2025)
Das Bundesgericht hatte im Urteil 4A_251/2025 über die Zulässigkeit der sogenannten eventuellen passiven Streitgenossenschaft und die Gültigkeit einer Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO zu entscheiden. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen einer Schuhproduzentin und einer Frachttransportorganisation, nachdem beim Seetransport zahlreiche Container mit Schuhen verloren gegangen waren. Die Klägerin hatte zunächst die Schweizer Tochtergesellschaft der Transportfirma ins Schlichtungsverfahren einbezogen und später auch die Muttergesellschaft als Eventualbeklagte aufgeführt. Das Friedensrichteramt stellte daraufhin eine Klagebewilligung aus, welche beide Gesellschaften umfasste. Die Klage wurde später jedoch nur gegen die Muttergesellschaft erhoben. Die Vorinstanzen traten auf die Klage nicht ein, da sie die Klagebewilligung wegen einer unzulässigen eventuellen Streitgenossenschaft oder eines unzulässigen Parteiwechsels als ungültig betrachteten. Das Bundesgericht wies beide Begründungen zurück. Es bestätigte, dass die eventuelle passive Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht zulässig ist, da sie der materiellen Gerechtigkeit dient und keine unzulässige bedingte Klage darstellt. Ein Parteiwechsel lag nicht vor, da die Klägerin lediglich eine zusätzliche Partei beigefügt und damit eine zulässige subjektive Klagehäufung vorgenommen hatte. Es hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Erstinstanz zurück.

2C_26/2023 * (02.05.2025)
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Hersteller pflanzlicher Fleischersatzprodukte Tierartenbezeichnungen wie „Poulet“ oder „Schwein“ verwenden dürfen. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Planted Foods AG, deren Produkte vom Kantonalen Labor Zürich beanstandet worden waren. Das Verwaltungsgericht Zürich hatte die Beanstandungen aufgehoben, worauf das EDI Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Gericht stellte klar, dass nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) und den dazugehörigen Verordnungen Bezeichnungen den Tatsachen entsprechen müssen und keine Täuschung über die Zusammensetzung oder Herkunft eines Produkts bewirken dürfen. Tierartenbezeichnungen sind Teil der gesetzlich geregelten Sachbezeichnung für Produkte tierischer Herkunft und dürfen daher nur verwendet werden, wenn das Lebensmittel tatsächlich Bestandteile dieser Tierart enthält. Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung oder Zusätze wie „aus Pflanzen“ ändern daran nichts. Das Gericht stützte sich auf Art. 18 und 19 LMG, Art. 14 LGV, Art. 9 VLtH sowie auf die EU-Rechtsprechung (u. a. Urteil „TofuTown“). Es betonte, dass der Täuschungsschutz Vorrang vor Marketingüberlegungen hat und dass das Verbot unabhängig von Sprache oder Darstellungsform gilt. Die Bezeichnungen wurden als unzulässig eingestuft. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des EDI gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf und bestätigte die Verfügung der Gesundheitsdirektion, wonach Tierartenbezeichnungen für vegane Produkte nicht verwendet werden dürfen.

13.10.2025 – 17.10.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

4A_193/2025 * (05.09.2025)
Im vorliegenden Urteil befasst sich das Bundesgericht mit einer Streitigkeit aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Beschwerdeführerin ist die A. AG (Versicherer), Beschwerdegegner ist B. (versicherte Person). Zentral war die Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss einer Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig ist, wenn die versicherte Person lediglich einen Stellenwechsel, aber keinen Berufswechsel vornehmen soll. Das Bundesgericht betonte dazu seine konstante Rechtsprechung, wonach die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (typischerweise 3-5 Monate) für die berufliche Anpassung und Stellensuche, nicht nur bei einem Berufswechsel, sondern auch bei einem Stellenwechsel gilt. Während dieser Frist sind Taggelder basierend auf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten. Obwohl Art. 38a VVG diesbezüglich vertraglich konkretisiert werden kann, darf dies nicht zu unzumutbaren Pflichten führen. Die strittige AVB-Klausel, die jegliche Übergangsfrist bei einem Stellenwechsel generell und absolut ausschliesst, widerspricht der Wertung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Gebot von Treu und Glauben. Sie verschärft die Schadenminderungspflicht in einer nicht zulässigen Weise. Im konkreten Fall war es dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen (kurzfristige Mitteilung, Feiertag, noch bestehendes Arbeitsverhältnis) unrealistisch und unzumutbar, sofort eine neue Stelle zu finden. Ein allgemeiner Ausschluss der Übergangsfrist ignoriert diese notwendige Prüfung der konkreten Realisierbarkeit. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner eine zweimonatige Übergangsfrist für den Stellenwechsel zusteht, und wies die Beschwerde des Versicherers ab.

06.10.2025 – 10.10.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Helena Rosenbusch

8C_453/2024 * (15.09.2024) Krankenversicherung
Das Bundesgericht entschied, dass die Invalidenversicherung (IV) nicht verpflichtet ist, die Kosten für bauliche Anpassungen am Wohnhaus eines querschnittgelähmten Grenzgängers in Frankreich zu übernehmen. Der Versicherte, der zuvor in der Schweiz gearbeitet hatte, beantragte die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Hauses in Frankreich. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch ab, während das Bundesverwaltungsgericht die IV zur Kostenübernahme verpflichtete. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und bestätigte die ablehnende Verfügung der IV-Stelle. Es hielt fest, dass Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel als Sachleistungen grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt werden dürfen (Territorialitätsprinzip). Eine Exportpflicht solcher Leistungen ins Ausland besteht nicht (E. 3.4). Ausnahmen nach Art. 9 IVG und Art. 23bis IVV sind restriktiv auszulegen und nur zulässig, wenn die Durchführung der Massnahme in der Schweiz objektiv unmöglich ist oder besonders gewichtige Gründe vorliegen (E. 5). Der Umstand, dass sich das Haus des Versicherten in Frankreich befindet, stellt nach Auffassung des Gerichts keinen beachtlichen Grund dar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde folglich mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen.