Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

14.04.2025 – 18.04.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Dafina Begaj

2C_46/2023 * (25.02.2025) Bewilligung lokale Sportwette

Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 32 BGS der Gespa nicht direkt die Aufgabe zuweist, alle kantonalen Kleinspielbewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen.

Zu prüfen blieb, ob die Kantone der Gespa eine entsprechende Aufgabe gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGS zusätzlich zu den direkt im BGS festgelegten Aufgaben zugewiesen haben (E. 5.5). Das Bundesgericht erachtet die Argumentation der Gespa insofern als schlüssig, als dass durch die Überprüfung der kantonalen Entscheide Fehlentwicklungen im Bereich der Kleinspielbewilligungen verhindert werden können, ihre Überprüfungsaufgabe also der Sicherstellung der richtigen respektive einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kantone dient (E. 6.3). Insgesamt lasse die Systematik des GSK angesichts des klaren Wortlauts und der im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommenden Absicht der Kantone jedenfalls keine einschränkende Auslegung des Aufgabenbereichs der Gespa im Hinblick auf die Überprüfung von kantonalen Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität zu (E. 6.5). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Gespa in Art. 25 Abs. 6 GSK i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGS mit der Aufgabe betraut wird, kantonale Kleinspielbewilligungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BGS umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen (E. 6.6).

9C_690/2023 * (21.03.2025) Verrechnungssteuer, Steuerperioden 2016-2018

Vorliegend ging der Beschwerdeführerin die Kapitaleinlage zu, als ihre Aktionärin verstarb. Bei diesem Vermächtnis handelte es sich also nicht nur um einen Kapitalzuwachs im Sinne von Art. 60 lit. c DBG, sondern zugleich um eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis aVStG (E. 6.5). Um dem Verbuchungserfordernis in Art. 5 Abs. 1bis aVStG zu genügen, muss die Kapitaleinlage in der Handelsbilanz also nicht nur auf einem gesonderten Konto ausgewiesen, sondern muss dieser Ausweis von Kapitaleinlagereserven auch handels- bzw. rechnungslegungsrechtskonform sein (E. 7.2). Dem Zweck der Meldepflicht ist bei offenen Kapitaleinlagen bereits Genüge getan, wenn die Gesellschaft der ESTV im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung sämtliche Veränderungen auf dem gesonderten Konto gemeldet hat (E.9.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Kapitaleinlagen der ESTV korrekt gemeldet (E. 9.3). Anders verhielt es sich in Bezug auf die Ausschüttung von Fr. 1’080’000.-. Die Gesellschaft hatte der ESTV die ausgeschütteten Kapitaleinlagereserven noch gar nicht gemeldet, als die Ausschüttung fällig wurde. Da folglich eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von Art. 5 Abs. 1bis aVStG nicht erfüllt war, entstand mit der Fälligkeit der Rückzahlung am 21. April 2017 die Verrechnungssteuerforderung (Art. 12 Abs. 1 VStG) (E. 10).

9C_41/2024 * (26.03.2025) Umsatzabgabe, Abgabeperioden 2011 bis 2016

Als Vermittler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG kommt nach dem Bundesgericht nur in Betracht, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter kausal auf den Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden hinwirkt, ohne selbst Vertragspartei der steuerbaren Transaktion zu sein (E. 6.5.1). Weiter erfasst Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG als Händler nur Personen, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit den Handel “für Dritte” betreiben. (E. 6.5.2). Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 13 Abs. 3 lit. b StG sieht das Bundesgericht dann als erfüllt, wenn die Tätigkeit des Händlers oder Vermittlers gewinnstrebig, wirtschaftlich unabhängig und fortgesetzt betrieben wird, wobei sie auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden kann (E. 6.5.3). Somit qualifizierte das Bundesgericht die Stiftungen nicht als gewerbsmässige Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG, weil sie die fraglichen Geschäfte in eigenem Namen abgeschlossen haben und auch sonst keine Geschäfte ersichtlich sind, die sie vermittelt hätten. Zudem können die Stiftungen vorliegend auch nicht als gewerbsmässige Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG charakterisiert werden, weil sie die steuerbaren Urkunden auf eigene Rechnung kauften und verkauften und zudem diese Tätigkeit nicht gewerbsmässig ausübten (E. 7.6). Die Voraussetzungen der missbräuchlich gewählten Rechtsform waren vorliegend auch nicht erfüllt (E. 8.2).

4A_497/2024 * (31.03.2025) Eintragung ins Aktienbuch

Nach Ansicht des Bundesgerichts waren die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber per 1. Mai 2021 automatisch ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall eine Umwandlung von Inhaber- zu Namenaktien eintreten lassen wollte, vorliegend nicht gegeben (E. 3.3.4.2). Dasselbe traf auch auf die Aktionäre zu. Im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister per 12. Januar 2005 bestand die Meldepflicht nach aArt. 697i OR noch nicht. Entsprechend konnten Inhaberaktionäre sie in diesem Zeitpunkt auch nicht verletzen. Aber auch nach Inkrafttreten der Bestimmungen hätten sie eine allfällige Pflicht (die allerdings, solange die Gesellschaften gelöscht waren, nicht bestand) bis zur Wiedereintragung nicht erfüllen können. Erst mit der Wiedereintragung könnte den Aktionär überhaupt eine Meldepflicht treffen, zumal Art. 3 ÜBest OR/2014 im Gegensatz zu aArt. 697i OR nicht aufgehoben wurde (E. 3.3.4.3). Der Beschwerdeführer sei für eine Eintragung nicht auf ein Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR angewiesen und der abweisende Entscheid schade ihm nichts. Vielmehr habe die Gesellschaft über seine Eintragung zu entscheiden (E. 3.4). Für eine gerichtliche Eintragung muss der Aktionär seine Aktionärseigenschaft dem Gericht hinreichend nachweisen. Dies hatte er vorliegend nicht getan (E. 3.5).

8C_669/2023 * (01.04.2025) Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung)

Dass die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind, unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesgerichts vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber für deren Begleichung festgelegten Freibetrages von Fr. 40’000.- (E. 7.1.3). Mit der Verwendung des Begriffs Nachlass im ELG und der Formulierung “Vermögen am Todestag” in der ELV wurde auch vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Ausgangslage insofern vorgespurt, dass die Erbgangsschulden unberücksichtigt bleiben (E. 7.2.2) Somit kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Rz. 4720.03 WEL mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung enthält (E. 7.3). Insbesondere hält es fest, dass der Erblasser mit der Unterzeichnung des Heimvertrages – und somit zu Lebzeiten – die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden. Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen. Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV beim Vermögen am Todestag im Rahmen der Nachlasspassiven berücksichtigt werden (E. 8.2).

07.04.2025 – 11.04.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Dafina Begaj

4A_249/2024 * (04.03.2025) Negative Feststellungsklage, Adhäsionsklage, Rechtshängigkeit,

Es ist möglich, dass der im Strafverfahren Beschuldigte eine negative Feststellungsklage auf dem Zivilweg einreicht, wonach dem Gegner aus vertraglicher Grundlage keine Ansprüche zustehen, wie es vorliegend geschehen ist (E. 2.3.3). Die Kognition des Strafgerichts ist für die von der Beschwerdegegnerin anhängig gemachte Adhäsionsklage beschränkt, namentlich auf die von ihr geltend gemachten ausservertraglichen Ansprüche. Entsprechend wirkt die Rechtshängigkeitssperre der Adhäsionsklage der Beschwerdegegnerin auch nur für diese ausservertraglichen Ansprüche. Dieser negativen Feststellungsklage kann die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage der Beschwerdegegnerin nicht entgegen gehalten werden, soweit es um vertragliche Ansprüche geht. Indem die Vorinstanz vorliegend Litispendenz angenommen hatte, hat sie gemäss Bundesgericht damit Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt (E. 2.4).

1C_170/2024 * (05.03.2025) Baugesuch ausserhalb der Bauzone

Das Bundesgericht erachtete vorliegend das Vorgehen der Gemeinde, ohne jede inhaltliche Abstimmung mit der kantonalen Fachstelle einen negativen Bauentscheid zu fällen, als Verstoss gegen das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (E. 4.3). Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bestehen parallele bzw. geteilte Zuständigkeiten der kommunalen und kantonalen Behörde, die ihre Entscheide aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwingend inhaltlich abstimmen müssen (E. 4.3.2). Dennoch untersuchte das Bundesgericht die Frage, ob sich Art. 87 Abs. 3 KRG/GR insoweit bundesrechtskonform anwenden bzw. auslegen liesse, dass ein Verzicht auf die Weiterleitung der Gesuchsakten an die zuständige kantonale Behörde immerhin dann zulässig wäre, wenn die Gemeinde die Baubewilligung nur aus Gründen verweigert, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und die sich unabhängig von den von der kantonalen Behörde zu beurteilenden Fragen der Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit beantworten liessen. (E. 4.4). Vorliegend verneinte es diese Frage jedoch aufgrund der fehlenden Rechtskonformität der betreffenden Bestimmung mit Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 25a RPG (E. 4.5).

4A_416/2024 * (13.03.2025) Regressanspruch; Arbeitgeberprivileg,

Zu beurteilen war vorliegend die Rechtsfrage, ob sich das betreffende Unternehmen – und in der Folge auch die Beschwerdeführerin als von den Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung – auf das Arbeitgeberprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann, wenn sich ein Unfall mit einem Bagger auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignet, oder ob das Arbeitgeberprivileg auch unter diesen Umständen von Art. 75 Abs. 3 ATSG durchbrochen wird (E. 4.3). Zur Beurteilung dieser Frage war vorliegend entscheidend, ob das Unternehmen als Halterin des unfallverursachenden Motorfahrzeugs als obligatorisch haftpflichtversichert im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG galt. Dies beurteilte sich wiederum anhand der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (E. 4.7). Gemäss diesen werden die Gefährdungshaftung nach Art. 58 ff. SVG und die zugehörige Versicherung nicht bloss wirksam, wenn ein von einem Motorfahrzeug bewirkter Unfall sich auf öffentlicher Strasse ereignet, sondern vielmehr auch dann, wenn das (sich im Betrieb befindende) Fahrzeug nicht auf öffentlichem Grund steht (E. 4.7.6). Den Entscheid der Vorinstanz bestätigend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das in Art. 75 Abs. 2 ATSG verankerte Arbeitgeberprivileg vorliegend gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG entfällt (E. 4.8).

9C_344/2024 * (19.03.2025) Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2017

Streitig war vorliegend, wie die Steuerrückerstattung bei Kapitalleistungen aus Vorsorge zu berechnen ist, wenn nach dem Vorbezug eine Teilrückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt (E. 3). Die Steuertarife unterliegen nicht der Steuerharmonisierung und Art. 11 Abs. 3 StHG schreibt den Kantonen deshalb auch nicht vor, den Steuertarif bei Kapitalleistungen aus Vorsorge progressiv auszugestalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen mit Art. 83a Abs. 2 BVG Vorgaben zur konkreten Berechnung der Steuerrückerstattung und zu einem allfälligen Ausgleich der Progression machen wollte. Vielmehr ist den Kantonen bei der Berechnung der Steuerrückerstattung derselbe Regelungsspielraum zuzugestehen, den sie auch bei der Berechnung der Steuern auf dem Vorbezug aufgrund ihrer Tarifhoheit besitzen. (E. 4.5). Haben die Kantone somit bei der Berechnung der Steuerrückerstattung in Bezug auf die kantonalen Steuern einen Regelungsspielraum, sind sie nicht verpflichtet, die Berechnung bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer nach derselben Methode vorzunehmen (E. 4.6).

1C_103/2024 * (20.03.2025) Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs

Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 4 BV ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV (E. 3.2). Zwar ist unbestritten, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Dennoch entfällt diese Dringlichkeit, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist analog Art. 29 Abs. 1 BV erfolgt (E. 3.4). Sein Gesuch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Massnahmen reichte der Beschwerdeführer erst 10 Tage nach dem Gewahrsam vom 1. Mai 2023 ein. Somit ist es gemäss Bundesgericht mit Art. 31 Abs. 4 BV vereinbar, wenn das Appellationsgericht zum Schluss kam, dass zunächst die Kantonspolizei und damit eine Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden habe (E. 3.6).

 

31.03.2025 – 04.04.2025

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Dafina Begaj

4A_384/2024 * (03.03.2025) Vereinbarung über Erfolgsbeteiligung; Stufenklage

Für eine Stufenklage genügt grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet. Vorliegend hat sie zugleich rechtsgenügend dargelegt, weshalb ihr eine Bezifferung nicht zuzumuten ist (E. 3.6.6). Die klagende Partei ist, soweit sie einen materiellen Informationsanspruch besitzt, zu einer Bezifferung von Circa-Beträgen im Rahmen der Stufenklage nicht gehalten, sondern kann sich mit der Angabe eines Mindestwerts begnügen (E. 3.7.3). Wird dem Beschwerdegegner ein Netto-Anteil an einem Prozessergebnis versprochen, darf er nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm die zur Berechnung dieses Ergebnisses nötigen Parameter offengelegt werden (E. 4.3.6.3). Soweit der anspruchsberechtigte Dritte die mit dem Beschwerdegegner getroffene Vereinbarung nicht kennt, muss ihm dies nicht bewusst sein (E. 4.3.6.4). Soweit sich die Parteien auf ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen berufen, hätten sie diesen in der Vereinbarung über die Netto-Erfolgsbeteiligung Rechnung tragen können. Da sie dies nicht taten, musste der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben nicht annehmen, diese könnten einer Kontrolle der versprochenen Leistung entgegenstehen (E. 4.4.1). Mängel, welche die Pflicht zu Abrechnung entfallen lassen könnten, dürfen nicht erst in der zweiten Stufe behandelt werden (E. 5.3). Weiter zu prüfen war vorliegend, ob die Stufenklage gestützt auf den behaupteten Schuldbeitritt auch gegen den Beschwerdeführer zulässig war, obwohl sich die Begehren der ersten Stufe nicht gegen ihn gerichtet haben (E. 6). Vorliegend erachtete es das Bundesgericht als angezeigt, die Stufenklage auch gegenüber demjenigen zuzulassen, der die Hauptschuld kumulativ übernommen hat, aber nicht zur Abrechnung verpflichtet war (E. 6.3.2).

7B_1295/2024 * (19.03.2025) Telefonischer Verkehr mit der Verteidigung

Der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (E. 6.1). Zwecks Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt, muss es grundsätzlich zulässig sein, betriebsbedingt bestimmte Telefonzeiten festzulegen oder die Zahl und Dauer der Anrufe zu beschränken (E. 6.2). Vorliegend hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 235 Abs. 4 StPO über einen grundsätzlichen Anspruch auf telefonischen Verkehr mit seiner Verteidigung verfüge und hiess seinen Antrag auf Erteilung einer “Dauertelefonbewilligung” mit seiner Verteidigung somit gut. Die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten des telefonischen Kontakts mit der Verteidigung obliegt den nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständigen Vollzugsbehörden (E. 6.4).

7B_145/2025 * (25.03.2025) Entsiegelung und Durchsuchung

Angesichts der technischen Entwicklung und der – damit einhergehend – geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind.
Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei substanziiert dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (E. 2.7).