Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
24.06.2024 – 28.06.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laura Ambühl
9C_169/2013 * (29.05.2024) Krankenversicherung
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, nach welchem Tarif die Pflegeleistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung) zu vergüten sind (E. 5). Die Auslegung ergab, dass sich der gem. Art. 7a KLV anwendbare Tarif für die Vergütung von Leistungen nach der formellen Einordnung des Leistungserbringers richtet, d.h. Abs. 1 gilt für Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Abs. 3 für anerkannte Pflegeheime (E. 5.2). Entsprechend sind die von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachten Leistungen gem. Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt, nach dem Tarif für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5.4). Dies gilt auch für die sog. In-House-Pflege, d.h. Pflegeleistungen der hauseigenen Spitex-Organisation (E. 8). Weiter war zu klären, ob die Vergütung gem. Art. 7 Abs. 2 i.V. m. 7a Abs. 1 KLV wegen der Ausrichtung von Beiträgen der kantonalen Behindertenhilfe zu kürzen ist (E. 6). Personale Leistungen nach kantonalem Recht (in casu: § 7 BHG) decken sich teilweise mit Massnahmen gem. Art. 7 Abs. 2 KLV. Die Frage betrifft die extrasystemische Koordination, weshalb Art. 69 ATSG nicht anwendbar ist (E. 6.2). Das BHG selbst legt fest, dass Leistungen der Behindertenhilfe nur subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherungen erbracht werden (§ 20 Abs. 1 BHG). Die Pflicht der Krankenversicherung, Pflegeleistungen zu übernehmen, bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die Kosten für den Bau und Betrieb der Behindertenheime nun von den Kantonen getragen werden (E. 6.3).
1C_653/2022 * (03.06.2024) Opferhilfe
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft unterschiedlich hoch sind. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Gewährung der Soforthilfe genügt es, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der Beweisgrad ist jener des Glaubhaftmachens (E. 4.1). Bei Straftaten, welche die psychische Integrität einer Person betreffen, muss die Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweisen, um die Opferstellung zu begründen (E. 4.2). Bei dringlichen Leistungen ,wie der Soforthilfe, genügt es, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität sprechen (E. 4.3.1). Zudem schliesst die Opfereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen je nach Art und Umfang der Hilfeleistung aus (E. 4.4). Um die natürliche Kausalität zu bejahen, genügt es, wenn das inkriminierte Verhalten zumindest als Teilursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene psychische Beeinträchtigung entfiele (E. 5.2). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Nothilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet (E. 6.2).
9C_705/2023 * (04.06.2024) Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund des zeitlich massgebenden Sachverhalts und den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und AHVV in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung anwendbar (E. 2.1). Streitig war, ob Art. 55bis lit. b AHVV verfassungs- und gesetzeskonform ist (E. 3.1). Bei unselbständigen Verordnungen ist zu prüfen, ob sich der Bundesrat an die im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat und sofern aufgrund der gesetzlichen Grundlage nicht von der Verfassung abgewichen werden darf, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (E 3.2.2). Nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHVG können einzelne Rentenarten vom Rentenaufschub i.S.v. Art. 39 Abs. 1 AHVG ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Aufschubsmöglichkeiten sind an die Rentenberechtigung im Grundsatz, aber an keine weiteren materiellen Bedingungen, zu knüpfen (E. 3.3.4). Der blosse Umstand, dass die Altersrente eine Invalidenrente ablöst, ist kein ernsthafter resp. vernünftiger Grund dafür, den betroffenen versicherten Personen den Aufschub zu versagen und somit ist Art. 55bis lit. b AHVV willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (E. 3.4.3).
17.06.2024 – 21.06.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Janice Kowalski
7B_38/2022* (29.04.2024): Entschädigung (Einstellung, Einigungsverhandlung, Vergleich); unentgeltliche Rechtspflege
Das Bundesgericht beurteilte vorliegend wann ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusteht (E. 2). Wenn die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 316 Abs. 3 StPO erfolgt, passt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als Anspruchsgrundlage eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Staat nicht. Demgegenüber sei die Regelung von Art. 427 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf den Fall eines Vergleichs nach Art. 316 StPO zugeschnitten. Dabei trägt der Bund oder der Kanton in der Regel die Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Die Vereinbarung darf sich aber nicht zulasten des Bundes oder des Kantons auswirken gemäss dem Grundsatz, dass Vereinbarungen nicht zulasten eines Dritten abgeschlossen werden können (“alteri stipulari nemo potest”, E. 2.2). Sodann gilt es einen Vorbehalt zugunsten von Entschädigungsansprüchen, die der Staat zu tragen hat, zu vereinbaren. Wenn Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, darf in der Regel davon aus-gegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten (Urteil 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.6.2; E. 3.3).
8C_184/2023* (29.05.2024): Invalidenversicherung (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ren-tenleistungen; Verwirkung)
Das Bundesgericht beurteilte die Rückforderung von unrechtmäßig bezogenen Rentenleistungen durch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Der Beschwerdeführer, der eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, wurde wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt, da er trotz seiner Invalidität als Geschäftsführer in einer Autogarage arbeitete. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die IV-Stelle, welche die Rentenleistungen rückwirkend einstellte und die unrechtmäßig bezogenen Beträge zurückforderte. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Rückforderung der unrechtmäßigen Leistungen (E. 7.2.3). Es stellte fest, dass die Verwaltung die Rückforderungsverfügung recht-zeitig erlassen hatte, da es sich bei den Fristen in Art. 25 ATSG um Verwirkungsfristen handelt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Im Fall einer strafbaren Handlung ist auf die Verfolgungsverjährung abzustellen; diese er-streckt sich bei Betrug auf 15 Jahre (Art. 146 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; E. 3.2). Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu spät, sondern sogar zu früh verfügt hätte. Hätte die IV-Stelle die Rückforderungsverfügung nicht so früh wie möglich er-lassen, hätte sie bei einem Weiterzug ans Bundesgericht nämlich damit rechnen müssen, dass es die Rückforderung als zumindest teilweise verwirkt qualifiziert hätte (E. 5.1).
8C_561/2023* (22.05.2024): Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz)
Das Bundesgericht entschied vorliegend, wo der Unterstützungswohnsitz eines Minderjährigen liegt. So gilt, wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 149 V 156 E. 4.3). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz (E. 3.2). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG gilt, dass das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern teilt. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat das Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat sodann u.a. einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1; E. 3.3).
8C_184/2023 (06.06.2024): Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015
Das Bundesgericht befasste sich mit der Thematik der Gewinnsteuerfolgen der Wiederbegebung eigener Aktien. Es war zu prüfen, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die steuerpflichtige Gesellschaft einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt (E. 2). Grundlage des Entscheids ist das Massgeblichkeitsprin-zip. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (E. 3.1). Das Bundesgericht hielt mithin fest, dass beim Erwerb eigener Aktien eine Gesellschaft zunächst einmal entreichert werde. Der Erwerb eigener Aktien stellt mit anderen Worten einen Teilliquidationstatbestand dar, dessen Steuerfolgen nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht ausbleiben. Die eige-nen Aktien stellen aus Sicht der Gesellschaft keinen echten Vermögenswert dar (E. 3.2.3) Kommt es zur Wiederbegebung der zurückgekauften eigenen Aktien, ist der Minusposten handelsrechtlich wie-der aufzulösen und, gleich wie eine Kapitalerhöhung, steuerneutral im Eigenkapital auszuweisen (E. 5.4) Das Bundesgericht erkannte, dass, wenn die eigenen Aktien handelsrechtlich nicht als Vermögenswert qualifizieren, auch bei deren Wiederbegebung nicht von einem Veräusserungsgewinn und somit nicht von einem Kapitalgewinn gesprochen werden könne. Die Steuerverwaltung vermag sich nach Auffassung des Bundesgerichts auf keine steuerrechtliche Korrekturnorm zu stützen, die es erlauben würde, den “Wertzuwachs” der wiederbegebenen Aktien zu besteuern. Vielmehr ist der Wertzuwachsgewinn als steuerneutrale Kapitaleinlage im Sinne von Art. 60 lit. a DBG zu verbuchen (E. 6).
03.06.2024 – 07.06.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Deborah Kaderli
8C_572/2023* (08.05.2024): Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige werden gemäss § 16 Abs. 2 der Zuger Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 (ELKV/ZG) nur vergütet, wenn die Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (E. 3.5). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausgeht, dass der Höchstbetrag der Entschädigung CHF 90’000 pro Jahr einem Aufwand von ca. 2’710 Stunden, mithin 338.85 Arbeitstagen entspricht und die maximale Entschädigung erst dann beansprucht werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person im Vollzeitpensum unterstützt. Zudem sei es schlüssig, dass die Ausbildung des pflegenden Familienangehörigen keine Rolle spielt und die Entschädigung immer zum gleichen Ansatz erfolgt (E. 7.3).
6B_149/2024* (14.05.2024): Nichteintreten auf Berufungsanmeldung; Zuständigkeit
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung sind nicht die erstinstanzlichen Gerichte, sondern die Berufungsgerichte zuständig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Zuständigkeit gilt auch dann, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich zu begründen ist (E. 5). Aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO muss es dem erstinstanzlichen Gericht allerdings möglich sein, die Berufungsanmeldung mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung an das Berufungsgericht weiterzuleiten, wenn es die Berufungsanmeldung als verspätet erachtet. Sollte das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung als rechtzeitig qualifizieren, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (E. 5). Sofern das erstinstanzliche Gericht über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung befindet, ist dieser Entscheid nichtig (E. 6).
2C_313/2023* (19.04.2024): Parkiererlaubnis; Verfahrenskosten
Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BehiG) können die Verfahrenskosten ausnahmsweise einer Partei auferlegt werden, wenn diese das Verfahren mutwillig oder leichtsinnig führt. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich Indizien, was mit Mutwillig- und/oder Leichtsinnigkeit gemeint ist (E. 5.2 f.). Für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG ist die Auslegung von Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 74 Abs. 2 BVG von besonderem Interesse. Dabei ist eine aussichtlose Beschwerde nicht mit Mutwillig- oder Leichtsinnigkeit gleichzusetzen (E. 5.4). Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt weiter eine objektive und subjektive Komponente voraus. Die objektive Komponente besteht darin, dass eine Partei offensichtlich einen unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt vertritt. Subjektiv muss dieses Verhalten der Partei vorwerfbar sein, wobei der Massstab von Treu und Glauben bestimmt wird (E. 5.5). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt (E. 6.7).
5A_751/2023* (29.04.2024): Nichtigkeit eines Kollokationsplans, etc.
Eine Veränderung der passiven Konkursmasse nach Konkursschluss ist ausgeschlossen. Nach Konkursschluss hat weder das Konkursamt noch dessen Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit, um Fragen der Kollokation zu beantworten (E. 4.2.3). Hingegen bleibt das Konkursamt zum Widerruf der Abtretungsverfügung trotz Konkursschluss zuständig, womit grundsätzlich auch die Prüfung und die allfällige Feststellung der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) einer Abtretungsverfügung möglich ist (E. 4.3.2). Im internationalen Kontext gilt der Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht, unter Vorbehalt einer allfälligen Ausnahme: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang. Bei der Schaffung oder Revision des IPRG bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Parlament bewusst die alte Konkursübereinkunft mit Bayern brechen wollte (E. 4.5.5). Entsprechend war eine Anerkennung des deutschen Insolvenzdekretes nach Art. 166 ff. IPRG nicht notwendig (E. 4.6).
8C_348/2023* (03.05.2024): Unfallversicherung (Unfallbegriff)
Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei nicht die strafrechtliche Relevanz der gesundheitsschädigenden Handlung an sich, sondern dass sie in der Regel die Elemente des Unfallsbegriffes erfüllen. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall, da die Ansteckung mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und damit in typischer Weise erfolgte (E. 4.4.1 f.). Die Umstände, wie es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr geführt habe, seien nicht entscheidend (E. 4.4.1). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den ungeschützten Geschlechtsverkehr verweigert hätte, wenn sie über die HIV-Infektion gewusst hätte, ändert daran nichts (E. 4.4.3).
27.05.2024 – 31.05.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laura Ambühl
6B_942/2022 * (13.05.2024) Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel etc.; Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens; Landesverweisung; Willkür; rechtliches Gehör
Berufungsverfahren sind grundsätzlich mündlich. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung muss einerseits einen Ausnahmefall von Art. 406 StPO erfüllen und andererseits ist zu prüfen, ob ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (E. 2.1). Wird eine Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, ist ein auf die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gutgeheissenen Rügen beschränktes, Berufungsverfahren durchzuführen (E. 2.4.1). Nach ungeschriebenem Bundesrecht hat die Vorinstanz bei der Neubeurteilung eines Rückweisungsentscheids die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen (E. 2.4.2). In casu missachtete die Vorinstanz einerseits die Rechtsprechung des Bundesgerichts, da im Verfahren nicht nur Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Beschwerdeführer keine Beweisanträge stellen resp. sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht äussern konnte (E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_105/2021 E. 3.5.5).
20.05.2024 – 24.05.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Janice Kowalski
4A_93/2024 * (06.05.2024): Sicherheit für die Parteientschädigung, Art. 99 Abs.1b und d ZPO; Nichteintreten, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Das Bundesgericht äusserte sich im vorliegenden Falls zur Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO. Nach dem Grundsatzurteil BGE 142 III 798 hat die Partei, die gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht (E. 1.3). Wenn hingegen eine anbegehrte Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen wird, kann die vollständige oder teilweise Abweisung eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (vgl. BGE 147 III 529, nicht publ. in: BGE 148 III 42; E. 1.4). Schliesslich wolle der Gesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, gerade nicht unbeschränkt öffnen (E. 2.2.1.2).
6B_831/2023 * (24.04.2024): Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung; Landesverweisung
Das Bundesgericht befasst sich vorliegend unter anderem mit dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Art. 147 StGB, sowie der Abgrenzung zum Tatbestand des Betrugs, Art. 146 StGB, (E. 4.8.2) und nimmt eine Praxisänderung bzw. Praxispräzisierung vor. Entgegen der zuvor vertretenen Auffassung (6B_24/2018) sei es für die Anwendung von Art. 147 StGB bei einem Kauf auf Rechnung somit sehr wohl von Bedeutung, ob nicht nur der Bestellvorgang, sondern auch der Versand der Waren vollautomatisiert wurde. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung zulasten Dritter nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist und folglich gar kein verbindlicher Kaufvertrag zustande kam. Die Vortäuschung des Zahlungswillens im Online-Handel fällt trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge unter den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (E. 4.9.2).
2C_58/2023 * (22.03.2024): CO2-Abgabe; Sanktion wegen Überschreitung der individuellen Zielvorgaben (Referenzjahr 2015)
Das Bundesgericht klärt Fragen im Zusammenhang mit dem CO2-Sanktionssystem für Fahrzeugimporteure. Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) bezweckt unter anderem, die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zu vermindern. Dazu werden Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen vom Bundesamt für Energie (BFE) CO2-Zielvorgaben gemacht, bei deren Überschreiten dem Bund eine CO2-Sanktion zu zahlen ist (E. 4.2). Das Bundesgericht beurteilte vorliegend wie der Begriff des Importeurs gemäss teleologischen Verständnismethode zu verstehen ist (E. 5 ff.). Im Ergebnis lässt sich der Begriff des Importeurs nach Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz nicht unmittelbar aus dem Wortlaut herleiten. Aus systematischer, historischer und teleologischer Sicht ergibt sich allerdings eindeutig, dass jene Person als Importeur gilt, die einen Personenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt (E. 5.2.7). Massgebend dafür ist, wer Inhaberin der entsprechenden Typengenehmigung ist (E. 5.3.4). Ausserdem legte das Bundesgericht dar, dass der Betrieb einer CO2-Börse durch einen Grossimporteur und die damit verbundenen Übertragungen von CO2-Emissionswerten nicht gesetzeswidrig sind (E. 6.3.3).
13.05.2024 – 17.05.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Stéphanie Herren
2C_164/2023* (25.03.2024): Berufsregelverletzung
Das Bundesgericht bestätigt, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker als auch für jene als Erbschaftsverwalter der Disziplinaraufsicht untersteht (E. 4.1.3). Es bestätigt auch die Verletzung der Berufsregeln; insbesondere muss ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen (E. 4.4.4). Sodann dürfen bei der Sanktionsbemessung bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen berücksichtigt werden (E. 5.11). Die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt ist als zur Sanktion hinzutretende, repressive Massnahme zu qualifizieren und steht im Widerspruch mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA (E. 7.9).
1C_506/2023* (23.04.2024): Benützungsverbot von Mobilfunkanlagen (drei adaptive Antennen)
Sollen Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen, deren Beurteilung ursprünglich nach dem sog. «Worst-Case-Szenario» und damit ohne Berücksichtigung eines Korrekturfaktors (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) erfolgte, neu unter Anwendung eines Korrekturfaktors und damit ohne die bisher geltenden Emissionsbegrenzung betrieben werden, ist gemäss Bundesgericht die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens notwendig. Das Bundesgericht begründet seine Auffassung damit, dass die Anwendung des Korrekturfaktors zu Leistungsspitzen führen könne, die deutlich über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen können. Die nichtionisierende Strahlung ist grundsätzlich nicht wahrnehmbar. Diese faktische Änderung des Betriebs begründet regelmässig ein Interesse der Anwohnerschaft sowie der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 4.2).
9C_661/2022* (26.03.2024): Verrechnungssteuer, geldwerte Leistungen 2008
Strittig ist vorliegend der Beginn des Verzugszinsenlaufes bzw. der Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Verrechnungssteuerforderung(en) im Zusammenhang mit verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre erfolgten geldwerten Leistungen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen, sondern rein tatsächliche Vornahmen darstellen entstehen ihre Verrechnungssteuerforderungen bereits im Zeitpunkt der Leistung bzw. – sofern buchhalterisch ersichtlich – jeweiligen Verbuchung der geldwerten Leistung (E. 3.2.1). Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Verrechnungssteuerforderung im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchungen der Leistung entstanden ist und nicht auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen ist (E. 4.2.).
6B_921/2023*(25.04.2024): Rückzug der Anschlussberufung infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung (6B_963/2023); Ordnungsbusse; unentschuldigtes Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung (6B_921/2023)
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau blieb einer Berufungsverhandlung fern, nachdem das vorgängig eingereichte Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau auferlegte der unentschuldigt nicht erschienenen verantwortlichen Staatsanwältin eine Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 und qualifizierte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen. Das Bundesgericht bestätigte den Rückzug der Anschlussberufung, ging im vorliegenden Sachverhalt aber davon aus, dass im Falle der gesetzlichen Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO die (zusätzliche) Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 205 Abs. 4 StPO nicht gerechtfertigt ist (E. 4.2.3).
06.05.2024 – 10.05.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Deborah Kaderli
4A_603/2023* (25.03.2024): Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Erläuterung, rechtliches Gehör
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass Art. 189a Abs. 1 IPRG anwendbar ist (E. 3.3). Ohnehin würde aber eine Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist nicht zu einer Verletzung des formellen Ordre public führen, da es sich nicht um einen fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz handelt (E. 3.4). Hingegen bejahte das Bundesgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem das Schiedsgericht dem Beschwerdeführer das Erläuterungsgesuch nicht zugestellt hat und vor Erlass des Erläuterungsentscheides nur die klägerische Sicht angehört hat, hat es sowohl die Anhörungspflicht (E. 2.4) als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (E. 4.4).
9C_201/2023* (03.04.2024): Krankenversicherung
Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Umstritten war, ob die Beschwerdeführerin systematisch zwei TARMED-Positionen verrechnet hat. Die Vorinstanz bejahte die Rückerstattung und stützte sich dabei auf eine stichprobenweise Einzelfallprüfung mit Hochrechnung, wobei sie dies anschliessend mit einer Kontrollrechnung überprüfte (E. 4.2). Vor Einführung des Screening-Modells (Urteil 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023) war dieses Vorgehen zulässig. Damit eine Stichprobe repräsentativ ist, muss eine genügend grosse Stichprobe, die nach dem Zufallsprinzip gezogen wird, sowie ein Schätzverfahren, um von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu schliessen. Schliesslich hängt die Brauchbarkeit der Ergebnisse von der Genauigkeit ab, welche der Zweck der Erhebung erfordert (E. 7.4). Vorliegend waren diese Kriterien nicht erfüllt, weshalb nicht auf die Stichprobe abgestellt werden kann und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird (E. 8.1 und E. 8.2).
2C_257/2023* (05.04.2024): Disziplinarverfahren; Anwälte
Aus den strafrechtlichen Grundsätzen ist abzuleiten, dass die Entbindung hinreichend konkret sein muss. Für den Klienten muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung die Tragweite der Entbindung klar sein, dies sowohl sachlich («wann»?) als auch quantitativ («wieviel»?). Zudem sind auch der Anlass der Entbindung als auch der Umfang des Mandatsverhältnis hinreichend konkret zu umschreiben. Dies bedeutet auch, dass der Klient eine Vorstellung über die Auswirkungen der Entbindung auf seine eigene Rechtssphäre hat. Die Anforderungen an den sachlichen und quantitativen Konkretisierungsgrad einer Entbindungsklausel sind umso strenger anzusetzen, je grösser der Interessengegensatz zwischen Anwalt und Klient ist – bei Honorarstreitigkeiten ist der Interessengegensatz besonders ausgeprägt (E. 5.8). Vorliegend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Entbindungsklausel diesen Anforderungen nicht genügt (E. 6).
5A_502/2023* (20.03.2024): Abrechnung der Betreibungskosten (Verlustscheine)
Vorab stellte das Bundesgericht fest, dass für die Gebühren und Entschädigungen ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) anwendbar ist (E. 3.1). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels einer Abholungseinladung ist zwar grundsätzlich zulässig, doch besteht dafür keine Kostenpflicht, da es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung handelt. Daran ändert auch der neu eingeführte Art. 10bis GebV SchKG nichts (E. 3.2.3). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Pfändungsankündigung vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden ist, weshalb eine separate Abrechnung gerechtfertigt ist. Die Pfändungsankündigung ist somit nicht in Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist keine Betreibungsurkunde, die nach Art. 64 SchKG zugestellt werden muss, sondern eine Verfügung, die nach Art. 34 f. SchKG zugestellt wird. Die Zustellung der Pfändungsankündigung mit A-Post (und auch mittels A-Post Plus) ist im SchKG nicht vorgesehen und auch nicht vorgeschrieben, weshalb diese Kosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (E. 3.3.2). Die Pfändungsurkunde bildet gleichzeitig den Verlustschein, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war, weshalb Art. 20 GebV SchKG zur Anwendung kommt. Die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (E. 3.4).
5A_487/2023* (02.04.2024): Haftung für Arrestschaden nach Art. 273 SchKG (Zuständigkeit)
Zunächst bestätigte das Bundesgericht, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest als lex specialis vorgeht und von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach Art. 271 ff. SchKG «zur Hauptsache betreffend die Arrestgründe und die Arrestbehörde» abweicht (E. 2.4.1; BGE 148 III 138 E. 3.5.1). Sinn und Zweck von Steuerarrest und reinem SchKG-Arrest unterscheiden sich nicht und haben inhaltlich dieselbe Funktion. Sie unterscheiden sich in erste Linie dadurch, dass nicht dieselbe Instanz zur Auslösung befugt ist. Da die zwei Institute aber dieselbe Funktion haben, rechtfertigt sich, dass beim Einsatz des gleichen Sicherungsinstruments auch die gleiche Haftungsbestimmung des Arrestrechts, d.h. Art. 273 SchKG, angewendet wird (E. 2.5.4).
4A_639/2023* (03.04.2024): Definitive Rechtsöffnung, Aktenschluss; keine Notorietät von Eintragungen in ausländischen Handelsregistern
Gemäss Art. 151 ZPO benötigen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze keines Beweises (E. 2.1). Solche Tatsachen sind aber mit Zurückhaltung anzunehmen, da ansonsten die Beweisführungsgrundsätze sowie die Parteirechte unterlaufen würden (E. 2.3). Während für öffentlich zugängliche Eintragungen im Schweizer Handelsregister Notorietät gilt (E. 2.2; anstatt vieler: BGE 148 IV 7 E. 5.1), kann dies für Eintragungen in ausländischen Handelsregistern nicht gelten (E. 2.3). Da im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, waren die Vorbringen der Beschwerdegegnerin verspätet und erfüllten auch nicht die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (E. 3.4 und E. 3.6). Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungsrichter die drei Identitäten von Amtes wegen zu prüfen hat (E. 3.7).
8C_229/2023* (26.04.2024): Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Zwischenverdienst)
Der Wortlaut sowie die Entstehungsgeschichte von Art. 24 Abs. 3 AVIG sind nicht eindeutig (E. 7.1.1 und E. 7.5). Sinn und Zweck der Bestimmung besteht aber offensichtlich darin, die Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung in den einzelnen Kontrollperioden auf die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst zu begrenzen und dient als Korrektiv zur Missbrauchsbekämpfung (E. 7.4 und E. 7.4.1). Übt eine bei der Arbeitslosenversicherung angemeldete Person eine Erwerbstätigkeit aus, so hat der daraus erzielte Zwischenverdienst i.S.v. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG mit dem erworbenen Lohnanspruch, nicht mit dem arbeitgeberseitig ausbezahlten Geldbetrag übereinzustimmen (E. 7.4.2 und E. 7.5).
29.04.2024 – 03.05.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Janice Kowalski
2C_33/2023* (28.02.2024): Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten
Gegenstand des vorliegenden Entscheides ist eine Ordnungsbusse, die gegen die Beschwerdeführerin verfügt wurde, da deren Tochter während der Corona-Pandemie wiederholt ohne Maske die Primarschule besuchte – trotz Maskentragpflicht und ohne ärztliches Attest zur Maskendispens. Die Beschwerdeführerin hat weder ein Attest noch andere Belege eingereicht und ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (E. 4.7). Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab und bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die im Schulrecht ausgefällte Ordnungsbusse keinen strafrechtlichen Charakter hat.
8C_499/2023 (06.03.2024): Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
Ein IV-Rentner ersuchte um Vergütung von Krankheitskosten für seine Pflege. Aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten werden nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des EL-Bezügers berücksichtigt, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10’000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch (E. 6.4.6). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
9C_475/2023 (12.03.2024): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018
Die Steuerpflichtigen deklarierten den Vermögenssteuerwert mit 60% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 3.5% davon. Ferner zogen sie von den Gestehungskosten die Kosten des Mobiliars ab, welches zusammen mit dem Stockwerkeigentum mitgekauft wurde. Hier folgte das Bundesgericht der Steuerverwaltung, welche diesen Abzug aufgrund der fehlenden Nennung im Kaufvertrag nicht zuliess. Die Steuerverwaltung wiederum setzte den Vermögenssteuerwert mit 80% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 5.0% an. Das dagegen vorgebrachte Argument der Schlechterstellung stützte das Bundesgericht nicht. Konkret wurde ausgeführt, dass ein “Ziel-Medianwert von 70%” bundesrechtswidrig sei, ein Ansatz von 80% ist hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da namentlich dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass ausländische Staaten nicht zwangsläufig ein System von öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags und Eintragung im Grundbuch kennen. Auch wenn ein Kanton inländische Objekte mit 70% und ausländische mit 80% erfasse, liege darin keine systematische Schlechterstellung, die sich auf keine sachgemässe Begründung stützen lasse (E. 3.5.2). Dies gelte sinngemäss auch für den Eigenmietwert. Die Beschwerde wurde schliesslich abgewiesen.
2C_176/2022 (07.02.2024): Staatshaftung
Der vorliegende Fall geht auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Bauten und Logistik vom Juni 2013 zurück. Die Vergabestelle schrieb einen Auftrag des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation aus, bei dem es um den Bau von Datentransportleistungen ging. Das Bundesgericht hat entschieden, die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 3 Abs. 1 VG Anspruch auf Schadenersatz für nutzlose Aufwendungen, die es im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren für die Erstellung von Datentransportleitungen getroffen hat. Die Beschwerde wurde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 9).
5A_611/2023 (07.03.2024): Mitteilung des Verwertungsbegehrens
In diesem Entscheid setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine Amtshandlung ungültig ist, wenn sie verfrüht und damit in Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR erfolgt ist (E. 2.2). Das Bundesgericht pflichtete der Vorinstanz bei, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung ohne Konsequenzen bleibt, es sei denn, das Betreibungsamt hätte das Betreibungsverfahren gestützt auf ein vorzeitiges Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren selbst frühzeitig vorangetrieben (E. 3.3).
22.04.2024 – 26.04.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Janice Kowalski
7B_172/2022 * (21.03.2024): Strafverfahren; Entsiegelung
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des genügenden Tatverdachts im Entsiegelungsverfahren bei Wirtschaftsdelikten (E.1.1). Dabei setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Vor diesem Hintergrund sei es ungenau, bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf das Kriterium abzustellen, das in der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammengang mit der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverfahren entwickelt worden ist. Richtigerweise ist für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Entsiegelungsverfahren nur, aber immerhin das Vorliegen erheblicher und konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung verlangt (E. 3.4). Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die dargelegten Verdachtsgründe mithilfe der versiegelten Unterlagen zu erhellen. Der Strafbehörde, welche den Endentscheid zu fällen haben wird, ist dabei nicht vorzugreifen (E.4.3.2).
9C_65/2023 * (18.03.2024): Krankenversicherung
Vorliegend beurteilte das Bundesgericht die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und damit die Frage, ob der Beschwerdegegner die von ihm erbrachten Leistungen tarifkonform in Rechnung gestellt hat (E. 1). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG; E. 5.1). Welche Arzneimittel die OKP zu übernehmen hat, ist behördlich festgelegt: Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG). Auf Grund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin rügt schwergewichtig eine Verletzung des Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG und des in Art. 44 Abs. 1 KVG verankerten Tarifschutzes (E. 6.2). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zubereitung von Zytostatika-Infusionen durch die Krankenhausapotheke den Beschwerdegegner unter den Begriff des „Herstellens“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c des HMG fallen lässt und dass die Zubereitung der Zytostatika-Infusionen nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gemäss Anhang 2 der Pharmacopoea Helvetica (Ph. Helv.) erfolgte (E. 9.2.1; 9.4.2.2).
15.04.2024 – 19.04.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Deborah Kaderli
7B_261/2023* (18.03.2024): Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (Front Door)
Gemäss früherer Rechtsprechung ist die Vollzugsform des Electronic Monitorings erlaubt, wenn bei einer teilbedingten Strafe die Gesamtstrafe nicht höher als 12 Monate ist (E. 2.2.4; BGer 6B_223/2021). Bei der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft wird hingegen nur auf den unbedingten Teil der Strafe abgestellt (E. 2.2.5; BGer 6B_1321/2016). Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Rechtssicherheitsgebot umso gewichtiger sein müssen, je länger die zu ändernde Rechtsprechung besteht (E. 2.3.1). Vorliegend bejahte das Bundesgericht das Bestehen ernsthafter, sachlicher Gründe für die Abänderung der Rechtsprechung und bestätigte damit, dass auch beim Vollzug des Electronic Monitorings bei teilbedingten Freiheitsstrafen für die Bemessung der massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe und nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen ist (E. 2.4).
2C_174/2023* (22.03.2024): Feststellungsverfügung betreffend Biogasanlage
Vorliegend ging es um die Frage, ob die betroffene Anlage als Misch- oder als Hybridanlage zu qualifizieren ist sowie um den Synergieabzug von 15 %. Das Bundesgericht erwog wie die Vorinstanz, dass es sich nicht um eine Mischanlage handeln könne, da es an der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren und fossilen Energieträgern mangle (E. 5.4.2). Weiter bestätigte das Bundesgericht, dass es sich vorliegend um eine Hybridanlage handle, obschon Klärgas gemäss Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV im Rahmen des Einspeisevergütungssystems nicht förderungsberechtigt ist (E. 5.4.3). Eine solche Anlage ist von Art. 2 lit. a EnFV erfasst (E. 5.4.4). Hingegen stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Vergütungssatzes zwingend hätte Art. 16 Abs. 2 EnFV zur Anwendung bringen müssen (E. 5.5.2 f.), weshalb die Sache zur Neuberechnung des Vergütungssatzes gemäss Art. 16 Abs. 2 EnFV zurückzuweisen ist (E. 6).
8C_523/2023* (27.03.2024): Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
In allen drei Sprachen setzt die Gewährung eines Assistenzbeitrages voraus, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung und der Assistenzperson besteht (sog. Arbeitgebermodell) (E. 4.4). Fraglich ist, ob diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der Arbeitsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wurde, die durch die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung kontrolliert wird. Vorab hielt das Bundesgericht fest, dass in den Räten die Ausdehnung auf juristische Personen verworfen wurde, da dabei mit Mehrkosten zu rechnen sei und dies dem eigentlichen Ziel der Kostenneutralität im Assistenzbereich zuwiderlaufen würde (E. 4.4.2 ff.). Zwar haben die Räte dabei nicht an die vorliegende Konstellation gedacht (E. 5.2), dies ändere aber nichts daran, dass man sich für ein Arbeitgebermodell entschieden habe. Überdies sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem Assistenzbeitrag die Verwaltungskosten der juristischen Person entschädigt würden, was zu einer finanziellen Unterstützung führen würde, die nicht im Sinne des Gesetzgebers ist (E. 5.3).
9C_591/2023* (02.04.2024): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden ab 2011
Die Vorinstanz bejahte die tatsächliche Verwaltung in U., da dies als «sehr wahrscheinlich» erschien (E. 3.3). Dabei übernahm das Verwaltungsgericht die Formulierung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts basierte auf der Vorstellung, dass sowohl die Beweislast als auch die Beweisführungslast für steuerbegründende Tatsachen situativ dem Steuerpflichtigen übertragen werden können, sofern es der Steuerbehörde gelingt, den Eintritt dieser Tatsachen als «sehr wahrscheinlich» erscheinen zu lassen (E. 3.6.1). Diese Vorstellung ist in doppelter Hinsicht überholt: Erstens steht sie in Konflikt mit der Untersuchungsmaxime (Art. 46 Abs. 1 StHG) und zweitens erfolgt die Verteilung der objektiven Beweislast auch im Steuerrecht nunmehr nach Art. 8 ZGB. Sofern die Formulierung eine Umkehr der Beweisführungs- und Beweislast begründet, ist diese abzulehnen (E. 3.6.2). Anders verhält es sich aber, wenn die Formulierung als Modifikation des Beweismasses qualifiziert wird. Eine Modifikation muss zumindest für jene Tatsachen möglich sein, bei denen der volle Beweis schon nach der Natur der Sache – und nicht nur im konkreten Einzelfall – nicht möglich bzw. zumutbar ist (E. 3.6.4). Beim Beweis des Ortes der tatsächlichen Verwaltung handelt es sich um eine solche Tatsache, weshalb die Formulierung diesbezüglich bundesrechtskonform ist (E. 3.7). Ob eine generelle Beweiserleichterung wie im Sozialversicherungsrecht gelten sollte, lies das Bundesgericht offen (E. 3.6.4).
5A_238/2023* (18.03.2024): Herabsetzungsklage, Erbenstellung (Zahlvaterschaft)
Die Frage, ob jemand ein Nachkomme ist, bestimmt sich nach dem Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis, da das Erbrecht ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen abstellt (E. 4.4). Vorliegend bestand eine sog. Zahlvaterschaft nach dem alten Recht, welche kein rechtliches Kindesverhältnis begründet (E. 4.8). Im Rahmen der Herabsetzungsklage prüften die Vorinstanzen vorfrageweise, ob der Beschwerdeführer Nachkomme des Erblassers ist, was nicht zutrifft. Das rechtliche Kindesverhältnis konnte nach dem Hinschied des Erblassers nur noch auf dem Weg einer – gegen dessen Nachkommen gerichteten – Vaterschaftsklage hergestellt werden (E. 7.1). Die Vaterschaftsklage ist eine Gestaltungsklage. Deshalb konnte diese Frage von vornherein nicht Gegenstand des Herabsetzungsverfahrens sein (E. 7.2). Eine selbständige Vaterschaftsklage hob der Beschwerdeführer nicht an. Es trifft zwar zu, dass ihm diese nach dem Wortlaut von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB nicht offenstand, die jüngere Rechtsprechung beurteilte die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage aber nicht nach dem Übergangsrecht, sondern nach Art. 263 Abs. 3 ZGB (E. 7.4.1). Aufgrund des fehlenden rechtlichen Kindesverhältnis und der Tatsache, dass die Vaterschaftsklage nicht vorfrageweise geprüft werden kann, war die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
08.04.2024 – 12.04.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Laura Ambühl
9C_496/2023 * (29.02.2024) Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017
Einzig die ESTV kann im interkantonalen Verhältnis einen verbindlichen Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit fällen (E. 4.1). In casu war der Kanton Bern nicht befugt, über die Zuständigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer zu entscheiden (E. 4.2). Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach auf Nichtigkeit des kantonalen Steuerdomizilentscheids betreffend der direkten Bundessteuer geschlossen wurde (E. 4.3). Insbesondere entscheidend ist, ob der Mangel so schwerwiegend und offensichtlich ist, dass er auch dann Nichtigkeit herbeigeführt hätte, wenn der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten worden wäre. Dies wird vorliegend bejaht, weil eine Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG dazu führt, dass es Kompetenzkonflikte verschlimmert, statt sie zu lösen (E. 4.3.5). Weiter war der steuerrechtliche Wohnsitz umstritten. Der Wohnsitz resultiert allein aus der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (E. 5.2). Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass die Absicht dauernden Verbleibens nicht nur hat, wer an einem Orte für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht (E. 5.4). Da sich der Lebensmittelpunkt vorliegend in Luxemburg befand, waren die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 Abs. 5 DBG am Heimatort des Beschwerdeführers steuerpflichtig (E. 5.8).
9C_6/2023 * (12.03.2024) Berufliche Vorsorge
Das Bundesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Norm des Art. 26a Abs. 1 BVG einen effektiven Rentenabzug vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen voraussetzt (E. 4.1). Nach Auslegung der genannten Bestimmung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich Art. 26a BVG auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation bezieht. Keine Anwendung findet die Norm bei Sachverhalten, in welchen versicherten Personen rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4.4). Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV lässt sich fernen nicht ableiten, dass die dreijährige Schutzfrist von Art. 26a Abs. 1 BVG auch in letzter Konstellation Gültigkeit entfaltet. Einer verfassungskonformen Auslegung steht der klare Wortlaut und Sinn von Art. 26 Abs. 1 BVG entgegen (E. 4.5).
6B_17/2022 * (18.03.2024) Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Frage eines mengenmässig schweren Falls gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG das aus mehreren Transaktionen stammende Betäubungsmittel auch als Ganzes zu berücksichtigen ist, auch wenn diese kein einheitliches zusammengehörendes Geschehen i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bilden (E. 1.5; E. 1.6). Dies gilt insbesondere auch, weil der Täter jedenfalls bei seiner letzten Handlung von der insgesamt umgesetzten Betäubungsmittelmenge und somit von der damit einhergehenden Gefahr weiss bzw. wissen muss. Somit sind auch mehrere, rechtlich selbständige Einzelhandlungen, die nur gesamthaft die qualifizierende Mengengrenze erreichen, in tatbestandlicher Hinsicht gleich zu behandeln wie eine einzige, eine qualifizierte Menge betreffende Tathandlung (E. 1.6.2.1). Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang (E. 1.6.3).
01.04.2024 – 05.04.2024
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Janice Kowalski
2C_33/2023* (28.02.2024): Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten
Gegenstand des vorliegenden Entscheides ist eine Ordnungsbusse, die gegen die Beschwerdeführerin verfügt wurde, da deren Tochter während der Corona-Pandemie wiederholt ohne Maske die Primarschule besuchte – trotz Maskentragpflicht und ohne ärztliches Attest zur Maskendispens. Die Beschwerdeführerin hat weder ein Attest noch andere Belege eingereicht und ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (E. 4.7). Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab und bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die im Schulrecht ausgefällte Ordnungsbusse keinen strafrechtlichen Charakter hat.
8C_499/2023 (06.03.2024): Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
Ein IV-Rentner ersuchte um Vergütung von Krankheitskosten für seine Pflege. Aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten werden nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des EL-Bezügers berücksichtigt, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10’000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch (E. 6.4.6). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
9C_475/2023 (12.03.2024): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018
Die Steuerpflichtigen deklarierten den Vermögenssteuerwert mit 60% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 3.5% davon. Ferner zogen sie von den Gestehungskosten die Kosten des Mobiliars ab, welches zusammen mit dem Stockwerkeigentum mitgekauft wurde. Hier folgte das Bundesgericht der Steuerverwaltung, welche diesen Abzug aufgrund der fehlenden Nennung im Kaufvertrag nicht zuliess. Die Steuerverwaltung wiederum setzte den Vermögenssteuerwert mit 80% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 5.0% an. Das dagegen vorgebrachte Argument der Schlechterstellung stützte das Bundesgericht nicht. Konkret wurde ausgeführt, dass ein “Ziel-Medianwert von 70%” bundesrechtswidrig sei, ein Ansatz von 80% ist hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da namentlich dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass ausländische Staaten nicht zwangsläufig ein System von öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags und Eintragung im Grundbuch kennen. Auch wenn ein Kanton inländische Objekte mit 70% und ausländische mit 80% erfasse, liege darin keine systematische Schlechterstellung, die sich auf keine sachgemässe Begründung stützen lasse (E. 3.5.2). Dies gelte sinngemäss auch für den Eigenmietwert. Die Beschwerde wurde schliesslich abgewiesen.
2C_176/2022 (07.02.2024): Staatshaftung
Der vorliegende Fall geht auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Bauten und Logistik vom Juni 2013 zurück. Die Vergabestelle schrieb einen Auftrag des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation aus, bei dem es um den Bau von Datentransportleistungen ging. Das Bundesgericht hat entschieden, die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 3 Abs. 1 VG Anspruch auf Schadenersatz für nutzlose Aufwendungen, die es im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren für die Erstellung von Datentransportleitungen getroffen hat. Die Beschwerde wurde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 9).
5A_611/2023 (07.03.2024): Mitteilung des Verwertungsbegehrens
In diesem Entscheid setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine Amtshandlung ungültig ist, wenn sie verfrüht und damit in Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR erfolgt ist (E. 2.2). Das Bundesgericht pflichtete der Vorinstanz bei, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung ohne Konsequenzen bleibt, es sei denn, das Betreibungsamt hätte das Betreibungsverfahren gestützt auf ein vorzeitiges Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren selbst frühzeitig vorangetrieben (E. 3.3).