Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.
26.06.2023 – 30.06.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Max Bieri
5A_955/2022 (26. Mai 2023): Sachenrecht, Privatrechtliche Baueinsprache
Im vorliegenden Fall wollte C. sein im Grundbuch eingetragenes (gegenseitiges) Näherbaurecht ausüben, indem er ein auf seinem Grundstück bestehendes Gebäude abreissen und ein neues Mehrfamilienhaus errichten wollte. Hierfür erhielt C. eine Baugenehmigung. Gegen dieses öffentlich-rechtlich bewilligte Bauvorhaben erhoben die Nachbarn A. und B. (deren Grundstück ebenfalls mit dem gegenseitigen Näherbaurecht belastet war) eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung des Bauvorhabens.
Strittig war die Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen (gegenseitigen) Näherbaurechts (E. 3.).
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen der klare Wortlaut Vorrang hat, sofern er sich nicht aufgrund anderer Vertragsbestimmungen, des von den Parteien verfolgten Zwecks oder anderer Umstände als nur scheinbar klar erweist (E. 3.3.3.).
In der Lehre wird zur Lösung der sich aus dem Widerspruch zwischen dem (gegenseitigen) Näherbaurecht und den baurechtlichen Gebäudeabstandsvorschriften ergebenden Kollision der gegenseitigen Rechte und Pflichten die Auffassung vertreten, dass der Erstbauende vom Abstandsprivileg profitiert und der Zweitbauende weiter von der Grenze zurücktreten muss. Ergibt sich weder aus dem Vertragstext selbst noch aus den sonst massgebenden (objektiv erkennbaren) Umständen, dass die Vertragsparteien mit der Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts eine Abrückungspflicht in dem Sinne gewollt haben, dass beide gleichermassen von dem gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können, darf der Erstbauende von seinem Recht Gebrauch machen und kann der nicht bauende Dienstbarkeitsbelastete und -berechtigte die Realisierung des Bauwerks nicht mit dem Argument verhindern, ihm sei die Ausnützung “seines” Näherbaurechts wegen öffentlich-rechtlicher Gebäudeabstandsvorschriften verwehrt (E. 3.6.3.).
9C_474/2022 (5. Juni 2023): Krankenversicherung.
Der im Kanton St. Gallen zugelassene Facharzt A. wurde von der Helsana und der Progrès Versicherung (Beschwerdeführerinnen) beschuldigt, über einen Zeitraum von drei Jahren Behandlungen abgerechnet zu haben, obwohl er für den Kanton Zürich keine Berufsausübungsbewilligung besass.
Die Vorinstanz in St. Gallen verneinte ihre örtliche Zuständigkeit mit der Begründung, sie sei für die im Kanton Zürich erbrachten Leistungen nicht zuständig, obwohl A. im Kanton St. Gallen über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge (E. 2.1.) Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 2 KVG sei alternativ das Schiedsgericht des Kantons zuständig, in dem sich die ständige Einrichtung des Leistungserbringers befinde. Es komme jedoch nicht darauf an, welche Leistungen den Streitgegenstand bildeten. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze Art. 89 Abs. 2 KVG (E. 2.2.).
Zu prüfen war, wie sich die Situation verhält, wenn ein Arzt in mehreren Kantonen tätig ist (E. 3.5.).
Das Bundesgericht entschied, dass die örtliche Zuständigkeit demjenigen Kanton zukomme, in dem die Arztperson – unter Berücksichtigung der gesamten Praxis – den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit habe (E. 4.). Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt, in welchem Kanton sich der Tätigkeitsschwerpunkt von A. befinde. Aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück (E. 4.4.).
6B_766/2022 (17. Mai 2023): Strafrecht (allgemein), Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme; rechtliche Gehör Anspruch auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit etc.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Gültigkeit einer nachträglich angeordneten stationären Massnahme zu befassen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten, welches die Massnahme rechtfertige, weise gravierende Mängel auf. Insbesondere seien die Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R nicht speziell für ältere Sexualstraftäter entwickelt worden und hätten deshalb nicht angewendet werden dürfen. Aufgrund fehlender Daten sei eine Risikoeinschätzung nicht möglich.
Zudem sei es unzulässig, dass sich der Gutachter auf die Ergebnisse der FOTRES-Auswertung gestützt habe.
Gemäss Bundesgericht ist die Anordnung einer stationären Massnahme auch nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren nicht unverhältnismässig, wenn von einer Gefahr ausgegangen werden muss. Zudem sei die Begutachtung hinreichend begründet und auf den Einzelfall zugeschnitten. Die Vorinstanz habe weder willkürlich gehandelt noch gegen Bundesrecht verstossen.
19.06.2023 – 25.06.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Cathrin Christian
8C_670/2022 (25.05.2023): Arbeitslosenversicherung (Überbrückungsleistungen)
Im vorliegenden Entscheid ging es um die strittige Frage, ob die im Ausland geleisteten Beitragszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauern anzurechnen sind oder nicht.
Die in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten sind nicht anzurechnen, sofern die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der Verordnung (VO) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates qualifiziert werden können.
Anders verhält es sich, wenn Überbrückungsleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrachtet werden, dann muss nämlich angerechnet werden. Unter Überbrückungsleistungen sind Leistungen mit Fürsorgecharakter gemäss Art. 114 Abs. 5 der Bundesverfassung (Arbeitslosenfürsorge) zu verstehen. Sie decken den Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ab und reduzieren das Armutsrisiko vor dem Rentenalter. Erfasst sind damit die Fälle, in denen die Arbeitsförderung nicht mehr und die Rentenversicherung aufgrund des Alters noch nicht greift. Unterschiede zur Arbeitslosenversicherung bestehen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnungsgrundlagen und der Finanzierung der Überbrückungsleistungen.
Bei gesamthafter Betrachtung und auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, bestehen mehrere bedeutsame Unterschiede, die es erlauben, Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen gemäss VO Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Daher sind die im Ausland geleisteten Beitragszeiten nicht für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer anzurechnen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Überbrückungsleistungen keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind, und bestätigt den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
12.06.2023 – 18.06.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Cathrin Christian, Max Bieri und Can Kirmizikaya
5A_81/2022 (12.05.2023): Familienrecht; Eintragung eines Kindesverhältnisses im Personenstandsregister
Das Bundesgericht bestätigte im vorliegenden Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches ein nach deutschem Recht begründetes Kindesverhältnis in der Schweiz anerkannt hatte. Die Beschwerdeführerinnen machen unter anderem ein Verstoss gegen den Ordre public gem. Art. 17 Abs. 1 IPRG geltend und forderten die Abweisung der Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses der Beschwerdegegnerin.
Die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung (Art. 73 Abs. 1 IPRG), welche nach Art. 32 IPRG einzutragen ist, steht unter dem Vorbehalt des Ordre public: Die Eintragung der ausländischen Kindesanerkennung wird nicht bewilligt, wenn deren Anerkennung in der Schweiz mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist. Vorliegend wurde in Deutschland die Aufwertung der ursprünglichen Zahlvaterschaft durch Gesetzesänderung nicht als Ordre public-Verstoss angesehen. Der Grund liegt darin, dass beide Rechtsordnungen im Grundsatz die gleiche Zielrichtung haben, nämlich dem nichtehelichen Kind eine dem ehelichen Kind entsprechende Rechtsstellung zu verschaffen (E. 3.6.3.). Eine Verweigerung der Anerkennung eines in Deutschland registrierten Kindesverhältnisses, unter Berufung auf den Ordre public, lässt sich somit nicht rechtfertigen.
4A_465/2022 und 4A_467/2022 (30.05.2023): Gesellschaftsrecht; Verantworlichkeits- und Rückerstattungsklage; Abtretung nach Art. 260 SchKG.
Im Entscheid vom 30. Mai 2023 behandelte das Schweizer Bundesgericht den Rechtsbereich der Abtretung (Art. 260 SchKG) sowie das Verhältnis zwischen Verantwortlichkeits- (Art. 754 ff. OR) und Rückerstattungsklage (Art. 678 OR).
Fraglich war unter anderem, ob der Abtretungsgläubiger im Konkursverfahren zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig kolloziert sein muss. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Abtretungsgläubiger zum Zeitpunkt des Urteils nicht rechtskräftig kolloziert sein muss. Um auf die Klage eintreten zu können, genügt es, dass eine gültige Abtretung der Prozessführungsbefugnis gemäß Art. 260 SchKG vorliegt (E. 3.5.3 f.).
Das Bundesgericht erklärte ausserdem, dass zwischen dem Anspruch aus Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR und dem Rückforderungsanspruch von Art. 678 OR eine Anspruchskonkurrenz besteht (E. 4.2.2), selbst wenn beide Klagen gleichzeitig erhoben werden. Wenn die Voraussetzungen von Artikel 754 ff. OR und Artikel 678 OR erfüllt sind und es sich in beiden Verfahren nicht um dieselben Personen handelt (unechte Solidarität), haften die Beklagten in beiden Prozessen solidarisch.
4A_581/2022, (02.06.2023): Vertragsrecht, Darlehensvertrag, Klägerwahlrecht (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
Im vorliegenden Urteil ging es um eine Streitigkeit aus einem Darlehensvertrag zwischen der in der Schweiz domizilierten A. AG und der B. GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Dabei ging es insbesondere um das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht, wenn nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verneinte seine sachliche Zuständigkeit, als die A. AG eine Aberkennungsklage gegen die B GbR erhob. Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die (nicht im Handelsregister eingetragene) klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO) (E. 3.2.). Im vorliegenden Fall war die Konstellation umgekehrt, d.h. nur die klagende, nicht aber die beklagte Partei war im Handelsregister eingetragen (E. 3.3.).
Das Bundesgericht hielt folgendes fest: Das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO bezweckt, den nicht im Handelsregister eingetragenen Klägern die Möglichkeit einzuräumen, für die Vorteile der Handelsgerichtsbarkeit zu optieren, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt; es geht mithin um die Privilegierung klagender Nicht-Kaufleute und nicht um die Garantie der Handelsgerichtszuständigkeit für die im Handelsregister eingetragenen Parteien. Deshalb kann sich die im Handelsregister eingetragene Klägerin im Aberkennungsprozess gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Beklagten nicht auf das Klägerwahlrecht berufen mit dem Argument, dass sie aufgrund der Vertauschung der Parteirollen in die Klägerrolle gedrängt worden sei. Es geht nicht um ihren Schutz, in jedem Fall in den “Genuss” der Handelsgerichtsbarkeit zu kommen. Damit der Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts eröffnet wird, ist nicht darauf abzustellen, welche Prozesspartei Gläubigerin oder Schuldnerin ist, sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt (E. 3.4.1.).
29.05.2023 – 04.06.2023
Nachträge Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Max Bieri
5A_869/2021, (25.04.2023): Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Kollokation
Angefochten wurde ein Urteil des kantonalen Obergerichts, das als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (negativen) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) das Rechtsschutzinteresse sowie die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Forderungen zu beurteilen hatte. Die Kollokationskläger (Beschwerdeführer) bilden eine freiwillige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO.
Fraglich war zunächst, ob der klagende Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse hat.
Beträgt die voraussichtliche Konkursdividende für eine bestrittene Forderung – wie im konkreten Fall zu erwarten – 0 %, kann mit der Kollokationsklage voraussichtlich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Im Konkurs von juristischen Personen, die nach Durchführung des Konkurses zu löschen sind (Art. 159a HRegV), stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage. Das Rechtsschutzinteresse wird nur ausnahmsweise bejaht (E. 2.3.5.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Ausnahmefall vorliege und die Beschwerde in Zivilsachen daher abzuweisen sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen können, dass das Obergericht im Zusammenhang mit den Forderungen Nr. 5 und Nr. 6 seine Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (E. 3.4.).
1C_787/2021 (25.04.2023): Ökologisches Gleichgewicht, Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hochbrücke)
Im vorliegenden Fall befasste sich das Bundesgericht mit der geplanten Anpassung eines Autobahnanschlusses (Hochbrücke Freienbach). Anwohner sowie ein Unternehmen vertraten die Auffassung, dass ein solches Bauvorhaben im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens bewilligt werden müsse. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, es handle sich um eine bauliche Umgestaltung im Bereich von Nationalstrassen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 NSG, die lediglich einer Bewilligung durch das ASTRA bedürfe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solches Bauvorhaben sowohl für den Anschluss als auch für die dazugehörige Hochbrücke einer Bewilligung im Plangenehmigungsverfahren bedürfe.
6B_1108/2021 (27.04.2023): Straftaten; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; leichter Fall
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob A. zu Recht wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB verurteilt und des Landes verwiesen worden war.
Strittig war, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vorlag.
Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert.
Ausgehend davon hat das Bundesgericht folgende Werte festgelegt (E. 1.5.9):
– CHF 3’000.- oder weniger: stets leichter Fall
– CHF 3’000.- bis CHF 35’999.-: muss im Einzelfall geprüft werden.
– CHF 36’000.- und mehr: in der Regel kein leichter Fall, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche, besonders gewichtige Umstände vor, die zu einer massiven Verminderung des Verschuldens führen.
2C_393/2022 (05.05.2023): Staatshaftung, Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
A. wurde kurz nach seiner Geburt seiner Mutter weggenommen und von den Behörden in einer Pflegefamilie untergebracht. Später wurde er von seinen Pflegeeltern adoptiert. Im Vorschulalter sowie im Schulalter wurde A. von seinen Pflegeeltern körperlich misshandelt, schwer geschlagen und wirtschaftlich ausgebeutet.
Mit Gesuch vom 12. Januar 2018 ersuchte A. das Bundesamt für Justiz um Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie dieses Gesuch zu behandeln sei. Gerügt wurde eine fehlerhafte Anwendung von Art. 2 AFZG durch die Vorinstanz. Das Bundesamt für Justiz war der Ansicht, die Integritätsverletzungen seien nach der Adoption von A. eingetreten. Mit der Adoption durch die ehemaligen Pflegeeltern sei der Beschwerdegegner nicht mehr “fremd”, sondern mit dem Adoptionsakt zum “eigenen” Kind der Adoptivfamilie geworden. Dementsprechend liege ab dem Zeitpunkt der Adoption keine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG mehr vor (E. 4.1.).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass es für das behördlich in einer fremden Familie platzierte Kind keinen Unterschied machen kann, ob diese Familie die Integritätsverletzungen vor der Adoption als Pflegefamilie oder erst nach der Adoption als Adoptivfamilie begangen hat. Die massgebende Begriffsdefinition spricht dafür, dass bei Kindern, die zunächst behördlich fremdplatziert und später von den Eltern derselben Familie adoptiert werden, die Adoptivfamilie aus der Sicht des Kindes auch nach der Adoption als fremd anzusehen ist (E. 4.6.3.).
1C_391/2022 (03.05.2023): Politische Rechte, Stimmrecht; Gemeindeinitiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht»
Im vorliegenden Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Initiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht» Eigentumsrechte verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung. Das Initiativbegehren setzt ein blosses behördenverbindliches Ziel; über den Weg zur Zielerreichung schweigt es sich aus. Für die Frage, ob die von der Initiative verlangte Massnahme als verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie angesehen werden kann, kommt es darauf an, wie hoch die voraussichtlichen Umstellungskosten sind und wer sie zu tragen hat. Im vorliegenden Fall dürfte es den zuständigen Behörden bei Annahme der Initiative möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung eine mit der Eigentums- und Besitzstandsgarantie vereinbare Lösung für die Kostentragung zu finden.
1C_392/2022 (03.05.2023): Politische Rechte, Stimmrecht; Gemeindeinitiative «Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge»
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Gemeinderat von Hochdorf die Initiative «Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge» für ungültig erklären durfte.
Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, die angeblich zu Unrecht erfolgte Ungültigerklärung der Initiative “Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge” verletze ihn in seinen politischen Rechten (Art. 34 BV i.V.m. § 17 der Verfassung des Kantons Luzern sowie § 10 der Gemeindeordnung der Gemeinde Hochdorf) (E. 3).
Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Wortlaut nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Kann der Initiative ein Sinngehalt beigemessen werden, der sie nicht eindeutig als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz “in dubio pro populo” für gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten (E. 3.3.).
Die Vorinstanz führte aus, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten würden durch die vorgeschlagene Regelung in der freien Verfügung über ihr Eigentum eingeschränkt und damit in ihrem Eigentumsrecht bzw. in der Besitzstandsgarantie verletzt. Diese Eigentumsbeschränkung sei nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, da sie für den angestrebten Klimaschutz weder geeignet noch erforderlich sei (E. 3.4.). Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass in der Literatur die Verfügbarkeit von Ladeanschlüssen bei den Fahrzeughaltern zu Hause immer wieder als Schlüsselfaktor für eine rasche Erhöhung des Anteils von Elektrofahrzeugen genannt werde (E. 3.5.).
Umstritten ist, ob der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 36 Abs. 3 BV) verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme geeignet und erforderlich ist, um das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass sie angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs für die Bestroffenen zumutbar ist (E. 4.4.).
Das Bundesgericht verneinte die Unzumutbarkeit und erachtete die Initiative als mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) vereinbar (E. 4.7.).
05.06.2023 – 11.06.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Can Kirmizikaya
4A_41/2023 (12.05.2023): Rabbinisches Schiedsgericht; Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs
Das Bundesgericht hat im oben erwähnten Entscheid eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch eines Rabbinischen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich behandelt. Die Parteien hatten im September 2022 eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach ihr Streit über eine Geldforderung durch ein rabbinisches Schiedsgericht entschieden werden sollte. Das Schiedsgericht fällte seinen Entscheid im Januar 2023, ohne diesen jedoch zu begründen.
Nach Prüfung stellte das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Entscheid alle Merkmale eines Schiedsspruchs im Sinne von Art. 189 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) erfüllt. Das verfassungsrechtliche Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit sei hier nicht anwendbar, da die Regelung von Form und Inhalt des Schiedsentscheids primär der Parteiautonomie unterliege. Je nach gewählter Verfahrensordnung könne dies zu Problemen bei der Anfechtung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führen, etwa wie im vorliegenden Fall, in dem der Schiedsspruch nur mündlich und ohne Begründung eröffnet worden sei. Da das jüdische Prozessrecht vom Grundsatz der Mündlichkeit geprägt ist und dementsprechend auch keine Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat, lag dem Bundesgericht nur das nicht begründete Entscheiddispositiv vor. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer auch keine Anfechtungsgründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG geltend machen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
15.05.2023 – 21.05.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
6B_75/2023* (18.04.2023): Brandstiftung, Verletzung der Verkehrsregeln; Verbot der reformatio in peius
Das Bundesgericht schränkt in diesem Urteil das Verschlechterungsverbot ein. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft in einem früheren Verfahrensstadium nicht angehört worden seien (E. 2.3.).
6B_219/2021, 6B_228/2021* (19.04.2023): Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei; Ersatzforderung, Zivilforderung, Beschlagnahme; Willkür, rechtliches Gehör etc.
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Geldwäscherei.
Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich – man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt: Die Straftat (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hat sich nicht gelohnt (E. 6.4.2.).
6B_1433/2022* (17.04.2023): Rückzug der Berufung
Ein Berufungsverfahren kann abgeschrieben werden, wenn ein Verteidiger seinen Klienten nicht mehr erreichen kann. Ein solches Verhalten des Klienten verstosse gegen Treu und Glauben (E. 2.3.).
1C_203/202* (12.04.2023): Baubewilligung
Das Bundesgericht äusserte sich zu Auflagen in Baubewilligungen und erklärte, wann diese Auflagen als Zwischenentscheide zu qualifizieren sind. Laut Bundesgericht ist von einem Zwischenentscheid auszugehen, wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmung ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer “Baubewilligung” gar noch nicht gebaut werden darf. Dabei ist vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (E. 1.8.).
08.05.2023 – 14.05.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Can Kirmizikaya
8C_616/2022 (15.03.2023): Wiedererwägung der Invalidenrente
Die im aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts beteiligte Beschwerdeführerin erlitt in den 90er-Jahren ein Schleudertrauma nach zwei Autounfällen. Die heute 72-Jähige wird zu fast 50% invalid und erhielt von der damaligen ELVIA Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungen; nachfolgend «Allianz») eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung von monatlich insgesamt CHF 2’200.00 zugesprochen. Fast 20 Jahre später zieht die Allianz ihren Entscheid in Wiedererwägung (gem. Art. 53 Abs. 2 ATSG) und stellt kurz darauf die gesamten Versicherungsleistungen ein. Die Leistungseinstellung begründet die Allianz damit, dass zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung keine Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma-Praxis durchgeführt worden sei, sprich die Invalidität der Beschwerdeführerin nicht auf einen Unfall, sondern auf eine organische, objektiv nicht ausweisbare Verletzung zurückzuführen sei (E. 4.1.).
Das Bundesgericht hält fest, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente vor Bundesrecht zwar standhalte, aber das Vorgehen der Allianz jedoch äusserst fragwürdig sei (E. 8.). Diese würden akribisch alte Fälle durchforsten und aufgrund fehlender Adäquanzprüfungen systematisch Leistungen einstellen.
01.05.2023 – 05.05.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Max Bieri
2D_53/2020, 2D_53/2020 (31.03.2023): Öffentliche Finanzen & Abgaberecht, Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der Kurtaxen
In einer Gemeinde betrieben zwei Gesellschaften als Konkurrenten jeweils ein Thermalbad und ein Fitnessstudio. Die eine Gesellschaft erhielt von der Gemeinde aus den Einnahmen der Kurtaxe Beiträge für die Fixkosten der Infrastruktur.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV rügte, weil die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten sei und das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten nach Art. 27 Abs. 1 BV verletzt habe.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die beiden Gesellschaften ein Thermalbad und ein Fitnesscenter privatwirtschaftlich betreiben und sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten beruft (E. 4.7.). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Auszahlung der identischen Beiträge.
6B_156/2023 (03.04.2023): Strafrecht (allgemein); Strafzumessung; Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (mehrfache Pornografie); Willkür etc.
Der Beschwerdeführer hatte sich auf elektronischem Wege 136 Bilddateien mit verbotenem pornografischen Inhalt beschafft und besessen. Zudem hatte er ein 13-jähriges Mädchen telefonisch beunruhigt und belästigt, obwohl dieses ihn gebeten hatte, dies zu unterlassen. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie die Strafe zu bemessen sei und ob ein lebenslanges Tätigkeitsverbot notwendig sei.
Der Beschwerdeführer kritisierte die Strafzumessung der Vorinstanz und rügte, dass die aufrichtige Reue zu Unrecht nicht geprüft worden sei, der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei und sein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt worden sei.
Das Bundesgericht führte aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erleichtert hätte, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz des Bildmaterials gewesen seien (E. 1.4.3.).
Gegen das Tätigkeitsverbot wandte der Beschwerdeführer ein, es liege ein besonders leichter Fall vor und weitere Straftaten seien in Zukunft nicht zu erwarten, weshalb von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne. Das Bundesgericht bestätigte das Tätigkeitsverbot, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein sexuelles Interesse an der von ihm trainierten Altersgruppe gehabt und zugegeben habe, sich damals in ein 13-jähriges Mädchen verliebt zu haben (E. 2.6.2). Zudem liege aufgrund der hohen Anzahl hartpornografischer Produkte kein besonders leichter Fall vor (E. 2.6.1.).
6B_208/2021, 6B_209/2021 (29.03.2023): Straftaten; Fahrlässige Körperverletzung; Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie ein Gleitschirmunfall, bei dem ein Passagier zu Schaden kam, strafrechtlich zu qualifizieren ist. Im Rahmen der praktischen Zulassungsprüfung bremste der Beschwerdeführer im Queranflug zu stark ab, was zu einem Strömungsabriss und einem harten Aufprall auf dem Boden führte.
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Tat als fahrlässige Körperverletzung und macht geltend, es könne ihm keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden (E. 3.1.).
Gemäss der Rechtsprechung muss zwischen der Mitwirkung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und der einverständlichen Fremdgefährdung unterschieden werden (E. 3.5.3). Die Unterscheidung richtet sich danach, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt. Der vorliegend zu beurteilende Gleitschirmunfall ist als strafbare einverständliche Fremdgefährdung zu werten. Die Tatherrschaft (der Entscheid über Flughöhe, -geschwindigkeit und -richtung) kam vollständig dem Beschwerdeführer zu, während sein Passagier – soweit ersichtlich – keine Möglichkeit hatte, über die blosse mündliche Kommunikation hinaus korrigierend in das Fluggeschehen einzugreifen (E. 3.5.4). Beim Herbeiführen eines Strömungsabrisses ist von einem groben Flugfehler zu bewerten (E. 3.5.5).
Weiter war zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) erfüllt ist. Das Bundesgericht hat dies verneint (E. 5.2.5).
1C_173/2023 (21.04.2023): Rechtshilfe und Auslieferung; Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe zur Einziehung
Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Beschlagnahme sämtlicher Bankguthaben eines belgischen Staatsangehörigen (E.B.) an, einschliesslich derjenigen der von ihm kontrollierten Gesellschaften. Aufgrund eines belgischen Urteils sei erwiesen, dass sich E.B. das Geld unrechtmässig verschafft habe.
Die Staatsanwaltschaft Zürich liess mittels Schlussverfügung folgendes anordnen:
- Der Staatsanwaltschaft des Appellationshofs Antwerpen wird Rechtshilfe im Umfang gemäss Ziff. 2-3 des Dispositivs gewährt.
- Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C. AG für die A. lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3’311’858 (= EUR 3’080’225.50) der A. lnc. im Hinblick auf die Einziehung zugunsten des Staates weggenommen.
- Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C. AG für die A. lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1’605’163 (= EUR 1’492’896.80) der A. lnc. zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung von E.B. weggenommen.
- (…)
Mit Beschwerde gelangte die A. Inc. (Off-Shore-Gesellschaft von E.B.) an das Bundesstrafgericht und anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte in der Sache die Aufhebung der Ziffern 1-3 der Schlussverfügung.
Gemäss Bundesgericht ist eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu verneinen (E. 3.6). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der angeordneten Kontosperre und musste somit auch Kenntnis von dem dieser Rechtshilfemassnahme zugrunde liegenden Strafverfahren haben. Die Beschwerdeführerin hätte zu diesem Zeitpunkt intervenieren können.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung sei verletzt worden, da zwischen der Beschlagnahme des Bankkontos und der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich neun Jahre vergangen seien. Auch zwischen der Erhebung der Beschwerde beim Bundesstrafgericht und dessen Entscheid seien 2 Jahre vergangen. Das Bundesgericht erachtete diese Dauer nicht als übermässig, da die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit ausübe und daher nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden könne (E. 4.6.).
Weiter hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Durchgriff auf die Beschwerdeführerin zulässig war. Nach der Rechtsprechung ist ein Durchgriff des Alleinaktionärs auf die juristische Person zur Durchsetzung einer Ersatzforderung zulässig, wenn sich Aktionär und Gesellschaft wirtschaftlich nicht unterscheiden lassen und die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person deshalb rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 5.6.).
Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Schadenersatzforderung des belgischen Staates. Würde ihre Kritik zutreffen, hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Folge. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG (sog. Exequaturverfahren) offen, das bei dem nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren aufwändiger ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens um Herausgabe von Vermögenswerten in verschiedenen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in sich birgt. Das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein ist jedoch kein triftiger Grund, bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal auch gewichtige Argumente dafür sprechen, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Norm zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfeersuchen sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 74a IRSG bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form einer Sistierung des einen bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Vorinstanz, die Annahme einer Gesetzeslücke entspreche der klaren Stossrichtung von Art. 13 GwUe, Rechtshilfe auch zur Einziehung von Wertersatz (anstelle nicht mehr verfügbarer Deliktsgüter) zu gewähren. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht daher nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht bzw. steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des SchKG (E. 6.7.).
Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es zudem nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, ausländische Entscheide auszulegen, die nach Eingang des Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangen sind. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen wird, ist es zu vollziehen (E. 7.).
Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich die Beträge in CHF beziffert worden seien, ohne dass der Umrechnungskurs Euro / CHF im Zeitpunkt des Erlasses der Endverfügung berücksichtigt worden sei, obwohl die Forderungen der belgischen Behörden in Euro beziffert worden seien. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Bundesstrafgericht der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil, zumal die Verletzung der Begründungspflicht bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen ist. Die Heilung des Verfahrensmangels ändert jedoch nichts am angefochtenen Entscheid, da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht hat (E. 8.2.).
24.04.2023 – 28.04.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Cathrin Christian
5A_514/2022 (28.03.2023): Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Formfreiheit eines Rechtsvorschlages und des damit verbundenen rechtsgenüglichen Beweises für dessen Mitteilung und Rechtzeitigkeit. Grundsätzlich kann jederzeit gegenüber jedermann voraussetzungslos eine Betreibung eingeleitet werden. Daraus leitet sich ab, dass die Fortsetzung der Betreibung durch Abgabe einer blossen Erklärung gehemmt werden kann. Diese kann bspw. per Telefon, Telefax oder E-Mail erfolgen, wobei der Rechtsvorschlag Gültigkeit erlangt, wenn das Betreibungsamt keinen Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss. Bei einer E-Mail-Eingabe gilt ein strenges Empfangsprinzip und es bestehen erhebliche Beweisrisiken. Der Absender einer E-Mail ist gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (E. 2.1.). Im konkreten Fall konnte der per E-Mail eingereichte Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nicht ausfindig gemacht werden und es stellte sich die Frage, ob ein blosser Screenshot der versendeten E-Mail des Betriebenen als Beweis genügt. Das Bundesgericht verneinte dies und stellte fest, dass der Beklagte die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags nicht qualifiziert glaubhaft machen konnte, da der Beklagte nur bewiesen hat, dass eine E-Mail versendet worden sei, was nach den Regeln der Beweislastverteilung nicht ausreichend ist (E.2.4.).
1C_37/2022 (23.03.2022): Ökologisches Gleichgewicht
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hatte 2021 in einer Referendumsabstimmung einer Änderung des kantonalen Energiegesetzes zugestimmt. Gemäss der Gesetzesänderung sind bis 2030 ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wasserwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, zu ersetzen. In einer Verordnung werden Ausnahmen geregelt. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.
Die dagegen erhobene Beschwerde machte eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) geltend. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind. Einschränkungen in die Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wobei diese bei schwerwiegenden Eingriffen einem formellen Gesetz entsprechen muss (Art. 36 Abs. 1 BV); überdies müssen sie im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) (E. 3.1.). Nach Prüfung der einzelnen Punkte kam es zum Schluss, dass die angefochtene Regelung der Eigentumsgarantie standhält, da die Massnahme mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist und die Beschwerde demnach abzuweisen sei (E. 7.1.).
2C_488/2020 (29.03.2023): Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Im vorliegenden Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Anwendung des revidierten Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, welcher am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Insbesondere klärte es die Frage nach der Tarifberechnung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 und die Anwendung der revidierten Norm. Dabei kam es zum Schluss, dass das beanstandete Vorgehen der Elekrtzitätskommission (ElCom) durch die Beschwerdeführerin, wonach sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen, die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt und Absicherungsgeschäfte mit Bezug zum Territorium der Schweiz im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode berücksichtigt, im konkreten Fall korrekt war. Des Weiteren wurde durch diese Methode der ElCom Art. 6 Abs. 1 StomVG nicht verletzt (E. 7.5.).
9C_534/2021 (04.04.2023): Krankenversicherung
Das Bundesgericht ging im konkreten Fall der Frage nach, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, da im Wesentlichen gegen die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) verstossen haben sollte. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Rückerstattungsbetrag eines Medikamentes, dessen Preis mit Verfügung vom BAG am 1. Februar 2018 um 30.5 % gesenkt wurde. Das BAG berechnete den Rückerstattungsanspruch auf der Basis eines Auslandspreisvergleichs (APV) und therapeutischen Quervergleichs (TQV), was vom Bundesverwaltungsgericht geschützt wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Rückerstattungsanspruch einzig auf der Basis eines APV zu berechnen sei (E.3.1.), was sie aus den Übergangsbestimmungen des Art. 32 KVG und Art. 67a KVV in Verbindung mit Art. 37e KLV und Art. 65b Abs. 2 KVV und BGE 142 V 26 ableitete. Entsprechend lag zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine Preisdifferenz von rund Fr. 1’279’952.35. Das Bundesgericht kam zu dem Entschluss, dass die Berechnung auf der Basis des APV und TQV keine Verletzung des Rückwirkungsverbots darstellte und ferner der Vertrauensgrundsatz laut BGE 142 V 26 nicht zur Anwendung gelangen würde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
1B_10/2023 (06.04.2023): Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters: Strafverfahren, Ausstand
Im konkreten Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in das Ausstandsverfahren des Bezirksrichters Roger Harris nicht einbezogen wurde, womit das Obergericht Art. 29 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung dazu, wer am Ausstandsverfahren zu beteiligen ist (E. 2.3.). Im Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 hielt das BGE fest, dass die beschwerdeführende Privatklägerin im kantonalen Ausstandsverfahren als Partei hätte behandelt werden müssen (a.a.O., E. 3.3). Die Pflicht, der gemäss Art. 59 StPO über das Ausstandsgesuch entscheidenden Behörde, die Gegenpartei(en) ins Verfahren einzubeziehen, ergibt sich nicht nur in direkter Weise aus den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien, sondern in indirekter Weise auch aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wer in seinem Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiert ist und damit über ein die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG) begründendes rechtlich geschütztes Interesse verfügt, muss sich nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen beteiligen können. Das Obergericht hätte daher der Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren Parteistellung einräumen müssen (E. 2.5.).
1B_643/2022 (06.04.2023): Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte im September 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich in zwei Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen Vizepräsident Roger Harris. Roger Harris legte Beschwerde gegen das Ausstandsgesuch des Obergerichts beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Dabei war fraglich, ob eine vom Ausstandsentscheid betroffene Gerichtsperson zu der nicht abschliessenden Aufzählung aus Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zählt, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass das Ausstandsgesuch Herrn Harris einzig in seiner amtlichen Eigenschaft betreffen würde. Aus diesem Grund sei ein Richter gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens ebenso wenig zur Beschwerde befugt, wie gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (E. 2.).
4A_421/2022 (11.04.2023): Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Vorliegend prüfte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Bundespatentgericht, welches die Neuheit der Erfindung gem. Eventualanspruch zu Unrecht nicht prüfte. Dies ist nach erfolgter Rückweisung zur Wahrung des Gehörsanspruchs (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) nachzuholen, um den beschriebenen inneren Widerspruch im angefochtenen Entscheid aufzulösen (E. 3.3.).
9C_512/2022 (06.04.2023): Krankenversicherung
Vorliegend befasste sich das Bundesgericht mit den Auslegungselementen zu § 22 Abs. 1 KVGG und klärte die durch das kantonale Recht geregelte Frage, ab welchem Zeitpunkt die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten erfolgen kann.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung, wonach der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls für den Beginn der 30-tägigen Frist gemäss § 22 Abs. 1 KVGG massgebend sein soll, nicht vertretbar, sondern willkürlich ist, weil die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die vermeintlich klaren und eindeutigen Auslegungselemente des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte stützte, dabei aber ein lediglich mögliches Verständnis des (entgegen ihrer Darstellung) unklaren, sogar eher in die gegenteilige Richtung weisenden Gesetzeswortlautes als das einzig richtige darstellte, die tatsächlich einschlägige, die Frage eindeutig beantwortende Stelle in der Botschaft ausser Betracht liess und stattdessen auf eine viel weniger aussagekräftige abstellte, aus welcher sie zudem einen Schluss zog, der in einem eklatanten Widerspruch zur einschlägigen Passage steht. Insbesondere nach ihrer Entstehungsgeschichte ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass unter der Betreibungsmeldung die vom Krankenversicherer angehobene Betreibung zu verstehen ist (E. 6.5.).
5A_406/2022 (17.03.2023): Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Vorliegend befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit eines Arrestgesuchs als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), welches sich auf den Schiedsspruch des International Centre for Settlement oft Investment Disputes (ICSID) stützte.
Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Gläubiger glaubhaft machen muss, dass ein Arrestgrund vorliegt. Beruft er sich darauf, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben ist, muss er im Falle eines Entscheids aus dem Ausland auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses ausländischen Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Dabei setzt Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht voraus, dass der Gläubiger vorgängig einen definitiven Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit seines ausländischen Titels erwirkt, auf den er sein Arrestgesuch stützen will (E. 3.2.2.).
Will der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögenswerte eines fremden Staates arrestieren lassen, so kommen nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen ins Spiel (E. 3.3.2.):
- Erstens darf der fremde Staat im Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, nicht hoheitlich (“iure imperii”) gehandelt haben, sondern muss als Träger von privaten Rechten (“iure gestionis”) aufgetreten sein.
- Zweitens setzt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme gegen einen fremden Staat auch in Fällen privatrechtlichen Handelns voraus, dass das besagte Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet aufweist. Es müssen Umstände vorliegen, die das Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Dieses Erfordernis beruht auf der Erkenntnis, dass sich ein Staat mit Blick auf die Zulassung von Prozessen gegen fremde Staaten in nichthoheitlichen Belangen nach seinem innerstaatlichen Recht eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegen darf.
- Drittens sind von einem Vollstreckungsverfahren diejenigen in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des fremden Staates ausgenommen, die hoheitlichen Zwecken dienen.
Vorliegend wurde die hinreichende Binnenbeziehung nicht bejaht, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
17.04.2023 – 23.04.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Paul Stübi
2C_340/2022*(20.03.2023): Grundstücksteuer 2019
Der Beschwerdeführer hätte CHF 25 Grundstücksteuern anstelle der effektiven Grundstücksteuern von CHF 0.15. zahlen sollen. Dies, weil er nicht in der Gemeinde U., im Kanton Aargau, in der das Grundstück lag, wohnhaft war. Dagegen erhob er Beschwerde mit der Argumentation, dies verstiesse das Rechtsgleichheitsgebot. Laut Bundesgericht die Ungleichbehandlung zwischen Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen sachlich nicht zu rechtfertigen (E. 5.4.).
5A_925/2021* (02.03.2023): Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Revision, Wiedererwägung)
Vorliegend ging es um die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Gegen diese Anerkennung wurde gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO vorgegangen. Es stellte sich die Frage, ob die Gerichte darauf eintreten durften oder nicht. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen und das Gesetz oder die Rechtssicherheit nicht entgegenstehen. Es stellte sich also die Frage, ob es sich um eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte. Das Bundesgericht verneinte dies (E. 3.4.3., 3.5.).
10.04.2023 – 14.04.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Can Kirmizikaya
4A_398/2022 (06.03.2023): Obligationenrecht (Vertragsauslegung; Umrechnungszeitpunkt bei Verrechnung mit Fremdwährungsforderungen)
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Entscheid mit dem Umrechnungszeitpunkt bei Verrechnungen mit Fremdwährungsforderungen nach Art. 124 Abs. 2 OR (E. 7.6 ff.). Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Frage, auf welchen Umrechnungszeitpunkt abzustellen sei, aus Art. 84 Abs. 2 OR nichts abgeleitet werden könne (E. 7.5). Aus Art. 124 Abs. 2 OR ergebe sich, dass die Rückwirkung der Rückzahlung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung auch für den Umrechnungskurs massgebend sei (E. 7.7). Das Argument der klagenden Partei, der Verrechnende könne bei einer solchen Auslegung risikolos Währungsgewinne erzielen, liess das Bundesgericht nicht gelten. Bei Art. 124 Abs. 2 OR handle es sich um dispositives Recht, weshalb abweichende Regelungen vertraglich vereinbart werden könnten (E. 7.10).
8C_583/2022 (22.03.2023): Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren)
Streitig war in diesem Urteil die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebehörde, welche mit Vollmacht eines IV-Gesuchstellers, dessen Abweisungsverfügung der kantonalen IV-Stelle anficht. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids mit Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG (E. 5.1). Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (E. 5.3). Die Beschwerdelegitimation muss zeitlich sodann bereits bei Beschwerdeeinreichung gegeben sein, und nicht erst bei Erlass der Verfügung (E. 5.6). Das Bundesgericht ging bei der finanziellen Beteiligung der Sozialhilfebehörde von einer regelmässigen Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV aus, auch wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn die ausgerichteten Leistungen noch mit Arbeitslosentaggeldern verrechnen konnte (E. 5.6). Das Gericht hiess die Beschwerde der Sozialhilfebehörde gut.
8C_382/2022 (27.03.2023) Unfallversicherung (Komplementärrente)
Die Beschwerdeführerin in diesem Urteil wurde im Jahre 1994 Opfer eines Gewaltverbrechens und bezog seither sowohl eine Invalidenrente als auch eine Komplementärrente von der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung korrigierte ihre ausbezahlte Komplementärrente rückwirkend und forderte zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von CHF 24’416.55 zurück. Streitig und zu prüfen war sodann die Frage, ob durch einen Versicherungsfall verursachte Anwaltskosten im Rahmen der Berechnung einer UVG-Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen sind (E. 3.). Dazu hielt das Bundesgericht zunächst mittels Auslegung fest, dass die Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) und ATSG-Überentschädigungsregeln zu unterscheiden sind (E. 5.1). Der Überentschädigungsnorm in Art. 69 Abs. 2 ATSG käme eine sog. Auffangfunktion zu, welche nur dann anwendbar, wenn und soweit die Leistungskoordination in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist, was auf die Komplementärrente aber gerade zutrifft (E. 5.4). Nach dem Gesagten liege kein triftiger Grund vor, dass die geltend gemachten Anwaltskosten entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut in die Komplementärrentenberechnung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG mit einbezogen werden müssten (E. 6). Das Bundesgericht wies die Beschwerde entsprechend ab.
4A_378/2022 (30.03.2023): Vertragsrecht (Aberkennungsklage)
Das Bundesgericht behandelte in diesem Urteil die Frage, ob die Vorinstanz alle rechtlichen Entstehungsgründe eines fraglichen Forderungsgegenstandes im Aberkennungsverfahren prüfen dürfe. Im Aberkennungsverfahren sei lediglich die im Rechtsöffnungsverfahren streitige Forderung fixiert. Die Grundlage, auf welcher der Gläubiger die Rechtsöffnung geltend mache, sei, solange sie die streitige Forderung begründe, nicht von Bedeutung.
Das Bundesgericht erinnerte an die Besonderheit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach der Streitgegenstand nicht die Fortsetzung der Vollstreckung als solche, sondern der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei (E. 4.3.1).
Massgebend sei daher nicht, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozess auf einen anderen Rechtsgrund als im Betreibungsbegehren stütze oder sich auf eine andere Schuldurkunde als im Zahlungsbefehl berufe, sondern dass es sich um eine andere Forderung handle als diejenige, die in Betreibung gesetzt worden sei (E. 4.3.2).
03.04.2023 – 07.04.2023
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zusammengefasst von Cathrin Christian
2C_890/2019* (21.12.2022): Öffentliche Finanzen & Abgaberecht; Zollabgaben-Nachforderung (ungerechtfertigte Präferenzverzollung)
Im vorliegenden Urteil hatte sich das BGer mit der Frage zu befassen, ob die Zolldirektion für Ursprungserklärungen auf der Zollrechnung (sog. Rechnungserklärungen), auf denen offenbar irrtümlich die Originalunterschrift fehlte, Nachforderungen wegen ungerechtfertigter Präferenzabfertigung erheben darf.
Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, das Fehlen einer gültigen Rechnungserklärung führe vorliegend zum Verlust der Präferenzverzollung, machte die Beschwerdeführerin geltend, die Auslegung der Rechtsgrundlagen durch die Vorinstanz und die Nachforderung der Steuerverwaltung verstiessen gegen das Freihandelsabkommen, namentlich gegen dessen Protokoll Nr. 3 (nachfolgend «Prot. 3 2005»).
Durch Auslegung der Bestimmungen des Prot. 3 2005 war zu ermitteln, ob Ursprungserklärungen auf der Rechnung noch nachträglich abgegeben werden können und gegebenenfalls nach welcher Frist die Erhebung einer Nachforderung wegen unrechtmässiger Präferenzverzollung im vorliegenden Fall zulässig ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass vorliegend die Ursprungserklärungen auf der Rechnung unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005 für die strittigen Kleinwerte (unter EUR 6’000.–) auch nach der Einfuhr nachgereicht werden können, allerdings nur soweit dies innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Jahren geschieht.
9C_165/2022* (16.03.2023): Berufliche Vorsorge
Die Beschwerdeführerin verlangte mittels Klage die Erhöhung ihrer Invalidenrente sowie der Kinderinvalidenrente ihres Sohnes. Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie eine Leistungspflicht der kantonalen Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: «KVKAI») verneint hatte.
Unbestritten war, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2020 grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat. Uneinigkeit bestand in der Frage der Berechnung der Überentschädigung sowohl im weitergehenden als auch im obligatorischen Bereich.
Es bestand Dissens über die Berechnungsgrundlage der Rente. Während die Beschwerdeführerin verlangte, dass als Berechnungsgrundlage der frühere Lohn mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % heranzuziehen sei, argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass die ursprüngliche Reduktion von 100 % auf 80 % freiwillig erfolgt sei und deshalb von einem Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen sei.
Das Bundesgericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin – wäre sie gesund geblieben – im für die IV-Stelle massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (wie auch im für die Vorsorgeeinrichtung massgebenden Zeitpunkt, in welchem sich die Frage der Herabsetzung stellt) zu 100 Prozent erwerbstätig gewesen wäre. Die vorgenommene Ermittlung des Valideneinkommens auf der Basis eines 100 %-Pensums war somit nicht offensichtlich unhaltbar und die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes daran gebunden. Soweit die Vorinstanz zum gegenteiligen Ergebnis gelangte und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen des mutmasslich entgangenen Verdienstes von einem 80 %-Pensum ausging, womit eine Überentschädigung auch im obligatorischen Bereich vorläge, ist ihr Entscheid als bundesrechtswidrig aufzuheben.
5A_784/2021* (27.02.2023): Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft, Neuschätzung
Die Miteigentümer einer Liegenschaft klagten auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums (gemäss Art. 650/651 ZGB). Die Liegenschaft sei durch das Gericht öffentlich zu versteigern und der Erlös nach Abzug der Kosten und Steuern den Miteigentümern nach ihren Quoten zuzuweisen. Am 8. August 2019 entschied das Zivilgericht Basel-Stadt im Wesentlichen, dass das Miteigentum an der Liegenschaft aufgehoben und die Liegenschaft durch das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend: «BKBS») öffentlich versteigert werde. Das BKBS liess den Verkehrswert der Liegenschaft durch eine Gesellschaft schätzen. In der Folge verlangten die Miteigentümer, dass die Schätzung durch einen unabhängigen Schätzer vorgenommen werde.
Strittig war, ob die vom Teilungsgericht festgelegten Regeln für die öffentliche Versteigerung einschliesslich der Schätzung verbindlich sind oder ob sich die öffentliche Versteigerung nach der Zwangsversteigerung von Grundstücken nach SchKG richtet, welches das Recht auf Neuschätzung regelt (Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG).
Rechtsprechung und Lehre haben sich mit der Natur und den Modalitäten der öffentlichen Versteigerung zur Teilung von Miteigentum aus verschiedenen Blickwinkeln auseinandergesetzt.
Gemäss Bundesgericht ist es nicht zu beanstanden, wenn das Appellationsgericht davon ausgeht, dass sich die vom Zivilgericht (mit Entscheid vom 8. August 2019) gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB angeordnete öffentliche Versteigerung nicht auf das SchKG oder das VZG stützt und dass für die Teilungsmodalitäten die Anordnungen des Teilungsgerichts verbindlich sind.
4A_184/2022* (08.03.2023): Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision
Die Gesuchstellerin ersuchte das Bundesgericht um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf unter Berufung auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG).
Gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG kann eine Partei die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorbringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides kann die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht mehr verlangt werden (Art. 190a Abs. 2 IPRG). Dies ist eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Revisionsgesuches.
Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so beginnt die Frist für jeden dieser Revisionsgründe gesondert zu laufen.
Massgebend für den Revisionsgrund von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ist die Kenntnis der Gesuchstellerin von den nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen und nicht die autoritative Feststellung dieser Tatsachen – geschweige denn deren definitive rechtliche Würdigung – durch eine richterliche Behörde.
1C_537/2021* (13.03.2023): Politische Rechte; Übertretungsstrafgesetz (ÜStG/BS), Änderung vom 23. Juni 2021
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht im Rahmen einer Erlassbeschwerde zu beurteilen, ob das Basler Bettelverbot (§ 9 Betteln) in seiner Ausgestaltung gegen die Bundesverfassung, die EMRK, das Freizügigkeitsabkommen sowie weitere völkerrechtliche Normen verstösst.
Ҥ 9 Betteln
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a) in organisierter Art und Weise bettelt;
- b) andere Personen zum Betteln schickt;
- c) beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet.
2 Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich wer:
- a) in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise bettelt;
- b) innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen sowie innerhalb von fünf Metern um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Schiffsanlegestellen bettelt;
- c) innerhalb von fünf Metern um Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten oder Parkuhren bettelt;
- d) innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Ladengeschäften, Banken, Poststellen, Museen, Theatern, Kinos, Wohn- und Bürogebäuden oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen bettelt;
- e) innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Hotels, Restaurants sowie auf oder innerhalb von fünf Metern um deren Boulevardbereich bettelt;
- f) auf Märkten sowie innerhalb von fünf Metern um Verkaufsstände oder Buvetten bettelt;
- g) in öffentlichen Parks, Gärten, Friedhöfen, Spielplätzen, Schulanlagen, Unterführungen sowie innerhalb von fünf Metern um deren Ein- und Ausgänge bettelt.
3 Die durch strafbares Betteln nach Abs. 1 erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.”
Das Bundesgericht entschied, dass die fragliche Norm die Meinungsäusserungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit nicht verletze, da die Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen konnten, inwiefern ihnen die Anerkennung eines Eingriffs in den Schutzbereich dieser Freiheiten eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde, deren Schutzwirkung über diejenige der persönlichen Freiheit hinausginge. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht hinreichend darlegen können, inwieweit das partielle Bettelverbot in den Kernbereich der persönlichen Freiheit eingreife.
Im Einzelnen seien die Regelungen des § 9 Abs. 2 lit. b-g grundsätzlich zulässig, da einerseits die Einhaltung von Abständen zumutbar sei und andererseits ausreichende Ausweichmöglichkeiten für bettelnde Personen bestünden. Das Verbot des passiven Bettelns in Parkanlagen erachtete das Bundesgericht jedoch als unverhältnismässig.
Die Androhung einer Busse sei hingegen zulässig. Bei den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 lit. b-g (passives Betteln) sei eine Busse jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass zuvor mildere Verwaltungsmassnahmen in maiore minus erfolglos ergriffen worden seien.
Eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens sei nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer machten zudem geltend, die Regelung verletze das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, da sie sich gezielt gegen Roma richte. Das Bundesgericht verneinte eine solche mittelbare Diskriminierung.
9C_678/2021* (17.03.2023): Öffentliche Finanzen & Abgaberecht; Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015
In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Zusammenhang mit verdeckten Kapitaleinlagen. Die B AG (mit Alleinaktionärin A) erwarb die später verkaufte Liegenschaft für EUR 4’610’000 (damals CHF 6’851’382). Die Liegenschaft wurde mit CHF 1’865’995 bilanziert. In den Folgejahren wurde der Buchwert angepasst. Im Jahr 2015 wurde die Liegenschaft zu einem Preis von EUR 5’546’357.60 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Buchwert in der Bilanz CHF 3’426’930 bzw. EUR 2’850’199.
Das kantonale Steueramt ermittelte für A im Steuerjahr 2015 ein Einkommen von CHF 2’284’214.00. Dieses Einkommen wurde mit einer verdeckten Gewinnausschüttung der 2015 liquidierten B AG begründet. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache und in der Folge Beschwerde.
Gemäss BGer war die Befreiung von der Hypothekarschuld durch die Beschwerdeführerin buchhalterisch nicht nachweisbar, weshalb die Zahlung der Gesellschaft als steuerbare Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage zu qualifizieren sei (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG).
Nach Prüfung der einschlägigen Auslegungsmethoden besteht kein überzeugendes Argument dafür, vom Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 DBG abzuweichen und die Steuerfreiheit der Ausschüttung von Kapitaleinlagen an die Bedingung einer gesonderten Verbuchung bei der Gesellschaft zu knüpfen. Die Vorinstanz ist somit – in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG – zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht unter Art. 20 Abs. 3 DBG fallen können. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht verletzt.