Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

12.12.2022 – 18.12.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_333/2022* (09.11.2022): Mieterausweisung, Art. 257 ZPO
Das Bundesgericht setzt sich in diesem Fall mit einer Mieterausweisung in klaren Fällen auseinander. Dabei analysiert es insbesondere die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bestätigt diese, und geht auf die Sachverhaltsdarlegung an sich ein. Bemerkenswert ist dabei auch der Umgang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So wurde der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachwies. Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt. Die blosse Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen würde die Bedürftigkeit nicht belegen. Weiter reicht es nicht, weitere Beweismittel einfach nur «zu offerieren» (E. 11.4.1., 11.4.3.). Es irritiert daher, dass das Bundesgericht im gleichen Urteil für das Verfahren vor dem Bundesgericht eben diese Bestätigung der Sozialhilfeleistung für den Nachweis der Bedürftigkeit anscheinend genügen lässt und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (E. 12.3.).

6B_171/2022* (29.11.2022): Fahrlässige Tötung; Anklageprinzip; Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO)
Das Bundesgericht setzt sich mit der Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO auseinander. Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. der Umstand, dass die Anwendung dieser Norm die Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat, spricht gegen eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Ferner erscheint eine zu extensive Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch unter dem Aspekt, dass das Sachgericht gewissermassen die Rolle der Anklage einnimmt, wenn es diesen Artikel anwendet, als problematisch. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen (E. 3.4.4.). Das bedeutet in der Konsequenz Folgendes: Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (E. 3.5.).

1C_398/2021* (08.11.2022): Ortsplanungsrevision, Arealplan Bahnhof Samedan
2018 hatte der Gemeindevorstand der Gemeinde Samedan den Arealplan «Bahnhof» beschlossen. Gegen diesen Arealplan wurde mit Erfolg Beschwerde erhoben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen nicht dazu führen, die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts zu entleeren (E.3.3.). Der unkoordinierte Erlass von Sondernutzungsordnungen für Teile des Gemeindegebiets widerspricht der Planungspflicht von Art. 2 Abs. 1 RPG. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung ist daher von Bedeutung, ob die Abweichung demokratisch abgestützt ist. Allerdings darf ein Sondernutzungsplan die Grundordnung auch nicht ihres Sinngehalts entleeren, wenn er von den gleichen Organen und im gleichen Verfahren festgesetzt und genehmigt wurde wie die Grundordnung (E. 3.3.).
Der strittige Arealplan wurde vom Gemeindevorstand erlassen und unterstand nicht wie der Rahmennutzungsplan der Abstimmung. Er war damit demokratisch weniger stark abgestützt und musste daher strenger beurteilt werden (E. 4.2.). Da darüber hinaus die Abweichung von der Grundordnung massiv war, wurde die Beschwerde gutgeheissen (E. 4.4. f.).

05.12.2022 – 11.12.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_978/2020* (16.11.2022): Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden
Der Angeklagte ist Verwaltungsratspräsident eines Telemarketingunternehmens. Dieses kontaktierte Unternehmen, welche im Telefonverzeichnis eine Werbesperre (Sterneintrag) vermerken liessen. Es war fraglich, ob er sich nach Art. 3 UWG strafbar macht. Danach handelt unlauter, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG war Gegenstand der auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des UWG. Der Wortlaut des revidierten Gesetzes stellt seither klar, dass eine durch Sterneintrag im Telefonverzeichnis vermerkte Ablehnung von Werbemitteilungen dann keine Sperrwirkung hat, wenn die kontaktierte Person in einer Geschäftsbeziehung zum Urheber der Werbemitteilung steht (E. 1.2.). Insbesondere diese Geschäftsbeziehung wurde in E. 4.3.2. ausführlich definiert. Der Begriff der Geschäftsbeziehung wird dabei eher eng ausgelegt, um dem Schutzzweck – der Eindämmung von Auswüchsen im Telemarketing – zu genügen (E. 4.3.2.).

5A_103/2022* (31.10.2022): Exequatur, Arrest
Anlass zum Urteil gibt das Arrestgesuch des Beschwerdeführers, das sich auf ein ausländisches Urteil stützt und gegen eine unverteilte Erbschaft richtet, sowie das gleichzeitige Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung des betreffenden Urteils (E. 3.). Fraglich war, ob sich ein Arrest – und gestützt darauf die Prosequierungsbetreibung – gegen den Nachlass (ungeteilte Erbschaft) und nicht nur die Erben richten kann (E. 3.5.). Das Bundesgericht bestimmt, dass sich der Arrest unter gewissen Voraussetzungen direkt gegen den ungeteilten Nachlass richten kann, womit ein Arrestort in der Schweiz begründet wird (E. 3.5.4.).

1C_626/2021* (03.11.2022): Anpassung der Praxis beim Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholen
Ein Autolenker fuhr 2020 zunächst auf dem Überholstreifen der Autobahn, wechselte dann auf den Normalstreifen, beschleunigte, überholte einen anderen Autolenker rechts und bog wieder auf den Überholstreifen ein. Rechtsüberholen auf der Autobahn oder der Autostrasse durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat nicht mehr in jedem Fall einen Entzug des Führerausweises zur Folge. Das Bundesgericht passt seine Praxis der geänderten Rechtslage an. Ausnahmen vom Führerausweisentzug sind jedoch zurückhaltend anzuwenden (vgl. auch das Urteil generell zum Rechtsüberholen BGer 6B_231/2022).

2C_1024/2021* (02.11.2022): Herausgabe von personenbezogenen Akten (Archivierung)
Im vorliegenden Urteil ging es um die Herausgabe von (personenbezogenen) Akten aus dem Staatsarchiv. Nach der Überprüfung des Grundrechtseingriffs verweigerte das Bundesgericht die Herausgabe. Die Übergabe der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und der bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel geführten Patientenakten an das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt greift in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ein, ist jedoch vorliegend konventions- und verfassungsmässig.

28.11.2022 – 04.12.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_876/2021* (02.11.2022): Ausbau Glasfasernetz: Swisscom muss vorsorgliches Verbot der WEKO einhalten
Die Swisscom gab im Februar 2020 ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes bekannt. Künftig sollte statt des Vierfaser-Modells ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur zum Einsatz kommen. Für andere Fernmeldeanbieter würde damit keine Möglichkeit bestehen, selber physischen Zugang zu Glasfaserleitungen zwischen der Anschlusszentrale der Swisscom und dem Teilnehmeranschluss zu erhalten. Die WEKO verbot der Swisscom vorsorglich, ihr Glasfasernetz auf diese Weise aufzubauen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom gegen diesen Entscheid ab. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob verfassungsmässige Rechte wie namentlich das Willkürverbot verletzt wurden.

2C_546/2021* (31.10.2022): Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist steuerfrei. Die Entschädigung hat überwiegend den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit insgesamt zu den steuerfreien Einkünften.

2C_1023/2021* (29.11.2022): Löschung von Kommentaren in Online-Foren und Social-Media-Kanälen der SRG: Rechtsweg über Ombudsstelle SRG und UBI
Die Löschung eines Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in einem ihrer Online-Foren oder Social-Media-Kanälen kann rechtlich angefochten werden. Ob im Einzelfall ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Autorin oder des Autors vorliegt, ist nach vorgängigem Schlichtungsversuch der Ombudsstelle SRG durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu prüfen. Die Kommentarfunktion dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um den redaktionellen Beitrag. Bietet die SRG ausserhalb ihres Programms solche Foren für Meinungsäusserungen an, muss sie möglichst grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, vorübergehenden oder dauernden Ausschluss von Personen von der Kommentarfunktion greift die SRG in die Meinungsäusserungsfreiheit der Betroffenen ein. Damit muss ein Rechtsweg offenstehen, der den Anforderungen der Bundesverfassung (Artikel 29a BV) genügt. Dies ergibt sich aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29.11.2022. Die eigentliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

14.10.2022 – 20.11.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

8C_326/2022* (13.10.2022): Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente)

Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Auslegung von Art. 28 Abs. 1 IVG. Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. „Eingliederung statt Rente“. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (E. 6.2.4.).

 

9C_466/2021* (17.10.2022): Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht)

Vom Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden geleistete Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte (KiTa) sind AHV-beitragspflichtig. KiTa-Subventionen können nicht als Familienzulagen gelten, die von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen wären.

31.10.2022 – 13.11.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

5A_130/2022* (8.09.2022): Abänderung Eheschutz, Anfechtung Rückweisungsentscheide vor Bundesgericht
Selbständig eröffnete oberinstanzliche Entscheide in Zivilsachen, mit welchen die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückgewiesen werden, gelten generell als Vor- bzw. Zwischenentscheide (BGE 145 III 42 E. 2.1), die – sofern sie weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG) – nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden können, wozu die Partei selbst bei gegebenen Voraussetzungen aber nicht verpflichtet ist (BGE 143 III 290 E. 1.4) (E. 1.1.).

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes befasst sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einer Angelegenheit (BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Daher ist es unzulässig, den Rechtsweg eines auf Rückweisung hin ergangenen erstinstanzlichen Endentscheids nach Massgabe der Rügen gleichsam auf die obere kantonale Rechtsmittelinstanz und auf das Bundesgericht aufzuteilen. Ausserdem ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den oberinstanzlichen Rückweisungsentscheid auszulegen und dessen Erwägungen danach abzugrenzen, ob sie für das erstinstanzliche Gericht verbindliche Anordnungen enthalten oder ob sie diesem einen Entscheidungsspielraum überlassen. Vielmehr obliegt es der beschwerdeführenden Partei, dies klar und soweit möglich belegt darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG). Will also die beschwerdeführende Partei nebst den – für das erstinstanzliche Gericht verbindlichen – Erwägungen des Rückweisungsentscheids auch Aspekte des nach Rückweisung ergangenen erstinstanzlichen Entscheids beanstanden, welche die erste Instanz entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche sie gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte, muss sie den Instanzenzug durchlaufen (E. 1.1.).

2C_880/2021* (22.09.2022): Einfuhrabgaben; Kabotage
Die vorliegende Angelegenheit betraf die nachträgliche Veranlagung von Zoll und Einfuhrsteuern für die von den Beschwerdeführerinnen verwendeten, in der Schweiz bisher nicht verzollten und unversteuerten Lastwagen und Sattelzugmaschinen. Es war zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 9 ZG, Art. 58 ZG und Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG in Anspruch nehmen durften, oder ob sie die Lastwagen und Sattelzugmaschinen nachträglich zu verzollen und zu versteuern hatten (vgl. Art. 12 VStrR). Im Kern war der Anwendungsbereich des sogenannten Kabotageverbots umstritten (E. 4.).

Infolgedessen musste Art. 8 lit. a Anlage C des Istanbul Übereinkommens in Verbindung mit Art. 1 lit. d Anlage C des Istanbul Übereinkommens ausgelegt werden (E. 5.). Zusammenfassend ergab die Auslegung des Istanbul Übereinkommens, dass die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltskonstellation einen Binnenverkehr im Sinne von Art. 1 lit. d Anlage C des Istanbul Übereinkommens darstellte. Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr hat die Schweiz im Grundsatz untersagt (vgl. Art. 34 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 8 lit. a Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Damit lag eine verbotene Kabotage vor (E. 5.6.).

Bundesgerichtliche Rechtsprechung Nachträge

Zusammengefasst von Paul Stübi
Orientiert an der Zeitschrift Praxis

5A_709/2018* (11.07.2022)SchKG / Arrest / Voraussetzungen / Bezug zur Schweiz / Glaubhaftmachung des Arrestgrunds
Das Bundesgericht urteilte darüber, was im Kontext des Arrests nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein «genügender Bezug zur Schweiz» bedeutet. Wird Geld aus dem Ausland aus einer Veruntreuung auf ein Schweizer Konto verschoben, kann der Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllt sein, die zivilrechtlich ebenfalls strafbar ist und dem Schuldner zugerechnet werden kann. Daraus kann eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 ff. OR abgeleitet werden, so dass gestützt auf Art. 129 ff. IPRG Anknüpfungspunkte für den Anspruch des Geschädigten ersichtlich sind. Die Glaubhaftmachung des Straftatbestands der Geldwäscherei obliegt dem Arrestgläubiger. Gemäss Art. 305bis StGB muss die Haupttat sowohl im Ausland als auch am Begehungsort strafbar sein und sie darf nicht verjährt sein. Wurde die Tat im Ausland begangen, muss die Einziehbarkeit im Ausland gegeben sein, falls nicht in der Schweiz ein Einziehungsanspruch besteht.

4A_531/2021* (18.06.2022)Vertragsrecht / Arbeitsvertrag / Begriff des Betriebs bei einer Massenentlassung (Art. 335d OR)
Der Beschwerdeführerin, einer ehemaligen Angestellten der Waadtländer Poststelle «La Tour-de-Peilz», wurde gekündigt, weil sie eine Flexibilisierung ihres Dienstplanes ablehnte. Im kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht brachte sie erfolglos vor, dass für die Frage, ob sie Teil einer Massenentlassung gewesen sei, nicht die einzelne Poststelle, sondern das schweizweite Poststellennetz als Betrieb im Sinne von Art. 335d OR anzusehen sei. Die Rechtsprechung hat bisher offengelassen, ob mehrere nahe gelegene Betriebe als eine Betriebsstätte gelten können. Gemäss Bundgericht ergibt sich aus einer historischen und teleologischen Auslegung, dass jede Postfiliale ein «Betrieb» im Sinne von Art. 335d OR ist, das heisst eine organisierte Struktur, welche mit Personal, materiellen und immateriellen Mitteln ausgestattet ist, die es ermöglichen, die Arbeitsziele zu erreichen, und die über ein gewisses Mass an Autonomie verfügt, die jedoch nicht finanzieller, wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Natur sein muss oder die Kompetenz voraussetzt, allein über eine Massenentlassung zu entscheiden. Entlassungen, die in geografisch nah gelegenen Betrieben ausgesprochen werden, müssen daher getrennt gezählt werden.

4A_592/2021* (06.06.2022): SchKG / Aberkennungsklage / Häufung mit Klage unter Schlichtungsobligatorium
Kann eine Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) mit einem Begehren auf Rückgabe des Schuldbriefs ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren gehäuft werden (Art. 90 ZPO), obschon letztere Klage der Schlichtungspflicht unterliegt? Das Bundesgericht hält fest, dass eine Klage grundsätzlich nur dann mit einer Aberkennungsklage gehäuft werden kann, wenn sie ebenfalls nicht Gegenstand einer vorgängigen Schlichtung bilden muss. Für die Klage auf Rückerstattung des Schuldbriefs ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sie einen reinen Nebenanspruch zum Nichtbestehen der Forderung darstellt, die Gegenstand der Aberkennungsklage bildet. Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn der Schuldbrief noch weitere Ansprüche als die streitigen Forderungen sichert.

4A_398/2021* (20.05.2022)Internationale Schiedsgerichtsbarkeit / Investitionsschutzabkommen
Das Bundesgericht hatte in derselben Sache bereits entschieden, dass das Investitionsschutzabkommen von 1995 zwischen Spanien und Venezuela nicht verlangt, dass die fragliche Investition vom Investor selbst im Austausch für eine Gegenleistung getätigt wurde. Entscheidend sei allein, dass ein Investor einer Vertragspartei Vermögenswerte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitze, weshalb sich das Schiedsgericht nicht für unzuständig erklären könne, indem es den durch das Abkommen gewährten Investitionsschutz von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig mache. Vorliegend entschied das Bundesgericht nun in Bestätigung des Schiedsspruchs, dass keine missbräuchliche Berufung auf das Investitionsschutzabkommen vorliege («treaty abuse»).

5A_907/2021* (20.04.2022): SchKG / Verarrestierung von Vorsorgeguthaben
Zur Verarrestierbarkeit einer Austrittsleistung und insbesondere zur Fälligkeit der Altersleistung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG war zu klären, ob die Austrittsleistung des Beschwerdegegners, die sich bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung befindet, der er nicht mehr angehört und der er den Auftrag erteilt hat, diese Leistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, verarrestierbar ist. Mit der Vorinstanz ergibt sich, dass die Freizügigkeitsleistung nicht fällig ist, da der Beschwerdegegner bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung die Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung beantragt hat. Das Bundesgericht verwirft den Standpunkt der Beschwerdeführer, dass die Altersleistungen gegenüber der letztgenannten Einrichtung unabhängig von einem tatsächlichen Antrag fällig seien, da der Beschwerdegegner das Alter erreicht habe, in dem er eine vorzeitige Pensionierung beantragen könne, und somit berechtigt sei, die Auszahlung dieser Leistungen zu verlangen. Ein solcher Antrag ist vor dem Alter von 69/70 Jahren eine Voraussetzung für die Fälligkeit dieser Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG.

6B_19/2022* (14.06.2022)StPO / AIG / Beschluss zur Ablehnung der Aufhebung eines Strafbefehls
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erklärte B. mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 des illegalen Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AIG) sowie verschiedener Verkehrsdelikte und weiterer Verstösse schuldig. Mit Strafbefehl vom selben Tag wurde A. wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG verurteilt. Dabei wurde A. vorgeworfen, B. vom 9. Juni 2017 bis 12. Januar 2019 beschäftigt zu haben, obwohl dieser keine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz hatte. Mit Teileinstellungsverfügung vom 20. August 2020, nach Einsprache von B., stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, soweit es Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AIG betraf. Am 27. Oktober 2020 reichte A. ein Gesuch um Aufhebung des Strafbefehls vom 30. Juli 2019 ein, gestützt auf Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO. Gleichzeitig reichte er ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ein. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Aufhebung des Strafbefehls ab, wobei B. nach erfolgloser zweitinstanzlicher Beschwerde dagegen ans Bundesgericht gelangte. Nach einer sorgfältigen Auslegung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine analoge Anwendung von Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO in dieser Situation bedeuten würde, dass eine Behörde die Möglichkeit erhält, eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die sie selbst ausgesprochen hat, aufzuheben, ohne dass der Verurteilte ein Rechtsmittel einlegen kann. Dies lässt erkennen, dass die analoge Anwendung von Art. 392 StPO im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens ein Vorrecht ist, das allein dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten ist. Eine sorgfältige Auslegung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber in einem solchen Fall vielmehr beabsichtigte, der verurteilten Person, die später von dem «günstigeren» Urteil für einen der Mitangeklagten erfuhr, die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 410 StPO zu stellen. Es scheint der Wille des Gesetzgebers zu sein, den in Art. 356 Abs. 7 StPO beschriebenen Weg der «vereinfachten» Revision vor allem für Fälle zu reservieren, in denen die Bedingungen von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO zum Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach Aufrechterhaltung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft offensichtlich erfüllt sind, während der nicht einsprechende Verurteilte seinerseits noch die Möglichkeit hat, gegebenenfalls das Berufungsgericht mit einem Revisionsantrag auf der Grundlage von Art. 410 ff. StPO anzurufen. Die Staatsanwaltschaft war daher nicht befugt, sich mit dem Antrag von A. auf Aufhebung des Strafbefehls zu befassen, was das kantonale Gericht hätte feststellen müssen. Die Sache wurde zur Entscheidung über das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6B_1403/2021* (09.06.2022): StGB / StPO / rechtliches Gehör / in dubio pro reo / Willkür
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einem Tätigkeitsverbot von vier Jahren verurteilt. Er soll in seiner Tätigkeit als Pflegehelfer der Spitex sexuelle Handlungen an einer widerstandsunfähigen, da an Müdigkeit infolge Chemotherapie leidenden Patientin vorgenommen haben. Das Opfer hatte kurz nach dem Vorfall ihren Ehepartner über die sexuelle Belästigung (unpassende Bemerkungen beim Ausziehen, hartnäckiges Abtasten der Brust ohne Not) informiert. Ebenso hatte es den Vorfall unmittelbar einer weiteren Pflegehelferin gemeldet und schliesslich der zuständigen Pflegefachperson anlässlich eines Treffens schriftlich zu Protokoll gegeben, wobei das Protokoll in der Computerdatei zur Patientin gespeichert wurde. Knapp zwei Monate nach dem Vorfall verstarb die Patientin. Die Zeugenaussage des Opfers konnte somit nie von den Strafverfolgungsbehörden, noch nicht einmal von der Polizei eingeholt werden. Der Beschwerdeführer rügt entsprechend eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, da er verurteilt wurde, ohne dass das Opfer in einem kontradiktorischen Verfahren angehört wurde; ausserdem widersprächen sich die indirekten Zeugenaussagen. Das Bundesgericht äussert sich in diesem neuen Grundsatzentscheid zur Frage, ob blosses Hörensagen von zwei indirekten Zeugen für eine Verurteilung genügen kann. Die Vorinstanz befand, dass die Aussagen der beiden indirekten Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig waren, da sie denselben Sachverhalt und Zustand des Opfers umschrieben sowie präzise Ausdrücke erwähnten, welche dieses verwendet haben soll. Das Bundesgericht stützte diese Einschätzung der Vorinstanz, welche überdies die Glaubwürdigkeit und Urteilsfähigkeit des Opfers eingehend geprüft hatte. Nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts durfte somit die Vorinstanz eine Abweichung vom theoretisch absolut geltenden Grundsatz nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK vornehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, weil anhand der Gesamtbeurteilung des kantonalen Gerichts genügend Kompensation geboten wurde, um das Gleichgewicht eines fairen Verfahrens wiederherzustellen.

6B_78/2022* (08.06.2022): StGB / Straf- und Massnahmenvollzug / Arbeitsexternat
Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht erkannt, dass Richtlinien, die die Minimaldauer der Halbfreiheit auf drei und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, das Bundesrecht nicht verletzen. Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden, insofern als es sich bei Art. 77a StGB nicht mehr um eine «Kannvorschrift» handelt. Richtlinien, die die Maximaldauer des Arbeits- und Wohnexternats auf zwölf Monate begrenzen, stellen keine feste Grenze dar, sondern müssen der individuellen Situation Rechnung tragen. Die Verwendung des Begriffs «in der Regel» in Art. 77a Abs. 2 StGB zeigt, dass der vorangehende Aufenthalt in einer offenen Anstalt keine zwingende Voraussetzung für das Arbeitsexternat ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier nicht die gleichen Grundsätze gelten sollen wie bei der bedingten Entlassung, die unmittelbar nach der Untersuchungshaft erfolgen kann.

6B_1360/2021* (07.04.2022): Übertretungen / Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
Eine politisch aktive Person hatte auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebook-Konto einen Artikel veröffentlicht, der zu Kommentaren auf seiner Pinnwand führte, die zu Hass gegen muslimische Bürger aufriefen. Eine Vereinigung erhob im Zusammenhang dazu Anzeige, wobei mehrere Personen als Urheber der Kommentare identifiziert und der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB schuldig gesprochen wurden. Durch die Öffentlichkeit seines Facebook-Kontos hat der Beschuldigte ein Risiko dafür geschaffen, dass dort illegale Inhalte abgelegt werden. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung geht dieses Risiko jedoch nur dann über das gesellschaftlich Zulässige hinaus, wenn der Betroffene von dem problematischen Inhalt, der auf seiner Seite hinzugefügt wurde, Kenntnis hatte. Eine Überwachungs- und Moderationspflicht des Inhabers eines Facebook-Kontos wäre zudem unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips offensichtlich problematisch und wird vom Bundesgericht abgelehnt. Dies würde bedeuten, dass ein einfacher Nutzer eines sozialen Netzwerks eine schwere, weil ständige und umfassende Sorgfaltspflicht hätte und ein einziger Kommentar eines Dritten ausreichen könnte, um den Kontoinhaber strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Da im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschuldigte von den strittigen Veröffentlichungen Kenntnis hatte, hat die Vorinstanz Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB nicht verletzt, indem sie deren Anwendbarkeit ausschliesst, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.

6B_1266/2020* (25.04.2022): Straftaten / Stellung als Kläger
Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte verzichtet zu haben, so gehen diese auf seine Angehörigen über. Diese sind jedoch nur zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt. Hier wird zwischen der privatrechtlichen Erbfolge und dem Begriff der Parteistellung im Zivil- oder Strafverfahren unterschieden; Art. 121 Abs. 1 StPO verweist auf Art. 110 Abs. 1 StGB, wonach lediglich geradlinige Angehörige die Parteistellung übernehmen können. Die Liste ist abschliessend. In casu sind A. A., C. und B. zwar gesetzliche Erben von E. A., aber als Nichten und Neffen nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht parteifähig. Mit Verweis auf die bestehende Rechtsprechung, welche von einer abschliessenden und restriktiven Regelung des Begriffs der Privatklägerschaft ausgeht, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass angesichts der detaillierten und abschliessenden Regelung der Stellung als Erbschaftsbeschwerdeführer keine (eigentliche) Gesetzeslücke vorliegt. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung besteht kein Raum, um vom klaren Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO abzuweichen. Das Kantonsgericht hat die Parteistellung der Erben zu Unrecht bejaht und die kantonale Beschwerde hätte als unzulässig erklärt werden müssen. Schliesslich ist festzustellen, dass selbst wenn die Parteistellung bejaht werden würde, die Erben den Freispruch der Beschwerdegegnerin in Frage stellen, was ihnen im Falle einer Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO ohnehin nicht gestattet wäre.

9C_543/2021* (20.07.2022): BVG / Waisenrente
Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte seit 2011 eine berufsbegleitende Ausbildung (Bachelor of Science FH in Betriebsökonomie), währenddessen sie mit einem 50%-Pensum in der Verwaltung des Kantons Jura angestellt war. Daraufhin überprüfte die Pensionskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Dossier, hob die Waisenrente rückwirkend auf und forderte Rentenleistungen zurück. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin die Beträge zurückzuerstatten, die den Waisenrenten entsprechen, die ab dem 1. Oktober 2013 angeblich zu Unrecht ausbezahlt wurden. Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG). Die Beschwerdegegnerin sah in ihrem Reglement vor, dass der Anspruch bis zum 25. Altersjahr bestehen bleibt, solange sich das Kind im Sinne von Art. 49bis und Art. 49ter AHVV in Ausbildung befindet, ohne haupt- oder überwiegend erwerbstätig zu sein. Nicht als in Ausbildung (auch wenn es sich faktisch in Ausbildung befindet) gilt gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV, die zurzeit bei CHF 2340.– liegt. Da Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG der Regelung von Art. 25 Abs. 5 AHVG entspricht, sind nach der Lehre die Ausführungsbestimmungen von Art. 49bis und Art. 49ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf eine AHV-Waisenrente und auf eine solche aus der beruflichen Vorsorge bestehen grundsätzlich parallel (vgl. Art. 34a Abs. 2 BVG), sodass die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge die Situation des Kindes über die reine Deckung des Lebensbedarfs hinaus verbessern soll. Die Anwendung der in Art. 49bis Abs. 3 AHVV schematisch festgelegten Pauschalgrenze ist daher im Lichte von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG nicht gerechtfertigt. Die Aufhebung des Anspruchs auf eine Waisenrente für die Tochter der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV ist nicht mit dem Recht der beruflichen Vorsorge vereinbar. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art. 35a BVG liegen demgemäss nicht vor.

2D_8/2021* (07.06.2022): Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / grundrechtlicher Datenschutz / öffentliches Vergaberecht / Veröffentlichung beschaffungsrechtlicher Sanktionen
Im Rahmen der Sanierung eines Kindergartengebäudes erteilte eine Tessiner Gemeinde einer Unternehmung (Beschwerdeführerin) den Zuschlag für den Einbau der Türen und Fenster. Bei der Ausführung der Arbeiten zog die Unternehmung unbefugterweise Subunternehmen bei. Der Kanton Tessin schloss die Unternehmung für zwei Monate von öffentlichen Aufträgen aus. Diese Sanktion wurde auf der Internetseite der kantonalen Aufsichtsbehörde sowie im Amtsblatt des Kantons Tessin publiziert. Das Unternehmen bestreitet nicht, gegen das Beschaffungsrecht verstossen zu haben, ist jedoch mit der Sanktion und ihrer Veröffentlichung nicht einverstanden. Es erhebt deshalb subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die gegen die Sanktion erhobene Willkürrüge erweist sich als unbegründet, der zweimonatige Ausschluss war rechtmässig. Anders sieht es bezüglich der Publikation aus: Das verfassungsmässige Recht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) schützt auch juristische Personen und garantiert ihren guten Ruf. Das damalige Recht (Art. 45 Abs. 4 aLCPubb/TI, heute Art. 45a Abs. 4 LcPubb/TI [RL 730.100]) bildete eine genügende gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung. Diese verfolgt mit der Durchsetzung des öffentlichen Beschaffungsrechts auch einen legitimen Zweck. Jedoch ist die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht verhältnismässig, zumal der Eintrag im Amtsblatt auch noch Jahre später von beliebigen Personen im Internet eingesehen werden kann. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Rufes überwiegt offensichtlich die mit der Veröffentlichung der Sanktion verfolgten öffentlichen Interessen. Noch verhältnismässig ist dagegen die Publikation der Sanktion auf der Internetseite der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche nur während der Dauer des Ausschlusses erfolgt.

2C_704/2021* (12.05.2021): Staatshaftungsrecht / Verjährung / Willkür
Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 10. Mai 2017 in Untersuchungshaft im Gefängnis Bois-Mermet in Lausanne. Nachdem er am 5. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde er am 30. Juli 2018 in ein anderes Gefängnis verlegt. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 6. September 2019 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers bis zum 12. Januar 2018 rechtswidrig, danach aber rechtmässig gewesen waren. Am 3. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Staatshaftungsklage gegen den Kanton Waadt. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil die Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens gemäss Art. 7 des Waadtländer Staatshaftungsgesetzes (LRECA/VD; RSV 170.11) abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Da das Strafverfahren bei Klageeinreichung abgeschlossen war, kommt tatsächlich kantonales Staatshaftungsrecht und nicht Art. 431 StPO zur Anwendung. Art. 7 LRECA/VD übernimmt wörtlich die ehemalige Regelung von Art. 60 Abs. 1 aOR. Zu Letzterem hatte das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, angesichts der Kürze der Verjährungsfrist brauche es viel, bis eine fristauslösende Kenntnis des Schadens vorliege. Die Frist beginne nicht zu laufen, solange das schädigende Verhalten nicht – für den Geschädigten erkennbar – aufgehört habe. Vorliegend endete die Rechtswidrigkeit der Haft am 12. Januar 2018 nur aufgrund einer Verbesserung der Haftbedingungen (Verlegung in eine andere Zelle, Zuweisung einer Arbeit). Angesichts der notorisch schlechten Situation in «Bois-Mermet» musste der Geschädigte jedoch damit rechnen, dass sich seine Haftbedingungen jederzeit wieder verschlechtern könnten. Solange er in dieser Anstalt einsass, konnte er deshalb das Ausmass des von ihm erlittenen Schadens nicht abschätzen. Die anderslautende, extrem strikte Auslegung von Art. 7 LRECA/VD durch die kantonalen Instanzen stützt sich angesichts der Kürze der Verjährungsfrist auf kein objektives öffentliches Interesse und ist daher willkürlich (Art. 9 BV).

2C_481/2021* (19.05.2022): DBA Schweiz-Peru / Amtshilfe in Steuersachen / Geschäftsgeheimnisse
Im Zusammenhang mit dem Handel von Rohkupfer zwischen einer peruanischen Gesellschaft und einer schweizerischen Gesellschaft der gleichen Gruppe ersuchte Peru die Schweiz um internationale Amtshilfe in Steuersachen. Zu prüfen war, ob die Verrechnungspreise mit Preisen im Wettbewerb konform waren. Es handelte sich um voraussichtlich erhebliche Informationen und die Frage war, ob das Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. c DBA Schweiz-Peru der Steueramtshilfe entgegen stand, wonach Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Schweiz-Peru nicht so ausgelegt werden können, dass ein Vertragsstaat Auskünfte erteilen muss, die Geschäftsgeheimnisse betreffen. Der Begriff Geheimnis ist restriktiv auszulegen und bezieht sich auf Sachverhalte von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung, deren Offenlegung zu einem schweren Nachteil führt. Die Ermittlung und die Erhebung von Steuern sind nicht ein solcher Nachteil, sondern es geht hauptsächlich um den Missbrauch der Amtshilfe für Wirtschaftsspionage. Bei der Amtshilfe wird vom guten Glauben der ersuchenden Behörde ausgegangen und die betroffene Person muss konkrete Indizien für die Wirtschaftsspionage vorbringen, worauf die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Auskünfte verlangen kann. Die Auslegung von Art. 25 Abs. 3 lit. c und Art. 25 Abs. 1 DBA Schweiz-Peru gestützt auf den OECD-Musterkommentar ergibt, dass ein Geheimnis es dem ersuchten Staat erlaubt, den Austausch voraussichtlich erheblicher Tatsachen zu verweigern, dass es ihm aber nicht verboten ist. Deshalb verfügt der ersuchte Staat über einen Ermessensspielraum bei der Verweigerung der Amtshilfe, um die Interessen seiner Steuerpflichtigen zu wahren. Das Steueramtshilfegesetz verbietet nicht die Übermittlung von Informationen, die ein Geheimnis betreffen. Nicht geprüft wird, ob die Bundesverfassung oder die Grundrechte die Amtshilfe verhindern, denn die verlangten Auskünfte betreffen nicht ein Geheimnis. Es handelt sich insbesondere um Verträge und Geschäftsunterlagen, die keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Aus dem Umstand, dass Peru ebenfalls über Kupferminen verfügt und im Kupferhandel tätig ist, ergibt sich nicht ein Hinweis auf Wirtschaftsspionage und es kann daraus nicht die Abweisung des Amtshilfegesuchs abgeleitet werden.

2C_155/2021, 2C_157/2021* (14.12.2021): Öffentliches Vergaberecht / Bussen / Verjährungsfrist / «nulla poena sine lege»
Bauunternehmer, die einen Zuschlag erhielten, liessen die Bauarbeiten unbefugterweise durch einen Subunternehmer ausführen. Dafür erhielten sie eine Busse. Im Anschluss ging es um die Verjährung dieser Sanktion. Die verhängte Busse ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und (trotz ihres strafähnlichen Charakters) keine Strafe im Sinne des Strafrechts, weshalb die Verjährungsfrist von Art. 109 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des damaligen Tessiner Beschaffungsgesetzes als auch aus der bundesgerichtlichen Praxis. Dasselbe wird für Art. 45 IVöB 2019 gelten. Dass das Tessiner Verwaltungsgericht Art. 49a Abs. 3 lit. b KG analog beigezogen hat und nicht einen anderen öffentlich-rechtlichen Erlass, ist jedenfalls nicht willkürlich.

9C_79/2021* (04.05.2022); Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. war als Betreiber eines Gasthauses vom 1. April 1986 bis zum 30. September 2005 als Selbstständigerwerbender bei der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: Kasse) angeschlossen. Am 28. Februar 2006 erliess die Kasse eine Beitragsverfügung für das Jahr 2004, welche sich auf die von der zuständigen Steuerveranlagungsbehörde angegebenen Einkommen stützte (Einkommen: Fr. 92 438.–; investiertes Eigenkapital: Fr. 462 000.–). Die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005 setzte die Kasse mit Verfügung vom 20. Februar 2008 aufgrund der entsprechenden Steuerdaten fest (Einkommen von Januar bis September 2005: Fr. 47 662.–; investiertes Eigenkapital: null). Nach Abschluss eines Nachsteuerverfahrens mit berichtigenden Veranlagungsverfügungen am 28. August 2019 teilte die kantonale Steuerbehörde der Kasse am 7. Oktober 2019 mit, dass A. im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 98 111.– (investiertes Eigenkapital: Fr. 461 294.–) und im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 62 505.– (investiertes Eigenkapital: Null) erzielt habe. Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2019, bestätigt auf Einsprache am 8. Januar 2020, forderte die Kasse von A. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 1727.40 für das Jahr 2004 (plus Fr. 83.95 Zins) und von Fr. 2915.40 vom 1. Januar bis 30. September 2005 (plus Fr. 277.40 Zins) nach. Nachdem die Vorinstanz die Klage von A. aufhob und die Verfügung vom 14. Oktober 2019 guthiess, reichte die Kasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte, dass A. aufgrund eines Nachsteuerverfahrens wegen Steuerhinterziehung zur Zahlung der AHV-Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2004 und 2005 verurteilt wird. Mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG hat der Bundesgesetzgeber auch nach Einführung des ATSG eine Sonderregelung beibehalten. Diese erlaubt es der Ausführungsstelle des AHVG in den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG erwähnten Situationen, die Beiträge, die aufgrund der Steuerveranlagung zu bestimmen sind, innerhalb einer Frist festzulegen, die vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Veranlagung abhängt. Diese Frist kann unter Berücksichtigung von Art. 152 Abs. 3 DBG (15 Jahre) 10 Jahre übersteigen. Die Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG kann auch nicht durch die in Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG vorgesehene Frist für die Verfahrensrevision in irgendeiner Weise verkürzt werden. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass das Bundesgericht mit der Erwägung, dass die Voraussetzung für eine Verfahrensrevision erfüllt sein müsse, um auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückzukommen, die Frist für die Festsetzung von Beiträgen nach einer Steuerveranlagung ändern oder unwirksam machen wollte (siehe z. B. BGE 115 V 183 = Pra 79 Nr. 232). Entsprechend war die Ausgleichkasse berechtigt, auf ihre formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, da sich aus den Veranlagungsverfügungen wichtige neue Tatsachen ergeben hatten. Die Frist von einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nachsteuerverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 16 Abs. 1 Satz. 2 AHVG), wurde vorliegend eingehalten (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

8C_514/2021* (27.04.2022): Unfallversicherung / Ausstand
Die Helsana-Unfallversicherung holte im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, auf Anraten des versicherungsinternen Arztes Dr. C., beim Facharzt Dr. E. ein medizinisches Gutachten ein. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Unfallversicherung aufgrund Eintritts des status quo sine den Leistungsanspruch von A. über den 8. Januar 2019 hinaus ab. Die von A. erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Juli 2020 abgelehnt. In einem Telefonat vom 24. Juli 2020 kritisierte der neue Rechtsvertreter des Versicherten die Gutachtensvergabe an Dr. E., da dieser Praxispartner von Dr. C. war und entsprechend die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Frage zu stellen sind; die Unfallversicherung hielt jedoch an ihrem Einspracheentscheid fest. Nachdem das kantonale Gericht den Einspracheentscheid mit Urteil vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, erhob die Unfallversicherung Beschwerde an das Bundesgericht. Streitig ist vorliegend entsprechend, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es feststellte, dass der Beschwerdegegner rechtzeitig die Ablehnung des Dr. E. beantragt hat und dass gegen diesen ein Ausstandsgrund vorliegt. Der Vorwurf der verspäteten Geltendmachung der Ausstandsgründe ist vorliegend unbegründet. Obwohl man von einem Versicherten oder seinem Vertreter erwarten darf, dass er sich für die Person des vom Versicherer vorgeschlagenen Gutachters interessiert, um einen allfälligen Ablehnungsgrund geltend zu machen, hatte die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall keine allgemeine Verpflichtung, Nachforschungen über die Person von Dr. E. anzustellen, insbesondere was dessen Beziehung zur Unfallversicherung oder zu Dr. C. anbelangt. Auch der Beschwerdeführer selber hatte vorliegend erst nachdem er nach dem Einspracheentscheid seine neue Rechtsvertretung konsultierte, Kenntnis von den Elementen, die es ihm erlaubten, den Ausstandsgrund geltend zu machen. Die Rechtsvertretung hat diese anschliessend unverzüglich bei der Unfallversicherung angezeigt und damit den Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht. Der Umstand, dass zwei Ärzte täglich in denselben Räumlichkeiten in einer kleinen Gemeinschaftspraxis arbeiten und sich die Kosten dafür teilen, liefert in Bezug auf die hohen Anforderungen an die Unparteilichkeit medizinischer Gutachter hinreichend objektive Elemente, um zumindest den Anschein der Befangenheit zu erwecken, wenn einer der Partner von einem Unfallversicherer als Gutachter bestellt wird, während sein Partner bereits als Vertrauensarzt des Versicherers eine medizinische Stellungnahme zu dem Fall abgegeben hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann die vorliegende Konstellation nicht mit der Situation von zwei Psychiatern verglichen werden, die parallel in einem multidisziplinären Kompetenzzentrum tätig sind. Denn die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Fachzentrum, die normalerweise keine regelmässige Anwesenheit in denselben Räumlichkeiten voraussetzt, ist nicht geeignet, engere Bindungen zu fördern als jene, die zwischen Fachärzten bestehen können, die sich gelegentlich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes begegnen (Art. 44 ATSG).

17.10.2022 – 23.10.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_782/2021* (14.09.2022): Kartellgesetz, Sanktionsverfügung, Unterlassungsanordnung
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Massnahme nach Art. 30 Abs. 1 KG auch bei eingestellten oder direkt sanktionierbaren Tatbeständen (Art. 49a Abs. 1 KG) angeordnet werden kann. Es hielt fest, dass eine solche Verbindung möglich ist, zumindest wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (E. 4.4.).

6B_1325/2021, 6B_1348/2021* (27.09.2022): Strafbefehl gegen namentlich unbekannte Aktivistin ist gültig
Das Bundesgericht entschied, dass ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Person gültig sei. Damit ist es erlaubt, Strafbefehle gegen unbekannte Personen auszustellen, wenn die Beschreibung im Strafbefehl eine «eindeutige Individualisierung» zulässt.

2C_765/2022* (13.10.2022): Ausschaffungshaft (Haftentlassungsgesuch)
Das Regionalgericht Moutier wird dahingehend gerügt, dass es die Haftbedingungen der Ausschaffungshaft verletzt. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während 18 Stunden sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Dasselbe gilt für die Unmöglichkeit, im Regionalgefängnis Moutier – allenfalls örtlich und zeitlich beschränkt – auf das Internet zugreifen zu können. Die entsprechende Massnahme verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint. Die genannten Beschränkungen sind weder durch die Erfordernisse des Anstaltsbetriebs noch aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, das Mobiltelefon behalten zu können, soweit dieses keine Bild- und Tonaufnahmen zulässt, und der Gelegenheit, unbeschränkt auf eigene Kosten telefonieren zu können, verletzt der Umstand, dass das eigene Smartphone nicht bedingungslos gebraucht werden kann, im Regionalgefängnis Moutier weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die verfassungsmässigen Kommunikationsrechte des Beschwerdeführers (E. 5.4.)

10.10.2022 – 16.10.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

5A_978/2021* (31.08.2022): Ablehnungs-/Ausstandsbegehren (Vereinssanktion), Beschwerde gegen den Entscheid des PolyReg-Einzel-Schiedsgerichts vom 27. Oktober 2021

Nach der gesetzlichen Ordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können Ablehnungsgründe gegen das Schiedsgericht nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Wer sich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Schiedsgerichts berufen will, muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO einleiten. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (E. 2.1.2.). Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch des (von der Beschwerdeführerin abgelehnten) Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die Beschwerde ans Bundesgericht war also unzulässig (E. 2.4.).

6B_1188/2021* (14.09.2021): Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung; Strafzumessung; Willkür

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwesenheit des Staatsanwaltes an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 bzw. die vorinstanzliche Interpretation des Art. 337 Abs. 3 StPO als bundesrechtswidrig. Aus der Korrelation von Art. 337 Abs. 3 StPO mit Art. 130 lit. b StPO ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen habe, falls der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten drohe und damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (E. 2.1.). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt, mithin im Berufungsverfahren keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr beantragt. Der Vorinstanz war es damit verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass vorliegend im Berufungsverfahren von einer persönlichen Teilnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, schriftlich begründete Anträge zu stellen (E. 2.4.). Im Anschluss wurde noch der Vorsatz des Täters thematisiert. Dazu zusammenfassend E. 4.3.2.2.: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81 mit Hinweisen).

03.10.2022 – 09.10.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_1029/2021* (24.08.2022); Mehrfache versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung; Verbrechen gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür
Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für die versuchte Anstiftung (E. 1.2.3.6.).

4A_199/2022* (20.09.2022); Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch gemäss Art. 261b OR; Verfahrensart; sachliche Zuständigkeit
Vorliegend ging es um die Eintragung eines Mietvertrages im Grundbuch und die Zuständigkeit des Handelsgerichts in dieser Sache. Das Handelsgericht Zürich verneinte seine sachliche Zuständigkeit, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handle. Gilt für eine Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig, selbst wenn es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt (E. 2.). Umstritten war, ob die auf Art. 261b OR (in Verbindung mit Art. 959 ZGB) gestützte Klage betreffend die grundbuchliche Vormerkung eines Mietverhältnisses den Kündigungsschutz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (vereinfachtes Verfahren) betrifft (E. 3.). Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens und damit die Nichtzuständigkeit des Handelsgerichts (E. 3.1., 3.4. f.).