Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesgericht veröffentlicht unermüdlich wegweisende Urteile. Um dieser Flut an Rechtsprechung Herr zu werden, fassen wir – konkret Paul Stübi – wöchentlich die relevantesten Urteile kurz und knapp zusammen. Diese kurze Übersicht wird in Zukunft regelmässig veröffentlicht. Ziel ist es dabei nicht, sämtliche Punkte aller Urteile wiederzugeben. Vielmehr soll dem interessierten Leser die Möglichkeit eröffnet werden, sich aktuell und zeitsparend über die ihn interessierenden Urteile auf dem Laufenden zu halten. Der Fokus liegt dabei auf den deutschsprachigen Urteilen, wobei jedoch die französischsprachigen und italienischsprachigen Urteile zeitnah nachgereicht werden. Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag an die Schweizer Juristerei liefern zu können und freuen uns über sämtliche Rückmeldungen und Ergänzungen.

Bundesgerichtliche Rechtsprechung Nachträge

Zusammengefasst von Paul Stübi

1C_336/2021* (03.03.2022): Öffentlichkeitsprinzip / Datenschutz / berufliche Vorsorge
Umstritten war das Verhältnis von Art. 86 BVG und dem BGÖ. Die Einführung des BGÖ hat den Geltungsbereich von Art. 86 BVG reduziert. Geheim sind nur noch Informationen, die unter die Ausnahmetatbestände von Art. 7 und 8 BGÖ fallen.

2C_44/2020* (03.03.2022): KG / vertikale Abreden / Gebietszuweisung / Verfahrensgrundrechte (Beschleunigungsgebot)
Vorliegend ging es um einen kartellrechtlichen Fall. Betroffen war der Verlag «Editions Flammarion SA». Insbesondere konnte der Verlag nichts zu seinen Gunsten aus einem (vielleicht vorhandenen) «Handelsvertreter-Privileg» ableiten.

2C_610/2021* (11.03.2022): Verhältnis von Völker- und Landesrecht/bilaterale Verträge/Migrationsrecht/Ausschaffungen
Das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, der Gesetzgeber habe mit Art. 76a Abs. 4 AIG bewusst von den Vorgaben des Dublin-Rechts abweichen wollen, weshalb die landesrechtliche Bestimmung vorgehe, berief sich also auf die sog. Schubert-Praxis. Zu Unrecht: In der Rechtsanwendung gehen völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor (vgl. Art. 27 VRK). Die – ohnehin weitgehend nicht mehr anwendbare – Schubert-Praxis greift von vornherein nicht, wenn, wie hier, menschen- oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen infrage stehen. Im Übrigen kann gar nicht gesagt werden, das Parlament habe im Sinne der Schubert-Praxis «bewusst» von der Dublin-III-Praxis abweichen wollen. Da die Ausschaffungs- und die Renitenzhaft zusammen mehr als sechs Wochen gedauert haben, ist Art. 28 Dublin-III-Verordnung verletzt.

2C_624/2021* (28.03.2022): Steuerrecht/Handänderungssteuern/kollektive Kapitalanlagen/Wirtschaftsfreiheit/Vorrang des Bundesrechts
Eine AG (Beschwerdeführerin) übertrug die Fondsleitung eines Immobilienfonds (vertraglicher Anlagefonds nach Art. 25 ff. KAG), dem unter anderem vier Grundstücke im Greyerzbezirk (Kanton Freiburg) gehörten, an eine andere AG, die im Grundbuch neu als Eigentümerin eingetragen wurde. Der Kanton Freiburg verlangte Handänderungssteuern in der Höhe von Fr. 741 150.–. Die Vorinstanzen haben das kantonale Handänderungssteuergesetz (HGStG/FR) nicht willkürlich ausgelegt, als sie urteilten, der vorliegende Fondsleitungswechsel löse nach kantonalem Recht eine Handänderungssteuer aus.

2C_1079/2019* (23.12.2021): Grundrechte/Religionsfreiheit/Diskriminierungsverbot/Trennung von Staat und Religion (Laizität)
Im Jahr 2015 beschloss der Kanton Genf ein Gesetz über die Laizität (LLE/GE). Dieses untersagt kantonalen und kommunalen Parlaments- und Exekutivmitgliedern, Justizmagistratspersonen und Staatsangestellten das Tragen äusserlicher religiöser Zeichen im Kontakt mit der Öffentlichkeit (Art. 3 Abs. 3 – 5 LLE/GE), hält fest, dass religiöse Kultusveranstaltungen auf öffentlichem Grund nur ausnahmsweise zu bewilligen sind (Art. 6 LLE/GE), erlaubt der Kantonsregierung, für einen beschränkten Zeitraum das Tragen «ostentativer» religiöser Zeichen im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden zu verbieten (Art. 7 Abs. 1 LLE/GE), und schreibt vor, in öffentlichen Gebäuden das Gesicht zu enthüllen (Art. 7 Abs. 2 LLE/GE). Das Bundesgericht schützte das Gesetz weitestgehend. In Art. 6 Abs. 2 LLE/GE über die Bewilligung öffentlicher Kultusveranstaltungen ist aber das Wort «ausnahmsweise» zu streichen.

5A_665/2021* (28.01.2022): SchKG / Akteneinsicht / Auflösung einer AG nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b OR) / SchKG-Beschwerde
Das Bundesgericht befasste sich vorliegend mit der Rolle des Konkursamts bei der Verteilung eines Liquidationsüberschusses nach Auflösung der Gesellschaft und erwog, dass das Konkursamt nicht befugt war, den Aktivenüberschuss unter den Aktionären der aufgelösten Gesellschaft zu verteilen, geschweige denn, über die Zusammensetzung des Aktionariats zu entscheiden. Das Konkursamt hätte den Überschuss an das für die Verteilung zuständige Organ übergeben oder, falls dies nicht möglich war, bei der Depositenanstalt hinterlegen müssen.

5A_491/2021* (02.02.2022): SchKG / Widerspruchsverfahren / Arrest / treuhänderischer Grundstückserwerb
Der angezeigte Entscheid betrifft das Widerspruchsverfahren. Das Bundesgericht klärte darin das Verhältnis zwischen der vorgemerkten Veräusserungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und einer nachfolgenden Pfändung: Die Widerspruchsklägerin hatte vor dem Vollzug des Arrestes die Vormerkung einer Veräusserungsbeschränkung erwirkt. Weil die Vormerkung bewirkt, dass der Vollzug der Eigentumsübertragung Dritten entgegenhaltbar wird, ist das Grundstück mit der Anerkennung des Eigentums dem Arrest entzogen, da ein Erwerb durch einen Ersteigerer bei einer nachfolgenden Zwangsverwertung nicht mehr möglich ist. Die Widerspruchsklage ist daher von der Vorinstanz zu Recht gutheissen worden. Die Frage, ob die Widerspruchskläger im Zeitpunkt der Vormerkung oder erst später mit der rechtskräftigen Zuerkennung des Eigentums am Tag des Tagebucheintrags Eigentümerin geworden ist, wurde vom Bundesgericht offen gelassen.

5A_524/2021* (08.03.2022): ZGB/Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/Zuständigkeit
Thema des Entscheids ist die Vereinbarkeit von Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 der loi [de la République et Canton du Jura] du 23 mai 2012 sur l’organisation de la protection de l’enfant et de l’adulte (LOPEA/JU; RSJU 213.1) mit Art. 440 Abs. 2 ZGB. In jenem Gesetz ist vorgesehen, dass der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter als Einzelbehörde provisorische und superprovisorische Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie sonstige dringliche Massnahmen verfügen kann, wenn die rechtzeitige Einberufung der Kollegialbehörde nicht möglich ist. Das Bundesgericht entschied, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung nicht in den Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Mitglieds der Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde fallen könne, es sei denn, es handle sich um eine superprovisorische Massnahme (Art. 445 Abs. 2 ZGB).

4A_630/2020, 4A_632/2020* (24.03.2022): OR/Solidarität unter Gläubigern
In diesem Entscheid war die Kostenverteilung fraglich, wenn die Bank durch zwei Inhaber eines Gemeinschaftskontos (sog. «Oder-Konto» oder «Compte-joint») gleichzeitig belangt wird. Vorliegend konnten beide Parteien jeweils allein über das Konto verfügen, gaben aber widersprüchliche Anweisungen. Beide wollten eine Auszahlung erwirken. Daraufhin reichte einer der Inhaber ein Schlichtungsgesuch ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bank gemäss Art. 150 Abs. 3 OR die Wahl hatte, an welchen Kontoinhaber sie bezahlen wollte, bis sie von einem rechtlich belangt worden ist. Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe die Bank kein Wahlrecht mehr gehabt, an wen sie leisten wolle; sie habe nur noch gegenüber dem Kläger mit erfüllender Wirkung leisten können.

5A_825/2021* (31.03.2022): SchKG/gesetzliche Mahn- und Inkassogebühren/definitive Rechtsöffnung
Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid mit der bisher ungeklärten Frage auseinander, ob die definitive Rechtsöffnung für gesetzlich vorgesehene Mahn- und Inkassogebühren zu erteilen ist, wenn diese nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Verfügung bilden. Das Bundesgericht kommt nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und der kantonalen Praxis zum Schluss, dass für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorausgesetzt ist, dass entweder die betreibende Behörde eine selbständige Verfügung für die Inkassogebühren erlässt oder aber das Dispositiv des ursprünglichen Entscheids respektive der ursprünglichen Verfügung für den Fall der Nichterfüllung einen zusätzlichen, bestimmten und bezifferten Betrag für die Gebühren vorsieht.

8C_110/2021, 8C_175/2021* (26.01.2022): BVG / BVG-Beiträge / Staatshaftung
Die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL) verlängerte den Lehrauftrag von A. nach mehr als zwanzig Jahren nicht mehr. Gemäss einem früheren Entscheid des Bundesgerichts fällt die Lehrtätigkeit von A. unter das BPG und sie gilt als unbefristetes Dienstverhältnis mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Weil A. während seines Arbeitsverhältnisses nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war, war die Haftung der EPFL für den Schaden zu prüfen. Die EPFL haftet für den Schaden, den ein Organ oder ein Angestellter in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt, unabhängig vom Verschulden des Angestellten (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a VG; Art. 5 Abs. 1 ETH-Gesetz).

27.06.2022 – 03.07.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_336/2021* (18.05.2022): Sperrverfügung (Netzsperre)
Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (heute: Interkantonale Geldspielaufsicht) veröffentlichte 2019 im Bundesblatt eine Allgemeinverfügung, mit der sie den Zugang zu den in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten einschränkte. Parallel dazu liess sie Domains der Unternehmen sperren (sog. „Domain-Name-System-Sperre“, DNS-Sperre). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Was die geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit betrifft, so gilt diese im Bereich der Geldspiele für die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich gerade nicht. Der Gesetzgeber hat von seiner verfassungsmässigen Ermächtigung Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, indem er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkt hat. Mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die Schweizer Behörden ist ausländische Konkurrenz in diesem Bereich nicht zugelassen (E. 4. und 5.).

2C_730/2021* (19.05.2022): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018
Die Beschwerdeführerin erhielt für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung) auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück einen Geldbetrag. Dieser Geldbetrag wurde ihr als steuerbares Einkommen angerechnet. Dagegen erhob sie Beschwerde. Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG sind Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (E. 3.3.). Es stellte sich also die Frage, ob es sich um eine Veräusserung von Privatvermögen handelte. Das Bundesgericht hatte dabei insbesondere zu klären, was unter einer «wesentlichen Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstücks» zu verstehen ist (E. 3.6.). Es kam zum Schluss, dass diese «wesentliche Beeinträchtigung» im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weshalb keine (teilweise) Veräusserung des Grundstücks vorliege (E. 3.7.). Damit unterlag das Entgelt für die Dienstbarkeit der Einkommensteuer. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Entschädigung als Ausgleich eines zukünftigen Minderwerts des Grundstückes zu sehen sei, womit kein Reinvermögenszugang vorliege, wurde verworfen (E. 4.).

20.06.2022 – 26.06.2022

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Zusammengefasst von Paul Stübi

8C_621/2021* (18.05.2022): Unfallversicherung (Wahl des Leistungserbringers, Hauspflege)

A war auf dauerhafte Betreuungs- und Pflegemassnahmen angewiesen, die durch die Spitex erbracht wurden. Die Helsana verweigerte die Leistungen der Spitex, da diese dem Tarifvertrag nicht beigetreten war. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Helsana diese Leistung verweigern kann. Nachfolgend ging es um die Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG. Laut Normzweck (E. 6.2.2.) und systematischer Auslegung der Norm (E. 6.2.4.1.) darf die Helsana die Leistungen nicht verweigern. Zusammenfassend hat die Spitex berechtigterweise Leistungen zu Lasten der Helsana erbracht, wobei ihr unfallversicherungsrechtlicher Status als zugelassene Leistungserbringerin durch den fehlenden Vertragsbeitritt nicht tangiert wird. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Versicherungsleistungen von A im Verhältnis zur Helsana (E. 6.5.).

13.06.2022 – 19.06.2022

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Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_179/2021* (20.05.2022): Eisenbahnhaftpflicht; Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Vorliegend urteilte das Bundesgericht über die grundsätzliche Haftung einer Stadt, die ein Tramunternehmen führte; dies anhand von Art. 40b Abs. 1 EBG (Haftungsgrundsatz) und Art. 40c EBG (Entlastungsgründe). Bei der Haftung nach Eisenbahngesetz handelt es sich um eine Kausalhaftung. Nach Art. 40b EBG wird der Haftende aber von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), wie höhere Gewalt (Abs. 2 lit. a), die hier keine Rolle spielt, oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b) (E. 3.1.). Das Bundesgericht interpretiert Art. 40c EBG im Wesentlichen gemäss seiner Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (E. 3.2.). Vorliegend war der Geschädigte durch sein Mobiltelefon abgelenkt, betrat unvermittelt die Gleise und wurde deswegen vom Tram erfasst. Es stellte sich also die Frage, ob dies ein grobes Verschulden begründet. Das Bundesgericht bejahte dies, da das verkehrsregelwidrige Verhalten des Geschädigten als Hauptursache des Unfalls zu werten sei (E. 4.).

6B_231/2022* (01.06.2022): Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen
Das Bundesgericht äussert sich zur etwas missverständlichen Regelung zum Rechtsüberholen. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Die VRV enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Fall durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (E. 3.1.). Absichtlich auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, um ein Fahrzeug zu überholen und dann wieder links einzuspuren ist also nach wie vor verboten. Etwas ungewohnt ist, dass das Bundesgericht in diesem Urteil explizit auf eine Publikation des Rechtsvertreters antwortet (E. 3.3.2.).

06.06.2022 – 12.06.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_247/2021* (04.05.2022); 4A_554/2021* (02.05.2022): Gerichtliche Festsetzung des Anfangsmietzinses von Wohnungen in Altliegenschaften
Im vorliegenden Fall war von der Vermutung eines missbräuchlichen Mietzinses auszugehen. Dem Vermieter ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüttern. In diesem Fall ist es Sache des Richters, den zulässigen Anfangsmietzins festzusetzen. Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil festgehalten, dass es bei fehlenden Beweismitteln der Parteien bundesrechtskonform sei, auf den vom Vormieter bezahlten Mietzins abzustellen. In Präzisierung seiner Rechtsprechung kommt das Bundesgericht nun zum Schluss, dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Auf den vom Vormieter bezahlten Mietzins ist abzustellen, wenn überhaupt kein anderes Beweismittel vorliegt. Gibt es indessen andere Grundlagen – die nicht von den Parteien stammen müssen –, wie kantonale oder kommunale Statistiken, kann der Richter diesen bei der Festsetzung des Mietzinses Rechnung tragen, selbst wenn sie nicht ausreichend differenziert sind. In einem weiteren Urteil fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter wegen Renovationsarbeiten zusammen. Es kommt zum Schluss, dass die Kündigung im konkreten Fall nicht missbräuchlich war. Insbesondere durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass der Vermieter die Renovation tatsächlich beabsichtigte und die Renovationsarbeiten den Auszug der Mieterin notwendig machten.

6B_265/2020* (11.05.2022): Schändung
Das Bundesgericht setzte sich mit dem heimlichen und vereinbarungswidrigen Entfernen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs («Stealthing») auseinander und kam zum Schluss, dass es sich dabei nicht um eine Schändung nach Art. 191 StGB handelte. Es entschied, dass es in dieser Konstellation an der Widerstandsunfähigkeit im Sinn von Art. 191 StGB des Opfers fehle (E. 5.5). Entscheidend ist, dass die Fähigkeit zur Abwehr als solche intakt blieb, auch wenn das Opfer getäuscht wurde.  Man darf sich fragen, ob die «Fähigkeit zur Abwehr» tatsächlich noch «intakt» ist, wenn vorsätzlich die Entscheidungsgrundlage zum Einsatz dieser Abwehr zur Verhinderung der Abwehr vorenthalten wurde.

8C_58/2022* (23.05.2022): Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
Das Bundesgericht äusserte sich zu der Umfallschwere eines Blitzeinschlages bei einer Wanderung. Insbesondere standen die psychischen Beschwerden zur Debatte. Die Einstufung des Blitzunfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen sowie die Bejahung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls würden grundsätzlich ausreichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall anzuerkennen (E. 4.5.).

30.05.2022 – 05.06.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_575/2020, 2C_34/2021 (30.05.2022): Urteile zu Fahrdienst „Uber“ und Essenslieferdienst „Uber Eats“
In der Medienmitteilung vom 3. Juni 2022 wies das Bundesgericht auf zwei wegweisende Urteile in Bezug auf den Fahrdienst «Uber» und den Essenslieferdienst «Uber Eats» hin.

Danach bestehe zwischen dem Fahrdienst «Uber» und dessen Fahrern in Genf ein Arbeitsvertrag. «Uber» sei ein Transportunternehmen nach kantonalem Genfer Recht. Der Kanton entschied dies nicht willkürlich. Ob das System von Uber aber mit dem FZA vereinbar sei, liess das Bundesgericht aber offen (2C_34/2021).

Was «Uber Eats» betrifft, so kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass zwischen den Kurieren und «Uber Eats» zwar ein Arbeitsvertrag vorliegt. Zwischen den Restaurants und den Kurieren besteht aber kein Personalverleih. Dazu fehlt es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants. Ob ein Personalverleih vorlag, war zur Beurteilung wichtig, ob der entsprechende AVG zur Anwendung kommt (2C_575/2020).

Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses hat Uber die entsprechenden gesetzlichen Pflichten zu beachten, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

23.05.2022 – 29.05.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_525/2021* (28.04.2022): Forderung, materielle Rechtskraft
Das Bundesgericht urteilte über die Präklusionswirkung eines Erstverfahrens. Konkret wurde die A Ltd von der Bank B AG verklagt und verurteilt. Ein Jahr später verklagte die A Ltd die Bank B in einem Zweitverfahren gestützt auf eine behauptete Vertragsverletzung. Fraglich war nun, ob es sich beim Zweitverfahren um eine abgeurteilte Sache handelte. Das Bundesgericht verneinte dies. Es handle sich vorliegend nicht um eine Klageeinheit (E. 5.1.). Daran ändert auch nichts, dass im Zweitprozess Begehren vorgebracht wurden, die nach Ansicht der Bank B AG im Erstprozess zu platzieren gewesen wären (E. 5.2.). Weiter erinnert das Bundesgericht daran, dass nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst. Nicht alles, womit sich das Gericht in einem Urteil auseinandersetzt, wird materiell rechtskräftig. Eine Ausnahme gibt es nur bei der Verrechnung (E. 5.3.2.). Auch setzt die Präklusion von Tatsachen voraus, dass diese im Erstprozess erheblich gewesen wären (E. 5.3.4.).

4A_581/2021* (03.05.2022): Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, unbezifferte Forderungsklage
Das Bundesgericht entschied, dass die klagende Partei bereits in der Klageschrift (nicht erst in der zweiten Eingabe) aufzeigen müsse, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt seien. Es besteht Parallelität: Entweder beziffert die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein soll (E. 3.4.). Tut die Klägerin die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO (E. 4.).

5A_382/2021* (20.04.2022): Kindesunterhalt und Ansprüche der unverheirateten Mutter
Das Bundesgericht äussert sich zur Berechnung des Kindesunterhalts. Dabei behandelte es insbesondere die Rechtsmissbräuchlichkeit einer rückwirkenden Unterhaltklage (E. 3.), die Frage der Aktivlegitimation, wenn das Sozialamt involviert ist (E. 4.), wie damit umzugehen ist, wenn die Mutter für eine gewisse Zeit gar nicht für den Unterhalt des Kindes aufkommen musste (E. 5.), wie die Unterhaltsbeiträge für das Kind konkret zu berechnen sind (E. 6. – 9.) und wie es sich mit den Ansprüchen für die Mutter verhält (E. 10.).

6B_120/2021* (11.04.2022): Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung einer jungen Frau wegen Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz. Sie war Ende 2014 in das Gebiet der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien gereist und lebte während mehrerer Monate in der Gemeinschaft und mit der finanziellen Unterstützung des IS. Dabei hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Vorliegend ging es um die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise». Soweit sich jedenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden Tragweite und Anwendungsbereich der Bestimmung zuverlässig ermitteln liessen, sei die Verwendung von Allgemeinbegriffen aber regelmässig unbedenklich (E. 7.2.), was ich zuweilen bedenklich finde.

8C_701/2021* (04.05.2022): Unfallversicherung (Invalidenrente; versicherter Verdienst)
Das Bundesgericht äusserte sich zum Verhältnis zwischen Art. 24 abs. 2 UVV und Art. 138 UVV. Tritt eine versicherte Person nach dem versicherten Ereignis von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung über und entsteht ein Rentenanspruch nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit erst mit erheblicher Verzögerung von mehr als fünf Jahren bei anhaltendem krassem Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Vorunfallverdienst und dem seither ausgewiesenen AHV-beitragspflichtigen Einkommen, ist nicht ersichtlich, weshalb nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der freiwilligen und der obligatorischen Versicherung (E. 7.1.) nur die obligatorisch, nicht aber die ursprünglich freiwillig versicherte Person vor der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung zu schützen sein sollte. Daran ändert nichts, auch wenn hier die ursprünglich im Unfallzeitpunkt zuständig gewesene freiwillige Versicherung nach dem Wechsel in die obligatorische Versicherung auch für den erst mit erheblicher Verzögerung im Zuge eines Rückfalles oder von Spätfolgen entstandenen Rentenanspruch leistungspflichtig bleibt (E. 6.). Die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV und damit die Verweigerung einer Anpassung des ursprünglich im Sinne von Art. 138 UVV vereinbarten Vorunfallverdienstes wäre stossend und ist unter den besonderen Umständen der gegebenen Verhältnisse nicht zu rechtfertigen (E. 9.3.7.).

9C_356/2021* (10.05.2022): Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)
In diesem Entscheid ging es um die Einkommensvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung. Die Auslegung von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergibt, dass das Erfordernis des Erwerbs- resp. Lohnausfalls nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin eingetretenen Umsatzeinbusse erfüllt ist. Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist vielmehr entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Mit anderen Worten ausgedrückt: Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (E. 5.3.5.).

16.05.2022 – 22.05.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

8C_783/2021* (26.04.2022) Öffentliches Personalrecht (negativer Kompetenzkonflikt)
A arbeitete im Zentrum B einer Fachagentur der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion (EDK). Im Rahmen seiner Anstellung absolvierte er eine Weiterbildung, die teilweise vom Zentrum B mitfinanziert wurde. Im Gegenzug verpflichtete sich A, nach der Weiterbildung drei Jahre für das Zentrum tätig zu sein. Rund ein Jahr nach Abschluss der Weiterbildung kündigte A das Arbeitsverhältnis. Daraufhin verfügte das Zentrum, dass rund zwei Drittel der Weiterbildungskosten von A zurückzuzahlen seien. Die Beschwerde dagegen wurde vom Vorstand des EDK abgewiesen. Nachfolgend ging es um die Frage, ob als nächste Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid des EDK das Verwaltungsgericht des Kantons Bern oder die Rekurskommission der EDK zuständig sei. Das Bundesgericht entschied, dass das Berner Verwaltungsgericht zuständig sei. Dies aber nur als Übergangslösung, weil die massgeblichen interkantonalen Vereinbarungen und Reglemente um die EDK ungenügend ausgestaltet sind (insb. E. 6.2.).

2C_69/2021* (17.12.2021) Staatshaftung; Kostentragung unentgeltliche Rechtspflege
Die Securitas AG schloss eine Rahmenvereinbarung mit dem Bundesamt für Migration. Darin verpflichtete sich die Securitas AG zu Sicherheitsdienstleistungen in Migrationszentren. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Asylbewerber wurde die Securitas AG verklagt. Die Securitas AG wandte sich daraufhin an das eidgenössische Finanzdepartement. Sie ging davon aus, dass sie eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation i.S.v. Art. 19 Abs. 3 VG sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gewährleistung der Sicherheit in einer vom Bund geführten Asylunterkunft als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren ist (E. 4.3). Für die durch die Rahmenvereinbarung vorgesehene umfassende Übertragung dieser Aufgabe an die Securitas AG fehlte es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber an einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage (E. 3.3., 5., 6.1.). Damit kann die Securitas AG in Bezug auf den haftungsbegründenden Sachverhalt nicht als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraute Organisation i.S.v. Art. 19 VG gelten (E. 6.2.). Bei dieser Sachlage bleibt der Bund direkt haftbar (E. 6.3.).

6B_894/2021* (28.03.2022) Vergewaltigung, «nur Ja heisst Ja» (Nachtrag)
Das Bundesgericht musste die Frage klären, ob das aktuelle Strafrecht dahingehend auszulegen sei, dass die fehlende Einverständniserklärung in eine sexuelle Handlung („Nur-Ja-heisst-Ja“) ausreichen würde, um jemanden wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin brachte dafür die Istanbul-Konvention und EGMR-Rechtsprechung vor. Aber auch wenn die Rechtsprechung diesbezüglich keine sehr hohen Anforderungen stellt, bildet die Nötigungshandlung laut Bundesgericht eines der Tatbestandsmerkmale der Artikel 189 und 190 StGB. Erforderlich ist, dass das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und sich darüber hinwegsetzt, indem er eine Situation missbraucht (Ausübung von psychischem Druck) oder bestimmte Mittel einsetzt (u.a. Bedrohung oder Gewalt). Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer zum Widerstand unfähig macht oder es körperlich misshandelt. Mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Interpretation entfällt das Element der Nötigungshandlung; das Legalitätsprinzip („keine Strafe ohne Gesetz“) verlangt indessen seine Berücksichtigung.

09.05.2022 – 15.05.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_795/2021* (27.04.2022) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Das Bundesgericht äusserte sich zum Tatbestand der Gemeingefährlichkeit bei Sprengstoffdelikten. Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es spielt eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses verursacht. Der Tatbestand muss daher wenigstens vom Gefährdungserfolg her sachgemäss begrenzt werden. Daher sind in den Tatbestand nur Handlungen einzubeziehen, die von vornherein eine Mehrzahl von Rechtsgütern gefährden, welche die Allgemeinheit repräsentieren. Dass tatsächlich nur eine Person oder fremde Sache in Gefahr gerät, genügt dann zwar, aber ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Damit gab das Bundesgericht der sogenannten Repräsentationstheorie den Vorrang (E. 3).

9C_400/2021* (20.04.2022) Krankenversicherung (Spezialitätenliste; dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen)
Ein medizinisches Produkt, welches sich auf der Spezialitätenliste befand, wurde überprüft. Dazu wurde auch ein sogenannter Auslandvergleich durchgeführt. Dies, obwohl der Zulassungsinhaber (Beschwerdeführer) behauptete, es gäbe kein Vergleichsprodukt im Ausland. Dem hielt das BAG entgegen, dass es sehr wohl ein Vergleichspräparat in Frankreich gebe. Allein die Tatsache, dass das Produkt in Frankreich als Medizinprodukt und nicht als Arzneimittel zugelassen sei, spreche nicht gegen dessen Verwendung als Vergleichspräparat, da es sich pharmazeutisch um das identische Produkt handle. Vorliegend ging es um die Frage, ob dieses Vorgehen erlaubt ist. Laut Bundesgericht ist es von untergeordneter Bedeutung respektive für die Frage nicht entscheidwesentlich, ob ein Präparat im Referenzland über das Prädikat „Arzneimittel“ verfügt, d.h. von der zuständigen ausländischen Zulassungsbehörde formell nach Massgabe der dortigen Legaldefinition damit versehen wurde. Das „gleiche Arzneimittel“ im Sinne von Art. 34a bis Abs. 2 und 3 KLV ist vielmehr auf Grund eines materiellen Verständnisses zu bestimmen (E. 6.3.).

02.05.2022 – 08.05.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_418/2020* (21.12.2021): Dekret (des Kantons Bern) vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND/BE 2017)
Das im Titel genannte Dekret wurde in einer abstrakten Normenkontrolle angefochten. Das Dekret behandelte die Bewertung der oben genannten Grundstücke in einem steuerrechtlichen Kontext. Art. 2 Abs. 3 des Dekrets lautete: «Für die Festsetzung der amtlichen Werte ist als Zielwert ein Median im Bereich von 70 Prozent des Verkehrswerts anzustreben.». Diese Norm verstösst gegen Art. 14 StHG und damit höherstehendes Recht. Die Bewertungsgrundsätze wurden nicht korrekt angewandt (E. 4.5.5.).

9C_31/2021* (14.04.2022): Berufliche Vorsorge
Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag von Art. 7 Abs. 1 BVG liegenden Jahreslohn beziehen. Diese Bestimmung äussert sich nicht explizit dazu, wie es sich bei Mehrfachbeschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber verhält. Das Bundesgericht entschied, dass in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in den beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5.4.).

Bundesgerichtliche Rechtsprechung Nachträge bis 08.05.2022

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_155/2021, 2C_157/2021* (14.12.2021): Öffentliches Vergaberecht / Bussen / Verjährungsfrist / «nulla poena sine lege»
Bauunternehmer, die den Zuschlag für einen öffentlich ausgeschriebenen Auftrag erhielten, liessen die Bauarbeiten unbefugterweise durch einen Subunternehmer ausführen. Dafür erhielten sie eine Busse. Im Anschluss ging es um die Verjährung dieser Sanktion. Die verhängte Busse ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und (trotz ihres strafähnlichen Charakters) keine Strafe im Sinne des Strafrechts, weshalb die Verjährungsfrist von Art. 109 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des damaligen Tessiner Beschaffungsgesetzes als auch aus der bundesgerichtlichen Praxis. Dasselbe wird für Art. 45 IVöB 2019 gelten. Dass das Tessiner Verwaltungsgericht Art. 49a Abs. 3 lit. b KG analog beigezogen hat und nicht einen anderen öffentlich-rechtlichen Erlass, ist jedenfalls nicht willkürlich.

4A_302/2021* (28.01.2022): Mietrecht / Anfechtung des Anfangsmietzinses / Fehlen des amtlichen Formulars
Der Entscheid betrifft die Anfechtung des Anfangsmietzinses bei Nichtverwendung des amtlichen Formulars und die Rückforderung zu viel bezahlter Mietzinse.
Der blosse Umstand, dass die Verwendung des amtlichen Formulars im Kanton Waadt vor mehr als 25 Jahren obligatorisch geworden ist, diese Anforderung vom Bundesgericht in mehreren veröffentlichten Urteilen wiederholt in Erinnerung gerufen wurde und es möglich ist, sich durch eine einfache Internetrecherche darüber zu informieren, hat nicht zur Folge, dass der Mieter nicht mehr in den Genuss einer Unwissenheitsvermutung kommt. Der Tatrichter hat vielmehr zu untersuchen, ob der klagende Mieter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in den Genuss der Unwissenheitsvermutung kommen soll.

25.04.2022 – 01.05.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

2C_1038/2020* (15.03.2022): Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft zur Eintragung in das kantonale Anwaltsregister, Kosten
Der Rechtsanwalt B wollte seinen Eintrag im Zürcher Anwaltsregister anpassen lassen. Dies wurde von der Aufsichtskommission gewährt, aber vom EJPD angefochten, weil die Statuten der Kanzlei die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen würden. Noch während der laufenden Vernehmlassungsfrist wurden die Statuten an die Vorgaben von BGE 144 II 147 angepasst. Im Anschluss beantragten die Kanzlei und B die Abschreibung des Verfahrens, was gewährt wurde. Die Kosten wurden zu einem Drittel dem EJPD, einem Drittel B und der Kanzlei und einem Drittel der Aufsichtskommission auferlegt. Dagegen erhob das EJPD Beschwerde. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, sodass die Kosten vollständig von der Kanzlei, von B und von der Aufsichtskommission zu tragen sind.
Es irritiert, dass der Zürcher Anwaltsverband nach wie vor Musterstatuten für Kanzlei-Aktiengesellschaften auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, die den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht zu genügen scheinen und dabei explizit auf die oben erwähnte Praxis verweist. Es wird sich zeigen, ob der vorliegende Entscheid mit den neu festgesetzten Kostenfolgen zu einer Anpassung führen wird.

2C_263/2020* (10.12.2021): MWST; Steuerumgehung (2009 bis 2015)
Es stellte sich die Frage, ob der Umstand, dass sich eine ausländische Gesellschaft als mehrwertsteuerpflichtig anmelden liess um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, eine Steuerumgehung darstellte. Das Bundesgericht bejahte dies. Zur Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz kam es nur, weil sie eine «Unterstellungserklärung Ausland» abgab und sich gleichzeitig zur Eintragung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen anmeldete. Die Gesellschaft diente offenkundig allein dazu, den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und so die auf der Einfuhr geschuldeten Einfuhrsteuern verrechnen zu können, die andernfalls den wirtschaftlich Berechtigten final belastet hätten (E. 5.4.).

6B_562/2021* (07.04.2022): Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung etc.)
Das Bundesgericht beantwortet die Frage, ob die infolge des Auflösungsentscheides nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (Organisationsmangel) eingeleitete Konkursliquidation die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB erfüllt. Das Bundesgericht entschied, dass in einem solchen Fall kein Konkurs im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinn eröffnet worden ist und damit eine Strafbarkeit aufgrund Art. 163 ff. StGB nicht in Betracht kommt (E. 3.4., E. 3.4.9.).

18.04.2022 – 24.04.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

6B_636/2020, 6B_637/2020* (10.03.2022) Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
Die Junge SVP des Kantons Bern (JSVP Kanton Bern) veröffentlichte im Februar 2018 auf Facebook und auf ihrer Homepage einen Textbeitrag mit einer Karikatur. Der Text nahm Bezug auf geplante Transitplätze für ausländische Fahrende. Aufgrund der schriftlichen und bildlichen Elemente des Beitrags – unter anderem der Bildüberschrift „ausländische Zigeuner“ und der Abbildung einer leicht dunkelhäutigen Person – ist davon auszugehen, dass der Begriff vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für Roma und Sinti und damit für ethnische Gruppen verstanden wird. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung wurde bejaht.

6B_210/2021* (24.03.2022) Mord; verdeckte Ermittlung, Verwertbarkeit
Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage des Masses der zulässigen Einwirkung von verdeckten Ermittlern und den daraus resultierenden Rechtsfolgen auseinander. Ein Geständnis, das im Rahmen einer verdeckten Ermittlung durch unzulässige Druckausübung auf die betroffene Person erlangt wurde, darf nicht für ihre Verurteilung verwendet werden. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Bedeutung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen. Konkret wurde das Verhältnis zwischen Art. 293 Abs. 3, Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 StPO erläutert (gut zusammengefasst in E. 2.8.8.).

1B_472/2021* (22.03.2022) Strafverfahren; Entschädigungsbegehren
Aufgrund einer Untersuchung edierte die Staatsanwaltschaft bei der A AG Videoaufnahmen mittels Editionsverfügung. Die A AG gab (als Dritte) diese Aufnahmen an die Staatsanwaltschaft heraus, forderte aber CHF 250.00 für die Beweismitteledition. Die Staatsanwaltschaft wies das Entschädigungsbegehren ab. Das Kantonsgericht sprach der A AG die Entschädigung zu. Vor Bundesgericht war die Staatsanwaltschaft dann nicht mehr beschwerdebefugt, da es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse fehlte. Die Sache tangiere keinen legitimationsbegründenden Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft (E. 1.4.).

5A_568/2021* (25.03.2022) Regelung der Scheidungsnebenfolgen (nachehelicher Unterhalt)
Das Bundesgericht konkretisiert seine neue verschärfte Praxis zur Definition der lebensprägenden Ehe (vgl. BGE 147 III 249). Konkret dauerte die vorliegend streitige Ehe bis zur Trennung drei Jahre. Ein Jahr vor der Trennung kam ein gemeinsames Kind zur Welt (E. 4.3.1.). In diesem Jahr wurde eine «klassische Rollenverteilung» gelebt (E. 4.3.2.). Auch befand sich die Ehefrau in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Ehemann (E. 4.3.3.). Diese Ehe wurde nicht als lebensprägend eingestuft (E. 4.4.). Zukünftig wird bei Scheidungen wohl vermehrt um die Lebensprägung und allenfalls um die Ausrichtung eines Heiratsschadens gestritten (E. 5.).

4A_518/2021 4A_526/2021* (06.04.2022) Marke; UWG
Vorliegend stritt die FIFA gegen PUMA um eingetragene Marken. PUMA liess die beiden Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» eintragen, obwohl die FIFA bereits die Marken «QATAR 2022» und «WORLD CUP 2022» hinterlegt hatte. In Folge des Streites beantragten die Parteien gegenseitig, die jeweils anderen Marken seien als nichtig zu erklären und zu löschen. Schlussendlich wurde den Marken von PUMA der Markenschutz aufgrund von Art. 2 lit. c MschG (Irreführung) (E. 3.), und den Marken der FIFA der Markenschutz aufgrund von Art. 2 lit. a MschG (Unterscheidungskraft) (E. 6.) versagt.

9C_32/2021* (05.04.2022) Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rückforderung; Auslösung der Verwirkungsfrist)
Fraglich war, ab wann die einjährige relative Verwirkungsfrist für Rückforderungen von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG einsetzte. Das Bundesgericht hält fest, dass die relative Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn sich die Unregelmässigkeit direkt aus den Akten ergibt (E. 5.2.2., 6.).

11.04.2022 – 17.04.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

4A_437/2021* (25.03.2022): Prozessrecht; Widerklage
In einer Schlichtung erhob die Beklagte Widerklage. Nach der gescheiterten Schlichtung wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt. Die Klägerin reichte im Anschluss keine Klage ein. Umstritten war nun, ob die Widerklägerin gestützt auf die der Hauptklägerin ausgestellten Klagebewilligung unabhängig von der Hauptklägerin ans Gericht gelangen kann, oder ob die Klagebewilligung hinfällig wird, wenn die Hauptklägerin die Frist zur Klageeinreichung unbenutzt verstreichen lässt (E. 2.). Das Bundesgericht entschied, dass in einem solchen Fall die Widerklage hinfällig wird und nicht darauf einzutreten sei (E. 3.).

6B_1361/2020* (28.03.2022): Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG); Legalitätsprinzip
Das Bundesgericht entschied, dass für rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG besteht, jedoch stellt das AsylG eine Verletzung dieser Pflicht nicht unter Strafe. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (E. 1.5.3.).

1C_241/2021* (17.03.2021): Baueinsprache
Ein Baugesuch für Zweitwohnungen wurde lediglich im kommunalen Amtsblatt publiziert. Dagegen wurde mit der Begründung, das Baugesuch hätte im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen, Beschwerde erhoben. Fraglich war, ob Art. 20 Abs. 1 ZWG oder Art. 12b NHG vorging. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 20 Abs. 1 ZWG als lex specialis vorgeht und daher eine Ausschreibung im kommunalen Amtsblatt grundsätzlich ausreicht (E. 4.4., 5.). Nichtsdestotrotz hätte das Baugesuch (möglicherweise) kantonal publiziert werden müssen. Denn sobald das Bauvorhaben mit einer andere Bundesaufgabe verbunden ist, kommt Art. 20 Abs. 1 ZWG nicht zur Anwendung (E. 5.1, 5.4.). Die Beschwerde wurde also gutgeheissen und zur Überprüfung, ob eine Bundesaufgabe gegeben war, an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 6.).

9C_362/2021* (09.03.2022): Berufliche Vorsorge
Der Beschwerdeführer hatte mit der Beschwerdegegnerin AXA Leben AG ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls eine Überschussbeteiligung umfasste. Streitig war, ob die Vorinstanz Recht verletzte, indem sie das Editionsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Jahresrechnungen 1996 bis 2019 der AXA Leben AG zur Überprüfung der Höhe des Überschusses verweigerte (E. 2.). Das Bundesgericht urteilte, dass das Editionsbegehren zu Recht abgewiesen wurde. Das Einsichtsrecht würde insbesondere durch den Schutz des Geschäftsgeheimnisses beschränkt (E. 5.3.). Weiter habe der Versicherungsnehmer das Recht, in einem solchen Fall die FINMA anzurufen (E. 5.4.).

8C_742/2021* (04.03.2022): Unfallversicherung (Taggeld; Rückerstattung)
Fraglich war, ob ein Arbeitgeber die von der Suva erhaltenen Unfalltaggelder für einen Arbeitnehmer nicht an diesen weiterleiten musste, weil der Arbeitgeber die Taggelder mit Forderungen gegen den Arbeitgeber verrechnete. Das Bundesgericht verneinte dies. Die Suva hatte also einen Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (E. 5.3.6. f.).

04.04.2022 – 10.04.2022

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Zusammengefasst von Paul Stübi

9C_469/2021* (08.03.2022): Erwerbsersatz bei Mutterschaft
Das Bundesgericht urteilte, dass eine Nationalrätin, welche während des Mutterschaftsschutzes an Parlaments- und Kommissionssitzungen teilnimmt, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verliert. Es hielt fest, dass die Parlamentsarbeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne des EOG darstelle (E. 5.1. ff., 5.3.). Dabei lebt die Mutterschaftsentschädigung auch nicht nach Einstellung der Parlamentsarbeit wieder auf (E. 6., Art. 16d Abs. 3 EOG). Die Mutterschaftsentschädigung endete dabei sowohl in Bezug auf das politische Amt als auch in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit (E. 7.).

1B_98/2021* (03.03.2022): Ausstand Strafverfahren
Vorliegend wurde die Frage geklärt, ob ein Richter, welcher an einem gescheiterten abgekürzten Verfahren mitgewirkt hat, nach Art. 56 lit. b bzw. lit. f StPO in den Ausstand treten muss (vgl. E. 5.4.). Konkret ging es insbesondere um ein abgelegtes, aber unverwertbares Geständnis, welches von den Richtern bereits zur Kenntnis genommen wurde. Das Bundesgericht verneinte in einem solchen Fall einen Ausstandsgrund (E. 5.7.). Anders würde der Fall liegen, wenn der Richter im abgekürzten Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass für ihn die Schuld des Angeklagten bereits feststeht. So kann es sich etwa verhalten, wenn das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückweist, weil es die beantragte Sanktion als zu tief erachtet (Art. 362 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO); ebenso, wenn sich der Richter in einer Weise geäussert hat, die keinen Zweifel darüber zulässt, dass er sich seine Meinung bereits gebildet hat (E. 5.11.).

1D_4/2021* (08.03.2022): Einbürgerung
Die im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführerin stellte 2018 bei der Einwohnergemeinde Thun ein Gesuch um Einbürgerung. Die Behörden ersuchten sie darum, zum Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen in Deutsch eine Sprachstandanalyse des geforderten Niveaus einer anerkannten Sprachschule einzureichen. Das Bundesgericht entschied, dass zum Nachweis des Sprachniveaus die Einreichung des Maturitätszeugnisses eines französischsprachigen Gymnasiums, welches im Fach Deutsch die Note 4 bescheinigte, ausreiche (E. 5.6., 5.10., 5.11.).

2C_610/2021* (11.03.2022): Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gut, der für mehr als sechs Wochen inhaftiert wurde, nachdem die Anordnung seiner Rückführung nach Belgien im Dublin-Verfahren bereits rechtskräftig geworden war (E. 4., Art. 76a Abs. 4 AIG). Die diesbezügliche Haftregelung im Schweizer Recht ist im Einklang mit den Anforderungen der Dublin-III-Verordnung gemäss der Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (E. 3.1., 5.). Im vorliegenden Fall war die angeordnete „Renitenzhaft“ (Art. 76a Abs. 4 AIG) damit widerrechtlich (E. 6.).